Pflegegeld

Pflegereform bringt ab 2017 auch Änderungen beim Pflegegeld

Das Zweite Pflegestärkungsgesetz bringt ab dem Jahr 2017 umfangreiche Änderungen im Leistungsrecht der Sozialen Pflegeversicherung. Kernpunkt der Pflegereform ist die Überführung der bisherigen Pflegestufen in die neuen (insgesamt) fünf Pflegegrade. Zur Bestimmung der Pflegegrade ist nicht mehr – wie dies bei den Pflegestufen der Fall ist/war – der Hilfebedarf, sondern der Grad der Selbstständigkeit ausschlaggebend.

Das Pflegegeld wird es ab dem Jahr 2017 weiterhin im Leistungskatalog der Pflegeversicherung geben. Allerdings orientiert sich dann die Höhe der Leistungsbeträge nach dem Pflegegrad, der für einen Versicherten bestätigt wurde. Beim Pflegegeld handelt es sich um eine Geldleistung, welches Pflegebedürftigen für die selbst sichergestellte Pflege gezahlt wird. Damit hat dieser die Möglichkeit, seine Pflegeperson(en) für die aufopferungsvolle Pflegetätigkeit finanziell zu honorieren.

Voraussetzung für die Gewährung des Pflegegeldes ist unter anderem, dass die Pflege im der häuslichen Umgebung des Versicherten stattfindet. Die häusliche Umgebung ist in diesem Zusammenhang relativ weit gefasst; dies kann auch einen anderen Haushalt, z. B. den Haushalt der Pflegeperson, oder ein Altenwohnheim sein.

Leistungsbeträge des Pflegegeldes ab Januar 2017

Ein Anspruch auf das Pflegegeld besteht für Versicherte im Pflegegrad 1 noch nicht. Bei Versicherten im Pflegegrad 1 ist nur eine geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten gegen.

Der Leistungsanspruch entsteht erst, wenn mindestens Pflegegrad 2 bestätigt wurde. Ab Januar 2017 gelten folgende monatliche Leistungsbeträge:

  • Pflegegrad 2: 316,00 Euro
  • Pflegegrad 3: 545,00 Euro
  • Pflegegrad 4: 728,00 Euro
  • Pflegegrad 5: 901,00 Euro

Ab dem Jahr 2017 gibt es kein höheres Pflegegeld mehr, wenn die Alltagskompetenz eines Pflegebedürftigen eingeschränkt ist. Die Berücksichtigung der eingeschränkten Alltagskompetenz wird bereits bei der Bestimmung des Pflegegrades berücksichtigt.

Sofern der Anspruch auf das Pflegegeld nicht für einen vollen Monat besteht, wird dies anteilig gewährt.

Pflegegeld wird im Voraus überwiesen

Das Pflegegeld wird immer am Monatsende für den folgenden Monat überwiesen. Die neuen Leistungsbeträge für Januar 2017 werden damit von der Pflegekasse bereits Ende Dezember 2016 angewiesen.

Nähere Informationen zum Pflegegeld und die rechtlichen Hintergründe können unter: Das Pflegegeld nach § 37 SGB XI nachgelesen werden.

Beratungseinsätze

Pflegebedürftige, die ausschließlich Pflegegeld beziehen, müssen im Pflegegrad 2 und 3 einmal kalenderhalbjährlich und im Pflegegrad 4 und 5 einmal kalendervierteljährlich einen Beratungseinsatz nachweisen. Mit dem Beratungseinsatz bestätigt eine Sozialstation, dass die selbst beschaffte Pflege ausreichend sichergestellt wird.


