Rentenerhöhung

Renten werden um 2,1%, im Osten sogar um 2,5% erhöht

In diesem Jahr werden die Renten in den alten Bundesländern (Rechtskreis West) um 2,1 Prozent und in den neuen Bundesländern sogar um 2,5 Prozent erhöht. Die Erhöhung wird – wie immer zur Jahresmitte – zum 01.07.2015 umgesetzt.

Der aktuelle Rentenwert beträgt durch die Rentenerhöhung ab Juli 2015 (bis Juni 2016) 29,21 Euro (bisher: 28,61 Euro) im Westen und 27,95 Euro (bisher: 26,39 Euro) im Osten. Der aktuelle Rentenwert zeigt den Euro-Wert eines Entgeltpunktes auf.

Dass die Rentenerhöhung im Jahr 2015 über der aktuellen Inflationsrate liegt, ist laut Bundessozialministerin Andrea Nahles, SPD für die etwa 20,5 Millionen Rentner eine gute Nachricht.

Höherer Dynamisierungssatz wäre möglich gewesen

Die kräftige Rentenerhöhung ist auf die positive Entwicklung der Löhne und Gehälter zurückzuführen. Diese Entwicklung ist ein maßgebender Faktor zur Berechnung des Dynamisierungssatzes. Allerdings hätte der Dynamisierungssatz der Renten zum 01.07.2015 noch um etwa einen Prozentpunkt höher ausfallen können. Ein statistischer Einmaleffekt verhinderte dies jedoch.

In der Beschäftigungsstatistik musste aufgrund von Vorgaben der Europäischen Union eine Revision vorgenommen werden. Nach diesen Vorgaben mussten bestimmte Beschäftigte im Niedriglohnbereich in die Beschäftigungsstatistik aufgenommen werden. Dies wirkt sich letztendlich auf die Ansteigung der Löhne und Gehälter negativ und in der Folge auch auf die Rentendynamisierung dämpfend aus.

Alle Rentner erhalten zur Jahresmitte von ihrem zuständigen Rentenversicherungsträger eine schriftliche Mitteilung über die neue Rente, welche ab Juli 2015 ausgezahlt wird. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass die Renten grundsätzlich am Monatsende ausbezahlt werden. D. h., dass die höhere Rente erstmals erst Ende Juli 2015 angewiesen wird.


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Rentenanspruch

Mütterrente jetzt auch in Renteninformation ersichtlich

Seit dem 01.07.2014 erhalten Versicherte, deren Kinder bis 31.12.1991 – also vor 1992 – geboren wurden ein weiteres Jahr an Kindererziehungszeiten anerkannt und bewertet. Bislang gab es für diese Kinder lediglich ein Jahr Kindererziehungszeit. Durch die Leistungsverbesserungen ab Juli 2014 erhöht sich die monatliche Rente durch das weitere anerkannte Kindererziehungsjahr um einen Entgeltpunkt, was aktuell einer zusätzlichen Brutto-Rente von monatlich 28,61 Euro in den alten Bundesländern bzw. 26,39 Euro in den neuen Bundesländern entspricht.

Alle Versicherten, die sich bereits im Rentenbezug befinden, haben die erhöhte Rente bereits bewilligt bekommen.

Für Versicherte, die noch nicht im Rentenbezug stehen, wird jährlich eine sogenannte Renteninformation erstellt. In dieser Renteninformation steht nun auch der Betrag der Mütterrente, sodass die Betroffenen die konkreten Auswirkungen durch die zusätzliche Rentenleistung direkt ersehen können.

Die Renteninformation

Mit der Renteninformation wird den gesetzlich Rentenversicherten mitgeteilt, wie hoch die bereits erreichten Rentenanwartschaften sind. Zudem gibt die Renteninformation Auskunft über die Rentenansprüche, die künftig erwartet werden können. Die Renteninformation kann damit als Grundlage für die Koordinierung der erforderlichen privaten Altersversorgung herangezogen werden.

Damit die ausgewiesenen Zahlen der Renteninformation aussagekräftig sind, sollte das Rentenversicherungskonto geklärt sein. Das heißt, dass sämtliche rentenrechtliche Zeiten im Rentenkonto abgespeichert sein sollten. Ist dies nicht der Fall, sollte zeitnah eine Kontenklärung (Klärung des Rentenversicherungskontos) durchgeführt werden.

Für die Kontenklärung und für die fachlich-rechtliche Überprüfung von Rentenbescheiden stehen registrierte Rentenberater zur Verfügung (s. auch: https://rentenbescheid-ueberpruefen.de).

Kontaktieren Sie hier den registrierten Rentenberater Helmut Göpfert.

