Rauchmelder

Landessozialgericht Sachsen-Anhalt vom 04.12.2013, L 4 KR 11/11

Eine Krankenkasse muss nicht die Kosten für einen Funk-Rauchwächter übernehmen. Dies gilt auch dann, wenn es sich um einen gehörlosen Versicherten handelt. Zu diesem Ergebnis kam das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt mit Urteil vom 04.12.2013, welches unter dem Aktenzeichen L 4 KR 11/11 gesprochen wurde. Die Richter des Landessozialgerichts bestätigten mit dem Urteil die ablehnende Entscheidung der zuständigen Krankenkasse, gegen die der Versicherte den Klageweg beschritt.

Zur Klage

Zu dem sozialgerichtlichen Streitfall kam es, weil ein Gehörloser bei seiner gesetzlichen Krankenkasse die Kostenübernahme für einen Funk-Rauchwächter beantragte. Für den Funk-Rauchwächter entstanden Kosten in Höhe von 146 Euro. Seinen Antrag begründete der Versicherte damit, dass das Lichtsignal, das durch den Funksender bei Feuerausbruch aktiviert wird, die einzige Schutzmöglichkeit im Falle eines Brandes für ihn sei. Die Krankenkasse lehnte allerdings den Antrag auf Kostenübernahme ab.

Nachdem die Klage vor dem Sozialgericht (erste sozialgerichtliche Instanz) erfolglos blieb, wurde Berufung zum Landessozialgericht (zweite sozialgerichtliche Instanz) eingelegt. Doch auch die Berufung blieb erfolglos.

Mit Urteil vom 04.12.2013 kamen die Richter des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt unter dem Aktenzeichen L 4 KR 11/11 zu dem Ergebnis, dass die gesetzlichen Krankenkassen nur einen Behinderungsausgleich für den Lebensbereich der menschlichen Grundbedürfnisse leisten müssen. Zu diesem Bereich gehört weder die Unfallverhütung noch die Gefahrenabwehr. Überwiegend wird ein Feuer durch riechen und sehen bemerkt. Der beantragte Funk-Rauchwächter fällt in den privaten Bereich der allgemeinen Vorsorge für Risiko- und Gefahrensituationen. Es handelt sich damit um keine Leistung der medizinischen Rehabilitation, für die die Krankenkassen in Form einer Kostenübernahme aufkommen müssen.

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Kabinett hat Gesetzentwurf zur Reform der Krankenkassen beschlossen

Das Kabinett hat am 26.03.2014 einen Gesetzentwurf beschlossen, der die Finanzstruktur der gesetzlichen Krankenkassen reformieren soll. Das Gesetz, welches einen drastischen Eingriff in die Finanzen der Gesetzlichen Krankenversicherung zur Folge haben wird, lautet „Gesetz zur Weiterentwicklung der Finanzstruktur und der Qualität in der gesetzlichen Krankenversicherung“ (Abkürzung: „GKV-FQWG“).

Die Reform ist laut Bundesgesundheitsminister Hermann Gröhe deshalb erforderlich, damit die hochwertige Versorgung der gesetzlich Krankenversicherten im Hinblick auf die älter werdende Gesellschaft weiterhin gesichert ist. Ansonsten drohen den Mitgliedern Beiträge, welche sie voraussichtlich über Gebühr belasten würde. Ziel des Gesetzes ist die Sicherung eines fairen Wettbewerbs zwischen den Krankenkassen und die Stärkung der Qualität in der Versorgung.

Die Reforminhalte

Ab Januar 2015 wird der allgemeine Beitragssatz von derzeit 15,5 Prozent auf 14,6 Prozent abgesenkt. Damit tragen die Beschäftigten und die Arbeitgeber bzw. die Rentner und die Rentenversicherungsträger – wie bisher auch schon – einen Anteil in Höhe von 7,3 Prozent. Der derzeit im allgemeinen Beitragssatz enthaltene Sonderbeitrag in Höhe von 0,9 Prozent, der von den Versicherten alleine getragen werden muss, wird ersatzlos gestrichen. Dies hat zur Folge, dass den Krankenkassen insgesamt Beiträge in Höhe von 0,9 Prozentpunkte der Bemessungsgrundlagen entzogen werden. Damit entstehen Mindereinnahmen in Milliardenhöhe für das GKV-System. Kann eine Krankenkasse mit diesen reduzierten Einnahmen ihre Leistungsausgaben nicht decken, muss diese die Mindereinnahmen über die Erhebung eines Zusatzbeitrages generieren. Der Zusatzbeitrag wird in Höhe eines Prozentsatzes erhoben. Die Krankenkassen werden damit ab dem Jahr 2015 wieder unterschiedlich hohe Beitragssätze haben, was den Wettbewerb dienlich sein soll.

