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Anpassungsfaktor von 07/2014 bis 06/2015

Wie die gesetzlichen Renten werden auch die Entgeltersatzleistungen einmal jährlich der allgemeinen Einkommensentwicklung angepasst. Anders als die Renten, welche immer zum 01.07. eines Jahres erhöht/dynamisiert werden, werden die Entgeltersatzleistungen nach Ablauf eines Jahres nach dem Ende des Bemessungszeitraumes dynamisiert. Der Anpassungszeitpunkt wird also je Versicherten bzw. Leistungsfall individuell ermittelt. Als Dynamisierungsfaktor kommt der Faktor zum Tragen, welcher immer ab Juli eines Jahres neu festgesetzt wird.

Das Bundesministerim für Arbeit und Soziales (BMAS) hat den Anpassungsfaktor bekannt gegeben, der vom 01.07.2014 bis 30.06.2015 gilt. Dieser beträgt 1,0222. Das bedeutet, dass die Entgeltersatzleistungen Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld und Übergangsgeld um 2,22 Prozent angehoben werden, wenn die Dynamisierung in der Zeit von Juli 2014 bis Juni 2015 durchgeführt werden muss.

Dynamisiert wird immer die der Entgeltersatzleistung zugrunde liegende Bemessungsgrundlage.

Das Arbeitslosengeld I und II und das Übergangsgeld werden nicht dynamisiert. Folglich kommt es auch zu keiner Dynamisierung des Krankengeldes, wenn dieses aus einem unmittelbar zuvor bezogenen Arbeitslosengeld oder Unterhaltsgeld berechnet wurde.

Nähere Informationen zur Dynamisierung von Entgeltersatzleistungen und die Übersicht der Anpassungsfaktoren der letzten Jahre können unter: Dynamisierungsfaktor Entgeltersatzleistungen nachgelesen werden!

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Rentenerhöhung 2014

Höhe der Rentensteigerung zum 01.07.2014

Die gesetzlichen Renten werden zum 01.07.2014 angepasst. Den entsprechenden Beschluss hierzu hat das Bundeskabinett am 30.04.2014 getroffen. Danach steigen die Renten der etwa 20 Millionen Rentner im Juli 2014 um 1,67 Prozent im Westen und um 2,53 Prozent im Osten.

Die unterschiedliche Rentensteigerung im Westen (alte Bundesländer) und im Osten (neue Bundesländer) ist auf zwei Faktoren zurückzuführen: Auf die höheren Lohnzuwächse in den neuen Bundesländern und den Nachholfaktor in den alten Bundesländern.

Ein wesentlicher Faktor bei der Berechnung der jährlichen Rentenanpassung ist die Steigerungsrate der Löhne und Gehälter im vergangenen Jahr im Vergleich zum vorvergangenen Jahr. Während die Steigerung die Löhne und Gehälter in den alten Bundesländern bei „lediglich“ 1,5 Prozent lag, stiegen diese in den neuen Bundesländern um 4,32 Prozent.

Dass die Rentenerhöhung im Westen niedriger ausfällt als im Osten ist auch auf den Nachholfaktor zurückzuführen. Im Jahr 2010 hätte es zu einer Rentenkürzung kommen müssen. Damit die Rentnerinnen und Rentner ihre Rente ungemindert weiter erhalten, wurde eine Schutzklausel eingeführt, welche das Sinken der Renten ausschließt. Die unterbliebene Rentenkürzung aufgrund dieser Schutzklausel wird allerdings mit den folgenden Rentenerhöhungen wieder eingespart. Während im Osten die unterbliebene Rentenkürzung bereits ausgeglichen/eingespart ist, wirkt sich diese im Westen im Jahr 2014 – die erforderliche Einsparung ist nun abgeschlossen – nochmals rentenmindernd aus.

Durch die Rentenerhöhung zum 01.07.2014 steigt der aktuelle Rentenwert im Westen von derzeit 28,14 Euro auf 28,61 Euro und im Osten von derzeit 25,74 Euro auf 26,39 Euro.