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Waisenrente

Für Waisenrentner werden Leistungsverbesserungen umgesetzt

Ab Juli 2015 werden für alle Waisenrentner Leistungsverbesserungen umgesetzt, die dazu führen, dass ein größerer Personenkreis überhaupt einen Anspruch auf Waisenrente hat bzw. die Waisenrente mit einem höheren Leistungsbetrag ausbezahlt wird. Die Verbesserungen wurden bereits durch den Deutschen Bundestag beschlossen. Der Bundesrat hatte planmäßig am 27.03.2015 den Leistungsverbesserungen noch zustimmt. Damit können die gesetzlichen Änderungen zum 01.07.2015 in Kraft treten.

Einkommensanrechnung entfällt

Hat ein Waise das 18. Lebensjahr vollendet, also die Volljährigkeit erreicht, kommt es zu einer Einkommensanrechnung. Wird ein eigenes Einkommen erzielt, hat dies zur Folge, dass die Rentenzahlung gekürzt wird. Bei einem sehr hohen Einkommen kann die Rentenzahlung sogar komplett entfallen.

Nach dem Gesetzesvorhaben wird es ab Juli 2015 bei allen Waisenberechtigten zu keiner Einkommensanrechnungen mehr kommen. Das bedeutet, dass alle Waisenrenten für die Rentenberechtigten ab dem vollendeten 18. Lebensjahr in voller Höhe und unabhängig von den Einkommensverhältnissen ausbezahlt werden. Von diesen Leistungsverbesserungen profitieren knapp 17.000 Rentenberechtigte, wie die aktuellen Zahlen vom 31.12.2013 zeigen. Von insgesamt 180.400 volljährigen Versicherten kam es bei etwa 16.500 Versicherten aufgrund der Einkommensanrechnung zu einer Rentenkürzung.

Ausweitung des Personenkreises

Eine weitere Verbesserung ergibt sich durch die Ausweitung des Personenkreises, der ab dem vollendeten 18. Lebensjahr einen Anspruch auf eine Waisenrente hat. Aktuell haben Waisen einen Anspruch auf die Waisenrente wenn sie volljährig sind und ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr oder den Bundesfreiwilligendienst absolvieren. Ab Juli 2015 werden auch weitere nationale und internationale Freiwilligendienste zu einem Rentenanspruch nach Vollendung des 18. Lebensjahres führen. Mit diesen Neuregelungen kommt es zu einer Angleichung an das Kindergeldrecht.

Im Regelfall ist der Anspruch auf eine Waisenrente längstens bis zum vollendeten 27. Lebensjahr gegeben. Weitere Informationen zu den Waisenrenten können unter „Waisenrente“ nachgelesen werden.

Fragen zum Rentenrecht

Fragen zum gesetzlichen Rentenrecht beantworten kompetent und zuverlässig registrierte Rentenberater, die unabhängig von den Versicherungsträgern arbeiten.

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Rentenbeitrag

Beitrag zur Rentenversicherung sinkt auf 18,7 Prozent

Zum 01.01.2015 wird der Beitragssatz zur Gesetzlichen Rentenversicherung von 18,9 Prozent auf 18,7 Prozent gesenkt. Der Beitragssatz zur knappschaftlichen Rentenversicherung wird von 25,1 Prozent auf 24,8 Prozent gesenkt. Dies beschloss die Bundesregierung am Mittwoch, 19.11.2014.

Eigentlich wäre eine Beitragssatzsenkung bereits ab Januar 2014 möglich und auch gesetzlich vorgeschrieben gewesen. Die Senkung des Beitragssatzes wurde allerdings ausgesetzt, damit die Leistungsverbesserungen des Koalitionsvertrages finanziert werden konnten. Als Leistungsverbesserung wurden unter anderem die sogenannte Mütterrente, die (für bestimmte Jahrgänge) abschlagsfreie Rente mit 63 und Verbesserungen bei der Berechnung der Erwerbsminderungsrente gesetzlich umgesetzt (s. hierzu auch: RV-Leistungsverbesserungsgesetz).

Durch die Beitragssatzsenkung auf 18,7 Prozent werden ab 2015 Arbeitgeber und Arbeitnehmer mit jeweils einer Milliarde Euro entlastet. Diesbezüglich sollte jedoch beachtet werden, dass durch die Erhöhung des Pflegeversicherungsbeitrags um 0,3 Prozentpunkte bereits Mehrbelastungen auf die Versicherten und die Arbeitgeber zukommen.

Weitere Informationen zur Beitragssatzsenkung können unter Beitragssatz Rentenversicherung 2015 nachgelesen werden.

Fragen zur Rentenversicherung

Fragen zur Gesetzlichen Rentenversicherung beantworten registrierte Rentenberater. Diese arbeiten unabhängig von den Versicherungsträgern und vertreten ausschließlich die Interessen ihrer Mandanten.