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Sozialversicherungswerte 2017

Bundeskabinett beschloss Verordnung für Sozialversicherungsbeiträge 2017

Am 12.10.2016 beschloss das Bundeskabinett eine entsprechende Verordnung, mit denen die Beitragsbemessungsgrenzen in der Sozialversicherung für das Kalenderjahr 2017 festgelegt werden. Jedes Jahr werden die Sozialversicherungswerte der Einkommensentwicklung angepasst. Wie das Bundessozialministerium mitteilte, steigen die Einkommen im Jahr 2015 im gesamten Bundesgebiet um 2,65 Prozent an. Dieser Wert ergibt sich durch den Anstieg der Einkommen in den alten Bundesländern um 2,65 Prozent und in den neuen Bundesländern um 3,91 Prozent.

Durch die Erhöhung der Grenzen ergeben sich für gutverdienende Versicherte – für Versicherte, die ein Einkommen oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze erzielen – ab Januar 2017 höhere Abgaben zur Sozialversicherung.

Die Beitragsbemessungsgrenze in der Gesetzlichen Kranken- und Sozialen Pflegeversicherung wird zum 01.01.2017 von bislang 4.237,50 Euro auf 4.350,00 Euro monatlich angehoben. Die Beitragsbemessungsgrenze spiegelt den maximalen Einkommensbetrag wider, bis zu dem Beiträge zum jeweiligen Sozialversicherungszweig zu entrichten sind.

Die Beitragsbemessungsgrenze in der Gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung steigt in den alten Bundesländern von bislang 6.200,00 Euro auf 6.350,00 Euro und in den neuen Bundesländern von bislang 5.400,00 Euro auf 5.700,00 Euro monatlich an.

Die Bezugsgröße erhöht sich ab dem 01.01.2017 auf monatlich 2.975,00 Euro bzw. jährlich 35.700,00 Euro in den alten Bundesländern und auf monatlich 2.660,00 Euro bzw. jährlich 31.920,00 Euro in den neuen Bundesländern.

Eine Übersicht über die Sozialversicherungswerte 2017 ist unter:

Sozialversicherungswerte 2017

aufrufbar.


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Urteil

Zeiten der Arbeitslosigkeit zwei Jahre vor Rentenbeginn nicht anrechenbar

Zum 01.07.2014 hat der Gesetzgeber mit dem RV-Leistungsverbesserungsgesetz die Altersgrenze für die abschlagsfreie Inanspruchnahme der „Altersrente für besonders langjährig Versicherte“ vom vollendeten 65. Lebensjahr vorübergehend auf das vollendete 63. Lebensjahr abgesenkt.

Mit dem Absenken der Altersgrenze, welche schrittweise wieder auf das 65. Lebensjahr angehoben wird, wurde auch die Anrechenbarkeit von rentenrechtlichen Zeiten verbessert. Bei der Wartezeit – der Vorversicherungszeit – können jedoch die letzten zwei Jahre vor Rentenbeginn grundsätzlich nicht angerechnet werden, wenn es sich um Zeiten des Arbeitslosengeldbezugs handelt. Hier spricht man vom sogenannten rollierenden Stichtag. Gegen diese gesetzliche Regelung hatte ein Versicherter geklagt, woraufhin das Landessozialgericht Baden-Württemberg die Regelung für rechtmäßig beurteilt hatte.

Die Klage

Geklagt hatte ein Versicherter, der im August 1951 geboren wurde. Aus gesundheitlichen Gründen wurde das Arbeitsverhältnis zum 31.12.2011 beendet. Vom 01.01.2012 bis 31.12.2013 bezog der Kläger Arbeitslosengeld. Zum 01.09.2014 hatte er die Rente mit 63 beantragt, welche die zuständige Rentenkasse abgelehnt hatte. Die letzten zwei Jahre des Arbeitslosengeldbezugs konnten bei der Wartezeit nicht angerechnet werden, womit dem Kläger 15 Monate für die erforderliche Wartezeit von 540 Monate (45 Jahre) fehlten. Anstatt der Rente mit 63 bewilligte die Rentenkasse die niedrigere Altersrente wegen Arbeitslosigkeit.

Gegen die Nicht-Anrechnung der Zeiten des Arbeitslosengeldbezugs klagte der Versicherte zunächst beim Sozialgericht Ulm und anschließend beim Landessozialgericht Baden-Württemberg, da er mit der gesetzlichen Regelung einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz sah.

