Berechnungsfaktor ab 01.01.2016 angepasst
Bei einem Beschäftigungsverhältnis mit einem Entgelt zwischen 450,01 Euro und 850,00 Euro monatlich handelt es sich um einen sogenannten Midijob. Bei diesen Midijobs wird das Arbeitsentgelt nicht in voller Höhe der Sozialversicherungspflicht unterworfen. Für den Arbeitnehmer wird das Arbeitsentgelt rechnerisch reduziert. Damit möchte der Gesetzgeber Arbeitnehmer motivieren, auch niedrig entlohnte Beschäftigungsverhältnisse einzugehen.
Faktor F für das Jahr 2016
In der Berechnungsformel, welche für die rechnerische Reduzierung des Arbeitsentgelts bei Midijobs relevant ist, kommt ein sogenannter „Faktor F“. Dieser Faktor F wird jährlich neu festgelegt und beträgt für das Kalenderjahr 0,7547. Bekanntgegeben wird der Faktor F vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) und wird anschließend im Bundesanzeiger veröffentlicht.
Ausführliches kann unter Midijobs, Gleitzonenjobs nachgelesen werden.
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Neue Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ab 01.01.2016
Das im Juni 2015 verabschiedete Versorgungsstärkungsgesetz bringt ab Januar 2016 weniger Bürokratie bei den Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen. Bislang wurden mehrere Bescheinigungen zum Nachweis der Arbeitsunfähigkeit benötigt, wenn diese über das Ende der Entgeltfortzahlung (in der Regel sechs Wochen) andauerte. Ab dem 01.01.2016 gibt es nur noch ein Formular, das auch für den Arbeitgeber einen Durchschlag enthält.
Wer über das Ende der Entgeltfortzahlung arbeitsunfähig ist, erhielt bislang von seiner Krankenkasse einen sogenannten Auszahlschein. Auf diesem bestätigte der behandelnde Arzt die weitere Arbeitsunfähigkeit. Aufgrund dessen konnte dann die Krankenkasse Krankengeld zahlen. Die Auszahlscheine waren von Krankenkasse zu Krankenkasse unterschiedlich, sodass keine Einheitlichkeit und damit mehr Bürokratie gegeben waren. Dies gehört seit dem 01.01.2016 nun der Vergangenheit an. Das neue Formular der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung führt nun die bisherige AU-Bescheinigung mit dem bisherigen Auszahlschein zusammen.
Der Arzt füllt das Formular zur Bestätigung der Arbeitsunfähigkeit aus und schickt dieses entweder per Post oder sofort online an die zuständige Krankenkasse. Er kann es auch dem Patienten zur Vorlage bei der Krankenkasse mitgeben.
Näheres unter: Krankengeldanspruch patientenfreundlicher.
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Bezieher von Hartz IV sind ab 2016 selbst Mitglied
Durch eine gesetzliche Änderung werden Bezieher von Arbeitslosengeld II (ALG II)/Hartz IV ab dem 01.01.2016 nicht mehr familienversichert sein. Der Wegfall des grundsätzlichen Anspruchs auf eine Familienversicherung ergibt sich für diesen Personenkreis durch entsprechende Änderungen in § 5 Abs. 1 Nr. 2 und § 10 Abs. 1 Satz 1 SGB V (Fünftes Buch Sozialgesetzbuch). Dies hat zur Folge, dass Bezieher von Arbeitslosengeld II ab Januar 2016 entweder selbst Mitglied in der Gesetzlichen Krankenversicherung werden oder den Krankenversicherungsschutz in der Privaten Krankenversicherung sicherstellen müssen. Die Änderung wird auch in der Sozialen Pflegeversicherung durchgeführt.
Der Gesetzgeber führt die Änderungen durch, dass es sowohl bei den Leistungsträgern nach dem SGB II also auch bei den Krankenkassen zu einer wesentlichen Entlastung bei der operativen Durchführung der Versicherungsverhältnisse kommt. Damit soll es zu einer schnelleren und unbürokratischeren Antragsbearbeitung kommen.