Erhöht werden Brutto-Renten

Die Renten werden mit ihrem Brutto-Rentenbetrag erhöht. Hierüber werden die zuständigen Rentenversicherungsträger ihre Versicherten informieren, wie sich die Rentenerhöhung konkret auswirkt. Von den in diesen Mitteilungen genannten Brutto-Rentenbeträgen müssen noch die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung von den Rentnerinnen und Rentnern getragen werden. Bei den Krankenversicherungsbeiträgen in Höhe von 15,5 Prozent beteiligt sich der Rentenversicherungsträger mit einem Anteil von 7,3 Prozent. Die Pflegeversicherungsbeiträge müssen von den Rentnerinnen und Rentnern alleine getragen werden; hier liegt der Beitragssatz im Jahr 2014 bei 2,05 Prozent bzw. bei 2,30 Prozent für Kinderlose.


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Bearbeitungsfrist

Krankenkassen müssen innerhalb von drei Wochen entscheiden

Im Jahr 2013 trat das Patientenrechtegesetz in Kraft, welches regelt, dass Krankenkassen innerhalb einer bestimmten Frist über Leistungsanträge entscheiden müssen. Erfolgt die Leistungsentscheidung nicht innerhalb der gesetzlich vorgegeben Frist, gilt die Leistung als genehmigt. Dies bestätigt per Urteil vom 18.12.2013 nun auch das Sozialgericht Dessau-Roßlau unter dem Aktenzeichen S 21 KR 282/13.

Klage vor dem Sozialgericht

Geklagt hatte ein Versicherter, der bei seiner gesetzlichen Krankenkasse eine neue Kniegelenksprothese beantragte. Da die Kasse nicht innerhalb der gesetzlichen Frist von drei Wochen entschieden hat, machte er seinen Leistungsanspruch gerichtlich geltend. Das Klageverfahren verlief für ihn erfolgreich, denn das Sozialgericht Dessau-Roßlau verurteilte die Krankenkasse mit Urteil vom 18.12.2013 (Az. S 21 KR 282/13) zur Kostenübernahme. In ihrem Urteil stellten die Richter klar, dass es sich hier um eine „fiktive Genehmigung“ handelt. Dies bedeutet, dass die Genehmigung durch die Krankenkasse auch nicht wieder zurückgenommen werden kann, wie dies bei einem fehlerhaften Bescheid unter Umständen möglich wäre.

Die Krankenkasse wurde zur Kostenübernahme verurteilt, weil über den Antrag auf die Kniegelenksprothese nicht innerhalb einer Frist von drei Wochen entschieden wurde. Ebenfalls wurde auch kein entsprechender Zwischenbescheid zugestellt, mit welchem dem Kläger eventuelle Hinderungsgründe mitgeteilt wurden, weshalb nicht innerhalb der gesetzlich bestimmten Frist entschieden werden kann.

Fristen nach dem Patientenrechtegesetz

Das Gesetz zur Verbesserung der Patientenrechte sieht vor, dass Krankenkassen grundsätzlich innerhalb einer Frist von drei Wochen über Leistungsanträge entscheiden müssen. Die Frist beginnt mit dem Eingang des Leistungsantrags bei der Krankenkasse an zu laufen. Muss eine Entscheidung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) für die Leistungsentscheidung eingeholt werden, beträgt die Bearbeitungsfrist insgesamt fünf Wochen.

Bei Anträgen auf vertragszahnärztiche Leistungen beträgt die Bearbeitungsfrist sechs Wochen, der Gutachter muss allerdings innerhalb von vier Wochen eine Stellungnahme abgeben.

Wird innerhalb der im Patientenrechtegesetz vorgegebenen Fristen keine Entscheidung durch die Krankenkassen getroffen und auch keine Zwischenmitteilung über evtl. Verzögerungsgründe gegeben, gilt die Leistung als genehmigt.

Näheres zum Patientenrechtegesetz kann unter Patientenrechte werden gestärkt nachgelesen werden.