Mit Urteil vom 21.06.2016 entschied das Landessozialgericht Baden-Württemberg unter dem Aktenzeichen L 9 R 695/16, dass die gesetzlichen Regelungen nicht zu beanstanden seien. Dennoch wurde aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache die Revision zum Bundessozialgericht zugelassen.

Die Richter führten in ihrem Urteil aus, dass der dem Gesetzgeber zustehende Gestaltungsspielraum nicht verletzt wurde. Mit der Regelung sollen Fehlanreize vermieden werden, dass die „Rente mit 63“ nicht zu einer faktischen „Rente mit 61“ wird. Außerdem hat der Gesetzgeber mit der Nicht-Anrechnung der Zeiten der Arbeitslosigkeit in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn auch Ausnahmeregelungen geschaffen, mit denen Härtefälle vermieden werden sollen. Zeiten der Arbeitslosigkeit in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn können nämlich im Ausnahmefall dann anerkannt werden, wenn die Arbeitslosigkeit aufgrund einer Insolvenz oder einer vollständigen Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers eintritt.

Nähere Informationen zur „Altersrente für besonders langjährig Versicherte“ – der Rente mit 63 – können unter: Altersrente für besonders langjährig Versicherte nachgelesen werden.


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Rentenerhöhung

Renten steigen zum 01.07.2016 um fast sechs Prozent

Zum 01.07.2016 werden die gesetzlichen Renten stark erhöht. Die Rentensteigerung beträgt im Westen (alte Bundesländer) 4,25 Prozent und im Osten (neue Bundesländer) sogar 5,95 Prozent. Bei dieser Rentenerhöhung handelt es sich um die stärkste Rentenerhöhung der letzten 23 Jahre, auf die sich die etwa 20 Millionen Rentner freuen dürfen.

Die genauen Prozentsätze der Rentenerhöhung hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales am 21.03.2016 bekannt gegeben.

Die starke Rentenerhöhung ist hauptsächlich auf die gute Beschäftigungslage und die gestiegenen Einkommen zurückzuführen.

Der aktuelle Rentenwert – also der Wert eines Entgeltpunktes in der Gesetzlichen Rentenversicherung – steigt aufgrund der Rentenerhöhung zum 01.07.2016 im Westen von bislang 29,21 Euro auf 30,45 Euro und im Osten von bislang 27,05 Euro auf 28,66 Euro.

Nachdem die Renten grundsätzlich immer erst am Monatsende ausgezahlt werden, wird die erste höhere Rentenzahlung erst Ende Juli 2016 erfolgen. Über die neuen Rentenbeträge werden die Versicherten individuell vom zuständigen Rentenversicherungsträger informiert.

Im Zusammenhang mit der starken Rentenerhöhung zum 01.07.2016 teilte das Bundesministerium für Arbeit und Soziales auch mit, dass sich durch die starken Rentensteigerungen keine Auswirkungen auf den Beitragssatz ergeben. Der Beitragssatz der Gesetzlichen Rentenversicherung von derzeit 18,7 Prozent wird auch in den kommenden Jahren stabil gehalten.

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Faktor F

Faktor F hat sich zum 01.01.2016 geändert

Die Bemessungsgrundlage für Beiträge zur Sozialversicherung wird für Arbeitnehmer, deren Arbeitsentgelt innerhalb der Gleitzone liegt, rechnerisch reduziert. Das bedeutet, dass bei einem Beschäftigungsverhältnis mit einem Arbeitsentgelt zwischen 450,01 Euro und 850,00 Euro Arbeitnehmer nicht exakt die Hälfte an Sozialversicherungsbeiträgen zahlen.

Das Arbeitsentgelt für Arbeitnehmer mit einem Entgelt innerhalb der Gleitzone – sogenannte Gleitzonenjobs bzw. Midijobs – wird deshalb reduziert, damit sich eine Beitragsvergünstigung ergibt und eine Motivation zur Aufnahme dieser Beschäftigung besteht.