Zuständigkeit und Wahlrecht
War ein bislang familienversicherter Bezieher von Arbeitslosengeld II vor dem Bezug der Leistung gesetzlich krankenversichert, muss der Versicherungsschutz auch in der Gesetzlichen Krankenversicherung ab 01.01.2016 durchgeführt werden. Hierzu müssen die Betroffenen bis zum 31.12.2015 eine Krankenkasse wählen, welche ab dem 01.01.2016 zuständig sein soll. Das zuständige Jobcenter muss über die Krankenkassenwahl entsprechend informiert werden. Wird keine Krankenkasse gewählt, muss das Jobcenter den Leistungsbezieher bei der letzten Krankenkasse anmelden.
Bestand vor dem Arbeitslosengeld II-Bezug der Krankenversicherungsschutz in der Privaten Krankenversicherung, muss sich der Leistungsbezieher entsprechend darum kümmern, dass ab Januar 2016 auch ein entsprechender Versicherungsschutz in diesem System zustande kommt.
Im Zusammenhang mit der Wahl der gesetzlichen Krankenkasse bestand bislang bei Ausscheiden aus der Familienversicherung ein sofortiges Wahlrecht. Ab dem Jahr 2016 ist zu beachten, dass nach Beendigung des Arbeitslosengeld II-Bezugs kein sofortiges Wahlrecht mehr besteht, da dieses im Falle des Ausscheidens aus der Familienversicherung gegeben war.
Beispiel:
Ein Leistungsbezieher von Arbeitslosengeld II hat aufgrund des gesetzlichen Wegfalls der Familienversicherung zum 01.01.2016 die Krankenkasse A als zuständige Krankenkasse gewählt. Ab dem 01.04.2016 findet er eine neue Arbeitsstelle.
Folge:
Ab dem 01.04.2016 hat der Versicherte (anders als in der Zeit bis 31.12.2015) kein neues Wahlrecht, da er dieses bereits mit Ausscheiden aus der Familienversicherung zum 31.12.2015 ausgeübt hat.
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...Das neue Pflegestärkungsgesetz
Ab 01.01.2016 tritt das neue Pflegestärkungsgesetz II (kurz: PSG II) in Kraft. Die Bundesregierung führt mit diesem Gesetz viele Leistungsverbesserungen ein, leider steigt auch der Beitrag ab 01.01.2017.
Weiterer Fortschritt in der Pflegeversicherung
Seit nunmehr 20 Jahren gibt es neben Kranken-, Renten-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung mit der Sozialen Pflegeversicherung einen weiteren Zweig der Sozialversicherung. Seit Jahren wurden umfangreiche Debatten und Diskussionen hinsichtlich Weiterentwicklung und Modernisierung der Pflegeversicherung geführt. Diese sollen nun mit der Einführung des zweiten Pflegestärkungsgesetzes verwirklicht werden.
Pflegebedürftigkeitsbegriff neu definiert
Ein wichtiger Punkt bei der Neugestaltung der Pflegeversicherung war ein neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff. Die bisherigen drei Pflegestufen mit dem ergänzenden Begriff der erheblich eingeschränkten Alltagskompetenz sowie Demenz, sollen durch fünf einheitlich gültige Pflegegrade ersetzt werden.
Zur Beurteilung der Pflegebedürftigkeit sollen zukünftig körperliche, geistige und psychische Einschränkungen erfasst und herangezogen werden. Hierzu wird in sechs Bereichen ermittelt, die dann bei verschieden starker Bewertung zusammen den Pflegegrad ergeben.
Zur Bewertung werden folgende Bereiche herangezogen:
- Mobilität
- Kognitive und kommunikative Fähigkeiten
- Verhaltensweisen und psychische Problemlagen
- Selbstversorgung
- Bewältigung von uns selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen
- Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte
Die Einführung der neuen Regelungen und Leistungen soll pflegebedürftige Personen, die bereits Leistungen der Pflegeversicherung beziehen, nicht belasten, weshalb diese keinen neuen Antrag stellen müssen, automatisch in das neue System übernommen werden und auch bessere Leistungen erhalten.
Dadurch erhalten Pflegebedürftige, die ausschließlich körperliche Einschränkungen aufweisen, automatisch den nächst höheren Pflegegrad und Pflegebedürftige die auch Einschränkungen in der Alltagskompetenz aufweisen den übernächsten Pflegegrad. Wer also beispielsweise bisher Pflegestufe III mit eingeschränkter Alltagskompetenz hatte erhält dann automatisch Pflegegrad 5.