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Gesetz

Bundesverfassungsgericht vom 26.03.2014, 1 BvR 1133/12

Pflegebedürftige können die Leistungen unter anderem als Pflegegeld oder als Pflegesachleistung abrufen. Das Pflegegeld wird gewährt, wenn der Pflegebedürftige seine Pflege selbst sicherstellt, die Pflege also durch ehrenamtliche Pflegepersonen erbracht wird. Die Pflegesachleistung wird gewährt, wenn die Pflege durch professionelle Pflegekräfte erbracht wird, z. B. durch Sozialstationen oder ambulante Pflegedienste. Während das Pflegegeld in Höhe von 235,00 Euro (Pflegestufe I); 440,00 Euro (Pflegestufe II) bzw. 700,00 Euro (Pflegestufe III) gewährt wird, beträgt die Pflegesachleistung monatlich 450,00 Euro; 1.100,00 Euro bzw. 1.550,00 Euro. Gegen diese unterschiedlichen Leistungsbeträge hat eine Ehefrau mit ihrer Tochter geklagt und zog bis vor das Bundesverfassungsgericht, welches am 26.03.2014 per Beschluss (Az. 1 BvR 1133/12) über den Rechtstreit entschieden hat.

Kein Verstoß gegen Grundgesetz

Die Richter des Bundesverfassungsgerichts wiesen die Verfassungsbeschwerde zurück und führten in ihrem Beschluss aus, dass durch die unterschiedlichen Leistungsbeträge beim Pflegegeld und bei der Pflegesachleistung kein Verstoß gegen das Grundgesetz (allgemeiner Gleichheitssatz und Schutz von Ehe und Familie) vorliegt. Bei den zwei Leistungen handelt es sich um unterschiedliche Leistungsmodelle, welche miteinander nicht vergleichbar sind.

Das Pflegegeld wird dafür erbracht, dass der Pflegebedürftige seine Pflegeleistungen eigenverantwortlich und selbstbestimmt selbst sicherstellen kann. Durch das Pflegegeld soll der Pflegebedürftige die Möglichkeit erhalten, seinen Pflegepersonen eine materielle Anerkennung zukommen zu lassen. Das Geld von der Pflegekasse kann frei für die Pflege eingesetzt werden. Grundgedanke ist, dass ehrenamtliche, familiäre und nachbarschaftliche Pflege unentgeltlich erbracht wird. Der Gesetzgeber hat das Recht davon auszugehen, dass diese Art der Pflege nicht von einer bestimmten Vergütung abhängig ist.

Der Einsatz eines professionellen Pflegedienstes und die dafür vorgesehene höhere Pflegesachleistung kann daher nicht mit dem Pflegegeld verglichen werden. Die Richter aus Karlsruhe führten noch an, dass sich jeder Pflegebedürftige frei entscheiden kann, ob er das (niedrigere) Pflegegeld für die selbst sichergestellte Pflege oder die Leistung „Pflegesachleistung“ für die Inanspruchnahme einer professionellen Pflegekraft erhalten möchte.

Nähere Informationen zum


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Verkehrsunfall

Erwerbsminderungsrente nach § 104 SGB VI angelehnt

Die gesetzlichen Rentenkassen sehen in ihrem Leistungskatalog die Gewährung von Erwerbsminderungsrenten vor. Allerdings wird nicht immer, wenn sämtliche Anspruchsvoraussetzungen für eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vorliegen, die Rente auch tatsächlich geleistet. Zog sich der Versicherte die Erwerbsminderungsrente nämlich bei einem Verbrechen oder einem vorsätzlichen Vergehen zu, kann die Rente nach den gesetzlichen Vorschriften ganz oder teilweise versagt werden. Aufgrund dieser Vorschriften hatte ein Rentenversicherungsträger die Zahlung einer Erwerbsminderungsrente für einen erwerbsgeminderten Koch abgelehnt; die Entscheidung wurde durch das Sozialgericht Gießen per Urteil vom 26.02.2014 (Az. S 4 R 158/12) bestätigt.