Beitragspflichtiges Entgelt wird 2016 geringer

In der Berechnungsformel, mit dem das Arbeitsentgelt zur Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge für die Arbeitnehmer rechnerisch reduziert wird, ist der sogenannte „Faktor F“ ein wichtiger Bestandteil. Der „Faktor F“ wird vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) jährlich bekanntgegeben. Die Veröffentlichung erfolgt im Bundesanzeiger.

Im Jahr 2016 beträgt der „Faktor F“ 0,7547 und wurde damit im Vergleich zum Vorjahr reduziert (im Jahr 2015 lag der „Faktor F“ bei 0,7585).

Von der Reduzierung des Faktor F profitieren auch die Arbeitgeber, da aus dem reduzierten Arbeitsentgelt die Arbeitgeberumlagen U1, U2 und Insolvenzgeld berechnet werden.

Weitergehende Informationen zu den Midijobs und dem Faktor F können unter Gleitzonenjobs, Midijobs nachgelesen werden.


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Berechnung Mütterrente

Verfassungsrechtliche Bedenken bestanden

Zum 01.07.2014 wurde die Mütterrente eingeführt. Hierfür wird Versicherten, deren Kinder vor dem 01.01.1992 geboren wurden, je Kind ein weiteres Jahr Kindererziehungszeit rentenrechtlich angerechnet. Damit sollte es zu einer Abmilderung im Vergleich der Versicherten kommen, deren Kinder nach dem 31.12.1991 geboren wurden; in diesem Fall werden nämlich je Kind drei Jahre Kindererziehungszeiten berücksichtigt.

Zur Umsetzung der neuen Mütterrente wird zwischen zwei Fallvarianten unterschieden:

  1. Versicherte, die sich am 30.06.2014 bereits im Rentenbezug befanden (Bestandsrentner).
  2. Versicherte, deren Rente in einer Zeit ab 01.07.2014 beginnt.

Bei der ersten Fallvariante erhalten die Versicherten pauschal einen Entgeltpunkt dem Rentenkonto gutgeschrieben. Hier kommt es auch zu keinem Rentenabschlag, sofern die Rente vorzeitig in Anspruch genommen wurde und deshalb Rentenabschläge anfielen.

Bei der zweiten Fallvariante fließt das zusätzliche Jahr der Kindererziehung „normal“ in die Rentenberechnung mit ein. Hier gelten dann bei der Berechnung die gleichen Regeln wie für die anderen Kindererziehungszeiten auch.

War beim Bundesverfassungsgericht anhängig

Aufgrund der unterschiedlichen Berechnungsweisen wurden verfassungsrechtliche Bedenken geäußert, da Versicherte, die sich am 30.06.2014 bereits im Rentenbezug befanden, mit der Umsetzung der Mütterrente wesentlich besser gestellt werden.

Bei der o. g. zweiten Fallvariante kommt es zu einer Begrenzung der Entgeltpunkte, sofern die Kindererziehungszeiten mit Beitragszeiten (z. B. aufgrund einer Beschäftigung) zusammenfallen. Es werden maximal nur die Entgeltpunkte berücksichtigt, welche sich aus der Beitragsbemessungsgrenze ergeben (Begrenzung der Entgeltpunkt entsprechend § 70 Abs. 2 Satz 2 SGB VI in Verbindung mit Anlage 2b des SGB VI). Damit kommt die Mütterrente nicht vollständig zur Auszahlung.