Wenden Sie sich mit Ihren Fragen und Anliegen zur gesetzlichen Rente vertrauensvoll an den Rentenberater Helmut Göpfert. Das Büro können Sie über das

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Studenten

Versicherungspflicht endet spätestens mit dem 37. Lebensjahr

Studenten unterliegen grundsätzlich der Versicherungspflicht in der Gesetzlichen Krankenversicherung, in der sogenannten „Krankenversicherung der Studenten“ (kurz: KVdS). In der Krankenversicherung der Studenten zahlen die Betroffenen für ihren Krankenversicherungsschutz einen relativ günstigen Beitrag.

Die Versicherungspflicht in der Krankenversicherung der Studenten besteht für maximal 14 Fachsemester, längstens jedoch bis zum vollendeten 30. Lebensjahr. Allerdings gibt es eine Reihe an Ausnahmetatbeständen, in denen die Zeit-/Altersgrenze für die KVdS auch über das 14. Fachsemester bzw. über das vollendete 30. Lebensjahr hinaus überschritten werden kann. Dies können persönliche oder familiäre Gründe sein oder in der Art der Ausbildung begründet sein. Hier gibt es allerdings keine gesetzliche Regelung, bis zu welchem Alter die KVdS tatsächlich fortgeführt werden kann. Die Krankenkassen gingen bislang von einem Zeitraum von elf bis zwölf Jahren aus.

BSG urteilte über Altersgrenze

Mit Urteil vom 15.10.2014 urteilte das Bundessozialgericht unter dem Aktenzeichen B 12 KR 17/12 R, dass die Versicherungspflicht in der KVdS maximal bis zum 37. Lebensjahr bestehen kann. Sofern Hinderungsgründe für die Fortführung der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V über das 30. Lebensjahr hinaus nahtlos vorliegen, können diese die Versicherungspflicht nicht unbegrenzt fortführen. Die Fortführung des günstigen Versicherungsschutzes kann sich nach Auffassung der Richter des 12. Senats am Bundessozialgericht nur an dem maximalen Zeitrahmen orientieren, den das Gesetz für das Bestehen der KVdS  vor Vollendung des 30. Lebensjahres vorsieht. Dies sind 14 Fachsemester und damit sieben Jahre. Damit kann die maximale Zeitdauer für das Bestehen der Krankenversicherung der Studenten auch nur bis zum 37. Lebensjahr reichen.

Das Bundessozialgericht wies in dem Urteil auch darauf hin, dass mit der festgesetzten Altersgrenze vom 37. Lebensjahr keine Verletzung des Diskriminierungsverbots nach Artikel 3 Abs. 3 Satz 2 Grundgesetz, welches behinderte Menschen schützt, besteht. Ebenfalls verstößt das Ergebnis des Urteils gegen keine Regelungen höherrangigen Rechts und der UN-Behindertenrechtskonvention.

Hinweis

Sofern keine Versicherungspflicht in der KVdS mehr gegeben ist und auch keine anderweitige Krankenversicherungspflicht (z. B. aufgrund einer Beschäftigung) eintritt, muss der Versicherungsschutz über eine freiwillige Versicherung aufrechterhalten werden. Hierfür entstehen allerdings höhere Beiträge als in der Krankenversicherung der Studenten.

Weitere Informationen zur Krankenversicherung der Studenten können unter:

Krankenversicherung der Studenten

nachgelesen werden.


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Diagramm

Bundeskabinett beschließt Rechengrößen 2015

Am 15.10.2014 hat das Bundeskabinett die Rechengrößen in der Sozialversicherung für das Kalenderjahr 2015 beschlossen. Wie jedes Jahr wurden die neuen Wert für das kommende Kalenderjahr (2015) aufgrund gesetzlicher Bestimmungen an die Einkommensentwicklung anpasst.

Für die Festsetzung der Rechengrößen in der Sozialversicherung, welche für das Kalenderjahr 2015 gelten, war die Einkommensentwicklung des Jahres 2013 maßgebend. In diesem Jahr betrug die Einkommensentwicklung im Bundesgebiet im Durchschnitt 2,03 Prozent; die alten Bundesländer hatten eine Einkommensentwicklung von 1,99 Prozent, während die neuen Bundesländer eine Einkommensentwicklung von 2,19 Prozent vorzuweisen hatten.

Die bedeutendsten Rechengrößen für 2015

Eine bedeutende Rechengröße in der Sozialversicherung ist die Bezugsgröße. Nach der Bezugsgröße werden viele Werte berechnet. De Bezugsgröße beträgt im Kalenderjahr 2015 im Westen 2.835 Euro (2.765 Euro im Jahr 2014) und im Osten 2.415 Euro (2.345 Euro im Jahr 2014).

Anhand der Bezugsgröße wird unter anderem die Hinzuverdienstgrenze für die kostenfreie Familienversicherung errechnet. Diese Grenze beträgt ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße, weshalb im Jahr 2015 die Hinzuverdienstgrenze der Familienversicherung nach § 10 SGB V bei monatlich 405 Euro liegt.