Die Erwerbsminderung eines Kochs

Das Sozialgericht Gießen musste über den Fall eines 28-Jährigen Kochs entscheiden, weil die zuständige Rentenkasse die beantragte Erwerbsminderungsrente abgelehnt hat. Zwar liegt bei dem Koch eine Erwerbsminderung im rentenrechtlichen Sinne vor. Doch die Erwerbsminderung zog sich der Koch zu, als er mit seinem Auto in einen Erdhügel gefahren ist und dabei neben einer Armnervenschädigung auch einige Frakturen erlitt. Seinen Pkw hätte er allerdings nicht fahren dürfen, da er einerseits nicht im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis war und zugleich zum Unfallzeitpunkt 1,39 Promille Alkohol im Blut hatte. Das Amtsgericht Groß-Gerau verurteilte den Koch aufgrund der unerlaubten Fahrt – vorsätzliches Fahren ohne Fahrerlaubnis – zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten auf Bewährung.

Die Klage vor dem Sozialgericht verlief ohne Erfolg. Im Rahmen des Klageverfahrens brachte der vertretende Rechtsanwalt hervor, dass die vorsätzliche Fahrt ohne Fahrerlaubnis für den Unfall nicht ursächlich war und daher die Erwerbsminderungsrente nicht abgelehnt werden könne. Auch ohne die erforderliche Fahrerlaubnis verfügte der Koch über die theoretischen und praktischen Fahrkenntnisse, so die Begründung der Klage.

Das Sozialgericht ließ die Argumentation des Klägers nicht gelten und wies den Antrag auf Gewährung einer Erwerbsminderungsrente ab. Mit Urteil vom 26.02.2014 führten die Richter aus, dass es zu dem Unfall gar nicht erst gekommen wäre, wenn der Koch aufgrund der fehlenden Fahrerlaubnis und dem hohen Blutalkoholwert nicht gefahren wäre. Auch aufgrund des hohen Blutalkoholwertes hätte der Koch auch nicht mehr über die theoretischen und praktischen Fahrkenntnisse zum Unfallzeitpunkt verfügt.

Die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit wurde daher auf der Rechtsgrundlage des § 104 SGB VI abgelehnt. Der Gesetzestext des § 104 SGB VI kann hier nachgelesen werden:

§ 104 SGB VI Minderung der Erwerbsfähigkeit bei einer Straftat

(1) Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, Altersrenten für schwerbehinderte Menschen oder große Witwenrenten oder große Witwerrenten können ganz oder teilweise versagt werden, wenn die Berechtigten sich die für die Rentenleistung erforderliche gesundheitliche Beeinträchtigung bei einer Handlung zugezogen haben, die nach strafgerichtlichem Urteil ein Verbrechen oder vorsätzliches Vergehen ist. Dies gilt auch, wenn aus einem in der Person der Berechtigten liegenden Grunde ein strafgerichtliches Urteil nicht ergeht. Zuwiderhandlungen gegen Bergverordnungen oder bergbehördliche Anordnungen gelten nicht als Vergehen im Sinne des Satzes 1.

(2) Soweit die Rente versagt wird, kann sie an unterhaltsberechtigte Ehegatten, Lebenspartner und Kinder geleistet werden. Die Vorschriften der §§ 48 und 49 des Ersten Buches über die Auszahlung der Rente an Dritte werden entsprechend angewendet.


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Kantine

Treppensturz nicht als Arbeitsunfall anerkannt

Mit Urteil vom 13.12.2013 hatte das Landessozialgericht Baden-Württemberg (Az. L 8 U 1506/13) entschieden, dass der Unfall einer Lehrerin im Treppenhaus eines Sparkassengebäudes nicht als gesetzlicher Arbeits-/Wegeunfall anerkannt werden kann.

Beschäftigte stehen während ihrer Berufstätigkeit unter dem gesetzlichen Unfallversicherungsschutz. Dieser umfasst neben den Arbeitsunfällen auch die Wegeunfälle. Die Wege von der Wohnung in die Betriebsstätte und zurück werden damit vom Unfallversicherungsschutz der Gesetzlichen Unfallversicherung erfasst. Gleiches gilt für die Wege, die ein Beschäftigter in der Mittagspause für die Einnahme seiner Mahlzeit in der Kantine zurücklegt.