Durch das Gesetz sollen die Krankenkassen zum wirtschaftlichen Handeln angehalten werden, damit die Zusatzbeiträge gering ausfallen. Die Kassen sollen den Versicherten aber auch eine qualitativ hochwertige Versorgung anbieten.

Ein vollständiger und unbürokratischer Einkommensausgleich soll zwischen den Krankenkassen dafür sorgen, dass die unterschiedlichen Einkommensstrukturen ausgeglichen werden. Damit wird eine Wettbewerbsverzerrung verhindert.

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) soll ein fachlich unabhängiges, wissenschaftliches Institut für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen aufbauen. Dieses Institut wird die Rechtsform einer Stiftung haben. Ziel des neuen Instituts ist die Entwicklung von Instrumenten zur besseren Messbarkeit der Versorgungsqualität und eine transparentere Dokumentation. Die Ergebnisse sollen im Internet für die Bürger in einer allgemeinverständlichen Form veröffentlicht werden. Gesundheitsminister Hermann Gröhe begründet die Einrichtung des Instituts damit, dass ein Qualitätswettbewerb erforderlich ist. Hierfür sind verlässliche Kriterien erforderlich.

Damit das GKV-Finanzstruktur- und Qualitäts-Weiterentwicklungsgesetz im Jahr 2015 in Kraft treten kann, soll das Gesetzgebungsverfahren zügig – noch vor der Sommerpause 2014 – abgeschlossen werden. Einzelne Regelungen des Gesetzesvorhabens sollen noch im Jahr 2014 umgesetzt werden. Hierzu gehört das Qualitätsinstitut.


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Urteil Bayerisches Landessozialgericht vom 31.10.2013, 17 U 180/12

Kann ein Unfall während der Autowäsche als Arbeitsunfall anerkannt werden, wenn hierfür eine Geschäftsfahrt unterbrochen wird, der Pkw jedoch ansonsten überwiegend privat genutzt wird? Diese Frage musste das Bayerische Landessozialgericht beantworten und sprach hierzu am 31.10.2013 ein Urteil, welches unter dem Aktenzeichen 17 U 180/12 erging.

Die Klage

Geklagt hatte ein selbstständiger Drogerieinhaber, der zusätzlich eine medizinische Fußpflege-Praxis und eine Lotto-Annahmestelle betreibt. Bei einer Autowäsche, die er auf dem Weg zwischen Drogerie und Lotto-Annahmestelle durchführen ließ, ereignete sich ein Unfall. Er rutsche auf einer Eisplatte aus und trug hiervon starke Beinverletzungen davon. Der zuständige Unfallversicherungsträger lehnte es ab, den Unfall bei der Autowäsche als Arbeitsunfall anzuerkennen. Als Begründung führte der Unfallversicherungsträger aus, dass der Pkw weder als Arbeitsgerät im Sinne der gesetzlichen Vorschriften (§ 8 Abs. 2 Nr. 5 SGB VII) anzusehen ist, noch die Autowäsche aus überwiegend betrieblichen Gründen notwendig war. Gegen diese Entscheidung klagte er zunächst beim Sozialgericht und schließlich beim Bayerischen Landessozialgericht.

Bayerisches Landessozialgericht verneint ebenfalls

Das Bayerische Landessozialgericht verneinte, wie auch der Unfallversicherungsträger und das Sozialgericht, die Anerkennung eines Arbeitsunfalls. Die Richter kamen zu dem Ergebnis, dass die Fahrzeugwäsche dem persönlichen Lebensbereich des Klägers zuzuordnen ist und damit nicht vom gesetzlichen Unfallversicherungsschutz erfasst wird.

Ebenfalls ist die Anerkennung eines Arbeitsunfalls deshalb ausgeschlossen, weil die Autowäsche nicht für die unmittelbare Weiterfahrt erforderlich war und das Auto selbst aufgrund der überwiegend privaten Nutzung nicht als Arbeitsgerät anzusehen ist.