Ebenfalls wird die Mindestbeitragsbemessungsgrenze für freiwillige Mitglieder der Gesetzlichen Krankenversicherung nach der Bezugsgröße errechnet.

Die Beitragsbemessungsgrenze – also die Grenze, aus der maximal Beiträge zu entrichten sind – beträgt in der Kranken- und Pflegeversicherung im Jahr 2015 bundesweit einheitlich 49.500 Euro (monatlich 4.125 Euro). Die Beitragsbemessungsgrenze in der Renten- und Arbeitslosenversicherung beträgt im Jahr 2015 72.600 Euro (monatlich 6.050 Euro) im Westen und 62.400 Euro (monatlich 5.200 Euro) im Osten.

Die Versicherungspflichtgrenze in der Gesetzlichen Krankenversicherung (Jahresarbeitsentgeltgrenze) beträgt im Jahr 2015 bundesweit 54.900 Euro.

Das vorläufige Durchschnittsentgelt in der Gesetzlichen Rentenversicherung beträgt 34.000 Euro.

Die weiteren Sozialversicherungswerte im Überblick können HIER nachgelesen werden.

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Mütterrente

Durch neue Mütterrente kann genereller Rentenanspruch entstehen

Ab Juli 2014 hat der Gesetzgeber durch das RV-Leistungsverbesserungsgesetz eine Reihe an Verbesserungen gesetzlich umgesetzt, welche den Versicherten zugutekommen. Eine wesentliche Leistungsausweitung war die Einführung der sogenannten Mütterrente. Bei der Mütterrente handelt es sich zwar um keine eigenständige Rentenart, allerdings erhalten durch die Verbesserungen Mütter, deren Kinder vor 1992 geboren sind, höhere Rentenleistungen. Es kann durch die Verbesserungen im Rahmen der Mütterrente sogar zu einem generellen Rentenanspruch führen, welcher bislang nicht bestand.

Hintergrund

Rentenrechtlich erhielten bislang Mütter für Kinder, die vor 1992 geboren wurden, einen Entgeltpunkt gutgeschrieben. Mütter, deren Kinder ab 1992 geboren wurden, erhalten hingegen drei Entgeltpunkte. Um diese Ungleichbehandlung zu minimieren, werden Müttern von vor 1992 geborenen Kindern nun zwei Entgeltpunkte gutgeschrieben. Dies führt zu einem etwa 28 Euro in den alten Bundesländern und etwa 26 Euro in den neuen Bundesländern höheren Rentenanspruch je Kind.

Die Verbesserungen im Rahmen der Mütterrente führen jedoch nicht nur zu einem höheren Rentenanspruch. Sofern eine Mutter bislang die erforderliche Wartezeit für eine Rente überhaupt nicht erfüllt hat, kann sie durch die Ausweitung der Kindererziehungszeit nun einen Rentenanspruch erlangen.

Hat eine Mutter beispielsweise die Regelaltersgrenze bereits erreicht, allerdings nicht die Wartezeit für die Regelaltersrente von fünf Jahren erfüllt, kann sich nun ein Rentenanspruch ergeben, wie das folgende Beispiel zeigt.

Beispiel

Eine Mutter von drei Kindern, die alle vor dem 01.01.1992 geboren wurden, hat keine weiteren rentenrechtlichen Zeiten. Bislang erhielt die Mutter lediglich drei Jahre Kindererziehungszeit für die drei Kinder im Rentenkonto gutgeschrieben, so dass ab Erreichen der Regelaltersgrenze mangels Erfüllung der Wartezeit kein Rentenanspruch bestand.

Durch die Verbesserungen ab Juli 2014 werden nun insgesamt sechs Jahre (pro Kind zwei Jahre) Kindererziehungszeit dem Rentenkonto gutgeschrieben. Damit wird die Wartezeit für die Regelaltersrente von mindestens fünf Jahren (Altersrente mit den geringsten Zugangsvoraussetzungen) erfüllt.

Tipp

Mütter, die durch die Leistungsverbesserungen ab Juli 2014 die Wartezeit für eine Altersrente erfüllen, sollten noch bis Oktober 2014 einen Rentenantrag stellen. In diesem Fall wird die Rente rückwirkend ab Juli 2014 ausbezahlt.

Sollten trotz der erweiterten Kindererziehungszeit noch wenige Monate zur Erfüllung der Wartezeit fehlen, können diese über eine freiwillige Versicherung erfüllt werden. In diesem Fall sollte eine Rentenberatung in Anspruch genommen werden, im Rahmen derer die optimalste Variante erörtert wird.

Bildnachweis: © Robert Kneschke (www.robertkneschke.de)

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