Pflegepersonen werden besser abgesichert
Aufgrund der bisherigen gesetzlichen Regelungen werden bereits jetzt schon für Pflegepersonen, wie z. B. pflegende Angehörige, Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt wenn sie die Pflegetätigkeit an mindestens 14 Wochenstunden in häuslicher Umgebung durchführten (s. Rentenversicherungspflicht von Pflegepersonen).
Diese Leistung soll durch das neue Pflegestärkungsgesetz II erhöht werden.
Wer künftig einen Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 2 bis 5 an mindestens zehn Stunden verteilt auf mindestens zwei Tage zu Hause pflegt erhält dafür durch die Pflegeversicherung Rentenversicherungsbeiträge, die mit zunehmendem Pflegeumfang sogar noch steigen. Die Rentenbeiträge für Personen, die einen Angehörigen mit außerordentlich hohem Unterstützungsbedarf im Pflegegrad 5 pflegen, werden künftig sogar um 25 Prozent erhöht, da hier dann höhere Bemessungsgrundlagen zugrunde gelegt werden.
Auch Beiträge zur Arbeitslosenversicherung werden künftig übernommen. Arbeitslosenbeiträge werden durch die Pflegeversicherung dann übernommen, wenn jemand seinen Beruf aufgibt um sich der Pflege eines pflegebedürftigen Angehörigen zu widmen – und zwar für die gesamte Dauer der Pflegetätigkeit. Dadurch wird für die Pflegeperson ein Anspruch auf alle Leistungen der Arbeitslosenversicherung einschließlich Arbeitslosengeld geschaffen. Dies kommt dann zum Tragen, wenn nach dem Ende der Pflegetätigkeit der sofortige Wiedereinstieg in eine Beschäftigung nicht möglich ist. Selbst Personen, die bereits Leistungen der Arbeitslosenversicherung erhalten, können diese Pflegeleistungen erhalten.
Beitragserhöhungen
Leider hat jede Medaille auch eine Kehrseite. Durch die Leistungserhöhungen lassen sich nämlich Beitragserhöhungen nicht vermeiden. So steigt der Beitrag in der Pflegeversicherung ab 01.01.2017 um 0,2 Prozentpunkte auf 2,55 bzw. 2,8 Prozent für Kinderlose.
Pflegestärkungsgesetz II ab 01.01.2016 in...
Hessisches Landessozialgericht, Az. L 8 KR 84/13
Handelt es sich bei einer Krankenschwester im Operationsdienst um eine abhängig Beschäftigte oder um eine Selbstständige? Diese Frage musste das Hessische Landessozialgericht klären und hat den Rechtsstreit mit Urteil vom 26.03.2015 unter dem Aktenzeichen L 8 KR 84/13 geklärt.
Hintergrund
Die Klägerin war über mehrere Jahre hinweg als angestellte Krankenschwester beschäftigt gewesen. Mit dem Universitätsklinikum Mainz schloss sie dann im Mai 2008 einen sogenannten Dienstleistungsvertrag, nachdem sie im Operationsdienst Dienstleistungen gemäß dem Berufsbild einer Fachkrankenschwester als „freie Mitarbeiterin“ erbringen sollte. Dementsprechend wurde sogar vertraglich vereinbart, dass sie im sozialversicherungs-, steuer- und arbeitsrechtlichen Sinne nicht als Arbeitnehmerin gilt. Die wöchentliche Arbeitszeit betrug von Oktober 2008 bis Mai 2009 etwa 44 Stunden. Aus dem festen Stundenlohn wurden keine Sozialversicherungsbeiträge (Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung) geleistet. Ebenso wurde keine Lohnsteuer entrichtet.
Beim gesetzlichen Rentenversicherungsträger beantragte die Klägerin noch vor Aufnahme ihrer Tätigkeit im Universitätsklinikum Mainz, dass sie als Selbstständige Pflichtmitglied wird. Sie sah sich vergleichbar wie mit einem selbstständigen Handwerker, der der Versicherungspflicht in der Gesetzlichen Krankenversicherung unterliegt.
Vom Rentenversicherungsträger wurde der Antrag der Klägerin mit der Begründung abgelehnt, dass sie eine abhängige Beschäftigung ausübt und damit kranken-, pflege-, renten- und arbeitslosenversicherungspflichtig ist. Dies deshalb, weil eine Eingliederung in den Klinikbetrieb und auch eine Weisungsgebundenheit vorliegt.