Weitere Informationen zu diesem Urteil können unter Sturz beim Autowaschen kein Arbeitsunfall nachgelesen werden.


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Bundeskabinett verabschiedete Rentenreform

Bereits während der Koalitionsverhandlungen spielte die Reform der Gesetzlichen Rentenversicherung eine wichtige Rolle. Leistungsverbesserungen im Bereich der abschlagsfreien Altersrente, der Mütterrente, bei den Erwerbsminderungsrenten und auch bei den Leistungen zur Rehabilitation sollten zu den ersten Reformvorhaben der schwarz-roten Bundesregierung. Zwei Wochen nach Veröffentlichung der einzelnen Punkte, welche reformiert werden sollten, hat das Bundeskabinett am 29.01.2014 über den Gesetzentwurf entschieden. Bei dem Gesetzentwurf handelt es sich um einen Entwurf für das „RV-Leistungsverbesserungsgesetz“.

Folgende Punkte sieht das Gesetzespaket vor; dieses muss nun noch vom Bundestag verabschiedet werden und soll in weiten Teilen zum 01.07.2014, teilweise aber auch schon rückwirkend zum 01.01.2014 in Kraft treten.

Abschlagsfreie Altersrente für langjährig Versicherte

Bisher konnten besonders langjährig Versicherte mit dem vollendeten 65. Lebensjahr abschlagsfrei eine Altersrente beanspruchen. Als besonders langjährig Versicherter gilt jemand, der 45 Jahre an Beitragszeiten vorweisen kann. Im Rahmen der Rentenreform soll das Eintrittsalter für die abschlagsfreie Altersrente ab Juli 2014 auf das vollendete 63. Lebensjahr gesenkt werden. Eine Verbesserung soll es auch bei den rentenrechtlichen Zeiten geben, die auf die Wartezeit/Vorversicherungszeit von 45 Jahren angerechnet werden können. So sollen nach dem Gesetzesentwurf auch Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld I und Insolvenzgeld nach dem Konkurs des früheren Arbeitgebers angerechnet werden können, was derzeit noch nicht der Fall ist. Zeiten der Kindererziehung bis zum 10. Lebensjahr des jüngsten Kindes oder der – nicht erwerbstätigen – Pflege von Angehörigen/Freunden werden ebenfalls berücksichtigt. Weiterhin werden jedoch die Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld II bzw. Arbeitslosenhilfe nicht angerechnet.

Für Versicherte der Jahrgänge 1953 und später wird allerdings das Lebensalter für die abschlagsfreie Altersrente wieder schrittweise angehoben. Dies hat zur Folge, dass Versicherte der Jahrgänge ab 1964, für die bereits die Regelaltersgrenze vom vollendeten 67. Lebensjahr gilt, die Altersrente für besonders langjährig Versicherte weiterhin ab dem 65. Lebensjahr beanspruchen können. Für diese Versicherten der Geburtsjahrgänge ab 1964 ergeben sich damit durch das RV-Leistungsverbesserungsgesetz keine Verbesserungen!

Mütterrente

Mit der Mütterrente wird ein bereits lange von der Politik diskutierter Punkt umgesetzt. Nach aktuellem Recht erhalten Mütter oder Väter für Kinder, die bis zum 31.12.1991 geboren wurden, einen Entgeltpunkt. Für Kinder, die ab 01.01.1992 geboren wurden, werden drei Entgeltpunkte bei der Rentenberechnung gutgeschrieben.

Für die Kinder, die bis zum 31.12.1991 geboren wurden, gibt es künftig zwei Entgeltpunkte. Damit wird für die Kindererziehung die doppelte Rentenleistung gewährt als bisher. Diese Leistungsverbesserung gibt es auch für Versicherte, die sich bereits im Rentenbezug befinden. Dies hat zur Folge, dass pro Kind eine monatlich um etwa 28 Euro höhere Rente in den alten Bundesländern und eine monatlich um etwa 26 Euro höhere in den neuen Bundesländern ab Juli 2014 gewährt wird.

Die Auszahlung der höheren Rente wird allerdings nicht sofort ab Juli 2014 von den Rentenversicherungsträgern umgesetzt werden können. Aus technischen Gründen soll die Auszahlung erst einige Monate später erfolgen. Die Nachzahlung für die Zeit ab Juli 2014 soll aber noch im Jahr 2014 erfolgen. Von dieser Leistungsverbesserung profitieren zirka 9,5 Millionen Rentnerinnen bzw. Rentner.