Mit Beschluss 16.12.2016 hat das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerde aufgrund unzureichender Begründung nicht zur Entscheidung angenommen. Die begründete das Gericht damit, dass seitens der Beschwerdeführerin nicht dargelegt wurde, dass die Begrenzung der Entgeltpunkte für sie überhaupt relevant ist. Außerdem hat sich die Verfassungsbeschwerde nicht hinreichend mit der Rechtsprechung, explizit mit die Beitragsbemessungsgrenze als Grundprinzip der Gesetzlichen Rentenversicherung, eingegangen. Diesbezüglich hat das Bundesverfassungsgericht auf einen Nichtannahmebeschluss vom 29.08.2007 (Az. 1 BvR 858/03) verwiesen, mit dem bereits die Beitragsbemessungsgrenze als sachlicher Grund für eine Ungleichbehandlung thematisiert wurde.

Empfehlung

Da die Rentenberechnungen insgesamt äußerst komplex und damit auch fehleranfällig sein können, sollte jeder Rentenbescheid nochmals von einer fachkundigen Stelle überprüft werden.

Sofern Sie Ihren Rentenbescheid überprüfen lassen möchten, was generell empfohlen wird (s. auch: Jeder dritte Rentenbescheid ist lückenhaft), können Sie die Rentenberatung Helmut Göpfert damit beauftragen. In diesem Zuge wird auch die Berechnung der Mütterrente mit überprüft.

Kontaktaufnahme mit Rentenberater »


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Pflegeleistungen

Download der Leistungsbeträge für 2016

Nachdem die Soziale Pflegeversicherung im Jahr 2017 mit der Einführung von fünf Pflegegraden, welche die bisherigen drei Pflegestufen ersetzen sollen, vor einem historischen Umbruch steht, blieben die Leistungsbeträge im Jahr 2016 im Vergleich zum Vorjahr weitestgehend unverändert.

Zum 01.01.2016 hat es dennoch einige Änderungen in der Pflegeversicherung gegeben. Wo wurde zum Beispiel neu geregelt, dass auf die Kurzzeitpflege ab Januar 2016 ein jährlicher Höchstanspruch von acht Wochen besteht. In der Folge wird das hälftige Pflegegeld ab Januar 2016 nicht mehr nur für vier Wochen, sondern ebenfalls für acht Wochen weitergewährt.

Ein vorhandener Leistungsanspruch aus der Kurzzeitpflege kann ab dem Jahr 2016 auf für die Verhinderungspflege eingesetzt werden, wenn diese von einer Pflegeperson erbracht wird, die mit dem Pflegebedürftigen bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert ist oder mit dem Pflegebedürftigen in häuslicher Gemeinschaft lebt. Dies war bis Dezember 2015 noch nicht möglich.

Eine Übersicht der Leistungsbeträge der Sozialen Pflegeversicherung für das Kalenderjahr 2016 wird auf Sozialversicherung-kompetent.de zum Download angeboten.

Weitere Änderungen im Überblick

Die Pflegekassen hatten bei einem Antrag auf Feststellung der Pflegebedürftigkeit grundsätzlich fünf Wochen bis zur Bescheiderteilung Zeit. In bestimmten Fällen gilt eine Ein- bzw. Zwei-Wochenfrist. Da in den Bundesländern unterschiedlich viele gesetzliche Feiertage vorgesehen sind, führte die Bemessung der Fristen nach Wochen zu unterschiedlich vielen möglichen Bearbeitungstagen. Ab dem 01.01.2016 wurde Fünf-Wochen-Frist in eine 25-Arbeitstage-Frist umgewandelt.

Damit das allgemeine Interesse der Menschen an der Pflege gefördert wird, müssen die Pflegekassen Pflegekurse anbieten.

Die Pflegekassen sollen vor der erstmaligen Beratung ein zuständiger Pflegeberater oder eine sonstige Beratungsstelle benannt werden. Damit soll Ratsuchende schnell, unbürokratisch und unverzüglich ein fester Ansprechpartner für eine individuelle Beratung bekannt sein. Einen Anspruch auf eine Pflegeberatung haben ab Januar 2016 auch pflegende Angehörige und weitere Personen, sofern der Pflegebedürftige dies wünscht. Pflegebedürftige müssen daher bei einer Pflegeberatung nicht mehr länger dabei sein.


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Helmut Göpfert

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