Zum Fall

In dem vom Landessozialgericht Baden-Württemberg zu beurteilenden Fall ging eine Lehrerin mangels eigener Kantine in das Nachbargebäude. Im Nachbargebäude ist die Sparkasse untergebracht. Als sich die Lehrerin wieder auf den Rückweg machte, stürzte sie noch innerhalb des Sparkassengebäudes im Treppenhaus und zog sich erhebliche Knieverletzungen zu.

Die zuständige Berufsgenossenschaft verneinte das Vorliegen eines Arbeits- bzw. Wegeunfalls und begründete dies damit, dass der gesetzliche Unfallversicherungsschutz an der Außenhaustüre des Sparkassengebäudes geendet bzw. auf dem Rückweg in die Schule dort wieder begonnen hätte. Das Treppenhaus des Sparkassengebäudes zählt also zum nicht versicherten Bereich, weshalb die Berufsgenossenschaft auch nicht für die Folgen des Unfalls aufkam.

Mit der ablehnenden Entscheidung der Berufsgenossenschaft erklärte sich die Lehrerin nicht einverstanden und zog zunächst vor das Sozialgericht Karlsruhe. Als das Sozialgericht ebenfalls die ablehnende Entscheidung der Berufsgenossenschaft bestätigte, ging sie Berufung zum Landessozialgericht Baden-Württemberg.

Auch in der zweiten sozialgerichtlichen Instanz blieb der Antrag der Lehrerin erfolglos.

Hauptargument der Lehrerin war, dass der Beginn bzw. das Ende des gesetzlichen Unfallversicherungsschutzes nicht mit dem Durchschreiten der Außenhaustüre fixiert werden kann. Aufgrund der offenen Bauweise vieler Gebäude sei dieses Abgrenzungskriterium nicht mehr zeitgemäß.

Das Urteil

Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 13.12.2013 (Az. L 8 B 1506/13) dem Begehren der Lehrerin nicht stattgegeben. Entgegen der Ansicht der Klägerin verteidigten die Richter sogar das Abgrenzungskriterium, dass der Unfallversicherungsschutz an der Außenhaustüre beginnt bzw. endet. Genau dies ist ein objektives Abgrenzungskriterium, mit dem festgelegt werden kann, ob ein Unfallversicherungsschutz bereits besteht bzw. geendet hat. Gerade in Einkaufszentren mit der offenen Bauweise für Kantinen und Gaststätten kann anhand dieses Abgrenzungskriteriums der gesetzliche Unfallversicherungsschutz einfach beurteilt werden.

Irrelevant für die Beurteilung des gesetzlichen Unfallversicherungsschutzes ist, ob die Lehrerin überhaupt berechtigt war, die Kantine des Sparkassengebäudes aufzusuchen.

Mit den folgenden Urteilen hat sich die Sozialgerichtsbarkeit ebenfalls damit beschäftigt, ob während eines Unfallereignisses ein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz besteht:

Hilfe durch Rentenberater

Wird ein Unfall vom gesetzlichen Unfallversicherungsträger nicht als Arbeits- bzw. Wegeunfall anerkannt, empfiehlt es sich, die für den Bereich der Gesetzlichen Unfallversicherung (SGB VII) registrierten Rentenberater zu kontaktieren. Diese erörtern mit ihren Mandanten, ob Erfolgsaussichten bestehen, im Rahmen eines Widerspruchs- bzw. Klageverfahrens die Anerkennung eines Unfalls als Arbeits- bzw. Wegeunfalls zu erreichen.

Die Rentenberater stehen für die Durchführung von Widerspruchs- und als Prozessagenten von Klage- und Berufungsverfahren zur Verfügung, um die Anerkennung von Arbeits-/Wegeunfällen zu erreichen, damit ein Leistungsanspruch gegenüber der Gesetzlichen Unfallversicherung realisiert werden kann.

Kontaktaufnahme mit Rentenberater Helmut Göpfert


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Tennisellenbogen

PC-Arbeit mit Computermaus begründet keine Berufskrankheit

Das Hessische Landessozialgericht hat am 29.10.2013 unter dem Aktenzeichen L 3 U 28/10 ein Urteil gesprochen, in dem ausgeführt wird, dass eine Arbeit am Computer und der Maus nicht zu einem Tennisellenbogen und damit nicht zur Anerkennung einer Berufskrankheit führen kann.