Erwerbsminderungsrenten

Auch bei den Erwerbsminderungsrenten kommt es zu einer Leistungsverbesserung. Sofern eine Erwerbsminderungsrente wegen einer chronischen Krankheit oder...

Weiterlesen: Rentenreform 2014 beschlossen

Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, L 5 KR 99/13

Hat eine Krankenkasse für einen Versicherten bereits die Kosten für einen Blindenlangstock übernommen, schließt dies nicht unbedingt auch die Versorgung mit einem Blindenführhund aus. Zu diesem Ergebnis kam das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 02.10.2013, Az. L 5 KR 99/13.

Zu dem Rechtsstreit kam es, weil eine blinde Versicherte von ihrer Krankenkasse keine Kosten für einen beantragten Blindenführhund bekam. Nach Ansicht der Krankenkasse war der Blindenführhund wegen drohenden Depressionen und wegen Vereinsamung der Versicherten erforderlich. Ein Behindertenausgleich, welcher für die Kostenübernahme erforderlich ist, war weniger gegeben. Die Entscheidung führte die Krankenkasse darauf zurück, dass die Klägerin seit einer schweren Erkrankung ihrer Freundin und den Tod ihrer nahen Angehörigen keine Hilfs- und Betreuungspersonen mehr hat.

Die Krankenkasse hatte die Versicherte bereits mit einem Dürer-Blindenlangstock und einem Bildschirmlesegerät ausgestattet. Damit der Blindenlangstock genutzt werden kann, wurden auch auf Kassenkosten bereits die Kosten für ein Mobilitätstraining übernommen.

Blindenführhund für unmittelbaren Behinderungsausgleich

Das zuständige Sozialgericht in Koblenz hatte der Klägerin Recht gegeben und die beklagte Krankenkasse zur zusätzlichen Kostenübernahme des beantragten Blindenführhundes verurteilt. Da die Krankenkasse gegen das Urteil in Berufung ging, musste das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz über den Fall entscheiden.

Beide Gerichte kamen zu dem Ergebnis, dass es für die Kostenübernahme des beantragten Blindenführhundes ausschließlich darauf ankommt, ob der Hund einen wesentlichen Gebrauchsvorteil gegenüber den Blindenlangstock hat. Und genau diesen Gebrauchsvorteil haben die Richter gesehen und damit bestätigt, dass der Blindenführhund dem unmittelbaren Behinderungsausgleich dient. Damit wurde eine Pflicht zur Kostenübernahme durch die Krankenkasse bestätigt. In ihrer Urteilsbegründung führten die Richter aus, dass der Blindenführhund die blinde Versicherte vor Hindernissen oberhalb des Radius des Blindenlangstocks warnt. Auch können Hindernisse durch den Blindenführhund frühzeitig erkannt werden; der Blindenlangstock lässt Hindernisse erst dann erkennen, wenn die Blinde unmittelbar davor steht.

Weitere Informationen zur Versorgung von Blinden mit Hilfsmitteln von der Gesetzlichen Krankenversicherung unter:


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Taschenrechner

Urteil Bundessozialgericht vom 20.03.2013, Az. B 12 KR 4/11 R

Privat versicherte Arbeitnehmer erhalten von ihrem Arbeitgeber einen Beitragszuschuss für die beim privaten Krankenversicherungsunternehmen anfallenden Beiträge. Der Arbeitgeber beteiligt sich an den privaten Krankenversicherungsbeiträgen in Höhe des Betrags, welcher von ihm auch bei einem Versicherungsschutzschutz in der Gesetzlichen Krankenversicherung zu leisten wäre. Der Zuschuss ist allerdings auf maximal die Hälfte der tatsächlich zu zahlenden Beiträge begrenzt, sollte der tatsächliche Beitrag entsprechend geringer sind.

In der Praxis wird des Öfteren die Frage gestellt, ob sich der Arbeitgeber auch an den Beiträgen beteiligt, welche für die Familienangehörigen des privat krankenversicherten Arbeitnehmers anfallen.