Gerichte bestätigen Entscheidung der Rentenkasse
Das von der Krankenschwester angestrebte Sozial- und Berufungsverfahren blieb für sie erfolglos. Sowohl das Sozialgericht Frankfurt als auch das Hessische Landessozialgericht bestätigten, dass es sich bei der Tätigkeit als OP-Schwester um eine abhängige Beschäftigung handelt.
Durch die Einsatzplanung war die Krankenschwester wie eine festangestellte Pflegekraft in den Klinikbetrieb eingegliedert. Eine weisungsfreie Tätigkeit lag nicht vor, da im Operationsdienst eine weisungsfreie Tätigkeit nicht gegeben war. Sie musste die Vorgaben des operierenden Arztes beachten und umsetzen. Die Gestaltungsmöglichkeiten der Krankenschwester waren begrenzt. Ebenfalls musste sie im Operationsbereich eine Arbeitskleidung tragen, welche von der Klinik gestellt wurde.
Hinzu kommt, dass die Krankenschwester bereits aus zeitlichen Gründen gar nicht wie eine Selbstständige auftreten konnte, da sie wie eine Vollbeschäftigte tätig gewesen war. Weitere Merkmale einer abhängigen Beschäftigung waren, dass sie die Arbeitsleistung persönlich erbringen musste, die wesentlichen Betriebsmittel von der Klinik gestellt wurden (z. B. Geräte, Materialien, Spezialkleidung) und sie auch kein Unternehmerrisiko getragen hat.
Zwar hatte die Krankenschwester ein Kraftfahrzeug und einen PC angeschafft; hierbei handelt es sich jedoch um Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens.
Fazit
Eine abhängige Beschäftigung kann nicht durch vertragliche Vereinbarungen verneint bzw. ausgeschlossen werden. Maßgebend für die Beurteilung, ob eine abhängige Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit vorliegt, sind stets die tatsächlichen Verhältnisse. Selbst wenn, wie im o. g. Fall der OP-Krankenschwester, die Klinik mit der Krankenschwester vereinbart, dass es sich um eine „freie Mitarbeiterin“ handelt, liegt keine „Befreiung“ von der Entrichtung der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge vor.
Liegen sowohl Merkmale für eine abhängige Beschäftigung als auch Merkmale für eine selbstständige Tätigkeit vor, ist die Beurteilung danach vorzunehmen, welche Merkmale überwiegen.
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...Verbesserung bei der Freistellung von der Arbeit ab 01.01.2015
Zum 01.01.2015 trat das „Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf“ in Kraft. Mit diesem Gesetz wurden die Möglichkeiten weiterentwickelt, welche das Familienpflegezeitgesetz und das Pflegezeitgesetz bieten. Folgend sind die Punkte zusammengefasst, welche Verbesserungen bzw. Veränderungen zu Jahresbeginn 2015 gesetzlich umgesetzt wurden.
Entgeltersatzleistung Pflegeunterstützungsgeld
Schon seit dem Jahr 2008 können sich Arbeitnehmer bis zu zehn Arbeitstage von der Arbeit (unbezahlt) befreien lassen, wenn ein Pflegebedarf bei einem nahen plötzlich und akut eintritt. Bei so einer unerwarteten Pflegesituation zur Organisation der Pflege gab es bislang keine entsprechende Entgeltersatzleistung. Sofern der Arbeitgeber nicht aufgrund von tariflichen oder einzelvertraglichen Vereinbarungen Entgeltfortzahlung leistete, ging der Arbeitnehmer in diesen Fällen leer aus. Mit dem zum 01.01.2015 eingeführten Pflegeunterstützungsgeld wird diese Lücke geschlossen.
Das Pflegeunterstützungsgeld wird von der Pflegekasse geleistet des zu pflegenden Angehörigen geleistet. Auf die kurzzeitige – also bis zu zehn arbeitstägige – Freistellung besteht bei jedem Arbeitgeber, unabhängig von der Anzahl der Beschäftigten, ein Anspruch. Dem Arbeitgeber ist auf Verlangen ein Attest vorzulegen.
Die Pflegezeit
Die Pflegezeit ermöglicht es Arbeitnehmern, sich für die Pflege eines nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung für bis zu sechs Monate entweder vollständig oder teilweise von der Arbeit freistellen zu lassen. In diesem Fall spricht man von der sogenannten Pflegezeit.