In vielen Berufen müssen die Beschäftigten viel mit dem Computer arbeiten. Damit geht eine umfangreiche Tätigkeit mit der Maus einher. Leidet ein Beschäftigter dann an einem Tennisellenbogen, einer Epicondylitis humeri radialis, ist dies nicht auf die Arbeit mit der Maus zurückzuführen mit der Folge, dass es sich dann auch nicht um eine Berufskrankheit im Sinne der Gesetzlichen Unfallversicherung handeln kann.

Die Klage eines Beschäftigten

Zu dem sozialgerichtlichen Streitfall kam es, weil für einen Beschäftigten sein Tennisellenbogen, an dem er litt, nicht als Berufskrankheit anerkannt wurde. Er führte an, dass er in seinem Beruf täglich mehr als drei Viertel seiner Arbeitszeit am Computer verbringt. Zu seinen Aufgaben gehört das Bearbeiten von komplexen Datenlisten, die ein ständiges hoch- und runterscrollen mit der Maus erforderlich machen. Daher ist der Tennisellenbogen seiner Ansicht nach als Berufskrankheit entsprechend Nr. 2101 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) anzuerkennen. Hier ist beschrieben, dass Erkrankungen der Sehnenscheiden oder des Sehnengleitgewebes sowie der Sehnen- oder Muskelansätze, als Berufskrankheit in Frage kommen, wenn die Betroffenen hierdurch zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen werden, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können.

Um die medizinischen Fragen beantworten zu lassen, holten die Richter Sachverständigengutachten ein. In diesen Gutachten wurde beschrieben, dass kurzzyklische, feinmotorische und repetitive Handtätigkeiten mit sehr hoher Bewegungsfrequenz zu einer Epicondylitis (Tennisellenbogen) führen können. Diese Bewegungsfrequenzen entstehen beispielsweise beim Maschinenschreiben, Klavierspielen, aber auch beim Obstpflücken oder beim Betätigen eines Schraubendrehers. Auch die rückseitige Streckung der Hand kann zu einer Epicondylitis führen; dies ist beispielsweise beim Hämmern oder beim Rückhandschlag beim Tennisspiel – was letztendlich der Diagnose Epicondylitis auch den bekannten Namen „Tennisellenbogen“ eingebracht hat – der Fall.

Die Gutachten führen aus, dass die Arbeiten mit der Computermaus eine Bewegungsfrequenz verursachen, welche wesentlich geringer ist als die beim Klavierspielen. Es kann allenfalls nur kurzfristig zu einer vergleichbaren Frequenz beim Scrollen oder beim Klicken mit der Maustaste kommen. Bei der Arbeit mit der Computermaus kommt es auch nicht zu einer achsenungünstigen Auslenkung des Handgelenks. Auch der Kraftaufwand für die Bedienung der Computermaus ist minimal.

Aufgrund der eindeutigen Aussagen der medizinischen Sachverständigen wiesen die Richter des Hessischen Landessozialgerichts mit Urteil vom 29.10.2013, Az. L 3 U 28/10 den Antrag des Beschäftigten auf Anerkennung einer Berufskrankheit zurück. Zusätzlich wiesen die Richter darauf hin, dass es bis dato keine Studien gibt, die einen Zusammenhang einer Computerarbeit und einer Erkrankung des Ellenbogengelenks bestätigen.

Fazit

Eine Computertätigkeit mit einer intensiven Mausarbeit kann nicht zu einem Tennisellenbogen führen. Daher ist eine Epicondylitis aufgrund einer langen Tätigkeit mit der Maus während der Berufstätigkeit auch nicht als Berufskrankheit anerkennungsfähig.

Dadurch, dass der Tennisellenbogen des Klägers nicht als Berufskrankheit anerkannt wurde, scheidet die Leistungspflicht der Berufsgenossenschaft (gesetzlicher Unfallversicherungsträger) aus.


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Helmut Göpfert

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