Angehörige auch privat krankenversichert

Sind Angehörige – Ehegatten und Kinder – des privat krankenversicherten Beschäftigten ebenfalls privat krankenversichert, muss der Arbeitgeber sich auch an diesen Beiträgen beteiligen. Als Angehörige gelten in diesem Sinne neben dem Ehegatten und den leiblichen Kindern auch die Lebenspartner, Stief- und Pflegekinder und die Enkelkinder.

Voraussetzung für die Zuschussgewährung ist, dass die Angehörigen im Falle einer Pflichtversicherung des Beschäftigten einen Anspruch auf Familienversicherung hätten. Die Rechtsgrundlage für die Zuschussgewährung durch den Arbeitgeber ergibt sich aus § 257 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V).

Angehörige gesetzlich krankenversichert

Komplizierter stellt sich die Frage des Beitragszuschusses dar, wenn die Familienangehörigen nicht wie der Beschäftigte privat, sondern gesetzlich krankenversichert sind. Bislang gingen viele Krankenkassen davon aus, dass auch für diese Familienangehörigen ein Beitragszuschuss gegenüber dem Arbeitgeber besteht. Das Bundessozialgericht hat diesbezüglich einen Anspruch bejaht – allerdings bezog sich diese Rechtsprechung auf das bis 1988 geltende Recht – also auf die gesetzlichen Vorschriften vor Einführung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, in dem heute das Krankenversicherungsrecht enthalten ist.

In einem aktuellen Urteil vom 20. März 2013 (Az. B 12 KR 4/11 R) kommt das Bundessozialgericht klar zu dem Ergebnis, dass gesetzlich krankenversicherte Familienangehörige von privat krankenversicherten Arbeitnehmern keinen Anspruch auf einen Beitragszuschuss zu den Krankenversicherungsbeiträgen haben. Nach Sinn und Zweck der Rechtsvorschriften ist eine Zuschussgewährung nicht möglich, so die Richter des Bundessozialgerichts. Von daher gibt es eine unterschiedliche Regelung hinsichtlich des Beitragszuschusses für privat und gesetzlich krankenversicherte Familienangehörige. Diese unterschiedliche Regelung verletzt auch nicht den Gleichheitsgrundsatz, wie ihn das Grundgesetz vorsieht. Auch ist eine andere Auslegung aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht geboten.

Für die Zeit ab Januar 2014 wird das Urteil des Bundessozialgerichts in der Praxis angewandt. Das heißt, dass von den Arbeitgebern kein Zuschuss für die gesetzlich krankenversicherten Familienangehörigen mehr geleistet werden muss. Zahlt der Arbeitgeber den Zuschuss dennoch, stellt dieser ein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt für den Arbeitnehmer dar, da wegen der fehlenden gesetzlichen Verpflichtung auch die Steuerfreiheit entfallen ist.

Weitere Informationen zu diesem Thema können unter Arbeitgeberzuschuss zur privaten Krankenversicherung nachgelesen werden.


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LSG Niedersachsen-Bremen, Az. L 3 U 151/08

Nach einem Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen, welches unter dem Aktenzeichen L 3 U 151/08 am 29. Februar 2012 gesprochen wurde, besteht kein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz bei einer Unachtsamkeit.

Die Richter des Landessozialgerichts mussten über einen Fall entscheiden, in dem Mitarbeiter eines Mietwagenunternehmens ein neues Auto für ihren Arbeitgeber transferieren sollten. Eine Unterhaltung während der Autofahrt hatte die beiden derart abgelenkt, dass sie sich verfuhren. Auf der Strecke, auf der sie nur wegen der Unachtsamkeit unterwegs waren, ereignete sich dann schließlich ein schwerer Unfall, bei dem einer der beiden Mitarbeiter seinen linken Arm verlor.

Der zuständige Unfallversicherungsträger kam für die Folgen des folgenreichen Verkehrsunfalls nicht auf. Zu Recht, wie sich in dem vom Verletzten betriebenen Klageverfahren herausstellte. Denn für einen Umweg besteht nur dann ein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz, wenn hierfür betriebliche Gründe maßgeblich sind. Der Weg, den die Mitarbeiter des Mietwagenunternehmens fuhren, ist jedoch als Abweg anzusehen, da sie auf diesen nur wegen der privaten Unterhaltung und der daraus folgenden Unachtsamkeit unterwegs waren.

Näheres zur Urteilsbegründung unter: Unachtsamkeit schließt Unfallversicherungsschutz aus.

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Helmut Göpfert

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