Seit dem 01.01.2015 ist eine Freistellung auch dann möglich, wenn ein sterbender naher Angehöriger in seiner letzten Lebensphase begleitet werden soll. Der Freistellungsanspruch besteht in diesem Fall für höchstens drei Monate.
Die Ansprüche auf die Pflegezeit bestehen nur bei Arbeitgebern, die mehr als 15 Beschäftigte haben.
Familienpflegezeit
Nach dem Familienpflegezeitgesetz kann auch eine Familienpflegezeit beansprucht werden. Im Rahmen der Familienpflegezeit ist es möglich, die Arbeitsstunden für insgesamt 24 Monate zu reduzieren, um für einen nahen Angehörigen die häusliche Pflege sicherzustellen. Während der Familienpflegezeit muss die wöchentliche Arbeitszeit des Arbeitnehmers allerdings mindestens 15 Stunden betragen.
Der Anspruch auf die Inanspruchnahme auf die Familienpflegezeit besteht nur dann, wenn der Arbeitgeber mehr als 25 Beschäftigte hat.
Kombination Pflegezeit und Familienpflegezeit
Die Pflegezeit und die Familienpflegezeit können miteinander kombiniert werden. Die Freistellung darf allerdings insgesamt nicht länger als 24 Monate andauern.
Zinsloses Darlehen
Lässt sich ein Arbeitnehmer länger von der Arbeit freistellen, gehen damit erhebliche finanzielle Einbußen einher. Seit dem 01.01.2015 haben Arbeitnehmer die Möglichkeit ein zinsloses Darlehen aufzunehmen, um den Lebensunterhalt während der Freistellung weiter bestreiten zu können. Durch das zinslose Darlehen wird grundsätzlich die Hälfte des ausfallenden Netto-Arbeitsentgeltes abgedeckt; es wird in monatlichen Raten ausgezahlt.
Das zinslose Darlehen kann beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben beantragt werden.
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...Private Pflegeversicherung ohne Gesundheitsprüfung
Die Pflegeversicherung ohne jegliche Fragen zur Gesundheit dient vor allem zur sinnvollen Ergänzung des gesetzlich anerkannten Versicherungsschutzes. Dies gilt besonders dann, wenn schon vorab gesundheitliche Beeinträchtigungen bestehen oder gravierende Vorerkrankungen bekannt sind. Jedoch sind auch diese Möglichkeiten in einem gewissen Maß eingeschränkt. Eine der Varianten ist die Pflegerentenversicherung, welche in jedem Alter abgeschlossen werden kann. Die jeweilige Leistung der Rente hängt von der entsprechenden Pflegestufe ab und kann frei verwendet werden. So ist auch die Gestaltung des Vertrages bei einer privaten Pflegeversicherung ohne Gesundheitsprüfung durchaus flexibel und unkompliziert in der Durchführung. Auch hier gilt: Die jeweiligen Beiträge sind umso preiswerter, je jünger der Versicherungsnehmer ist. Wenn man diese Art der Versicherung mit anderen Zusatzversicherungen vergleicht ist das Beitragsniveau dementsprechend hoch, da es sich um eine Pflegeversicherung ohne Gesundheitsfragen handelt. Die andere Variante wäre eine private Pflegeversicherung ohne Gesundheitsprüfung abzuschließen. Zudem wird hier die sogenannte "Pflege-Bahr-Versicherung" staatlich gefördert. Wenn man also bereit ist, für diese Zusatzversicherung im Jahr mindestens einen Betrag von 120 Euro aufzubringen, beteiligt sich auch der Staat pro Jahr mit weiteren 60 Euro. Jedoch ist auch hier ein drastischer Anstieg der Beiträge abzusehen, da keine Prüfung der Gesundheit erfolgt. Gerade wenn die Tarife noch nicht allzu lange am Markt sind, kann diese Variante bei vielen älteren Menschen durchaus von Interesse zeugen. Laut meinepflegeversicherung.com ist es für Jüngere, welche noch keine gesundheitlichen Probleme haben oder gar unter Vorerkrankungen leiden, dennoch zu empfehlen, sich einige Alternativ-Angebote einzuholen, um so die für sich preiswerteste Variante auszuwählen.
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