Büroangestellter

Geänderter Beginn der Versicherungspflicht ab 01.08.2017

Zum 01.08.2017 ergeben sich Änderungen im Krankenversicherungsschutz von Arbeitslosen, für die von der Agentur für Arbeit eine Sperrzeit, z. B. aufgrund einer selbst verschuldeten Arbeitslosigkeit oder aufgrund des Bezugs einer Urlaubsabgeltung, verhängt wird. Die Änderungen werden durch das Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetz (HHVG) umgesetzt. Im Rahmen dieser Änderungen wird auch eine Versorgungslücke beim Krankengeld geschlossen.

Wie ist die bisherige Rechtslage?

Die bisherigen gesetzlichen Vorschriften regeln, dass die Krankenversicherungspflicht erst mit dem zweiten Monat einer von der Agentur für Arbeit verhängten Sperrzeit eintritt. Bei dieser Krankenversicherungspflicht spricht man von der sogenannten Sperrzeit-KV (Sperrzeit-Krankenversicherung).

Diese Regelung, dass erst ab dem zweiten Monat der Sperrzeit eine Krankenversicherungspflicht eintritt, wurde deshalb geschaffen, da die Betroffenen grundsätzlich für einen Monat einen nachgehenden Leistungsanspruch aufgrund einer zuvor bestehenden Versicherungspflicht haben. Das heißt, dass – sollte kein Anspruch auf eine (kostenfreie) Familienversicherung realisiert werden können – notwendige Krankenkassenleistungen übernommen werden können.

Sofern ein Anspruch auf eine Familienversicherung besteht, tritt dieser vorrangig ein. Die Krankenkassen müssen hierfür die entsprechenden Anspruchsvoraussetzungen prüfen, was mit einem erhöhten Verwaltungsaufwand einhergeht.

Neue Regelung ab 01.08.2017

Aufgrund der neuen gesetzlichen Regelungen tritt ab dem 01.08.2017 die Krankenversicherungspflicht bereits ab Beginn der Ruhenszeit ein, weil Arbeitslosengeld:

  • aufgrund einer Sperrzeit nach § 159 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) oder
  • aufgrund einer Urlaubsabgeltung

zum Ruhen kommen. Der Beginn der Krankenversicherungspflicht erst ab Beginn des zweiten Monats entfällt damit. Die neuen Regelungen gelten entsprechend auch für den Eintritt der Versicherungspflicht in der Sozialen Pflegeversicherung.

Dadurch, dass ab August 2017 bereits ab dem Beginn der Ruhenszeit die Kranken- und Pflegeversicherungspflicht eintritt, entfällt der Verwaltungsaufwand bei den Krankenkassen, die bislang in solchen Fallkonstellationen immer den Anspruch auf eine Familienversicherung prüfen mussten.

Krankengeld-Versorgungslücke geschlossen

Mit der gesetzlichen Neuregelung wurde gleichzeitig eine Versorgungslücke beim Anspruch auf Krankengeld geschlossen. Hat bislang während des ersten Monats der Sperrzeit bzw. Ruhenszeit eine Arbeitsunfähigkeit begonnen, bestand für die gesamte Dauer der Arbeitsunfähigkeit kein Anspruch auf Krankengeld.

Durch die Neuregelung ab August 2017 besteht nun auch für die Fälle ein Anspruch auf Krankengeld, in denen während des ersten Monats einer Sperrzeit eine Arbeitsunfähigkeit beginnt, wenngleich der Anspruch auf Krankengeld – wie bisher auch – für die Dauer der Sperrzeit ruht.

Keine Änderung beim Beginn der Beitragspflicht

Keine Änderung ergibt sich bei der Beitragspflicht. Auch wenn die Versicherungspflicht aufgrund einer Sperrzeit schon ab dem ersten Tag eintritt, beginnt die Beitragspflicht – wie bisher – erst ab dem zweiten Monat der Sperrzeit. Diese Regelung wurde geschaffen, da im Gesetzgebungsverfahren das Ziel verfolgt wurde, dass die Agentur für Arbeit durch die neuen gesetzlichen Regelungen finanziell nicht zusätzlich belastet wird.

Die Versicherungspflicht tritt ab August 2017 grundsätzlich vom ersten Tag einer Sperrzeit ein. Es müssen hier, wie die Gesetzesbegründung klarstellt, jedoch alle Voraussetzungen vorliegen. Das bedeutet, dass die Krankenversicherungspflicht frühestens mit dem Tag beginnt, wenn alle weiteren Voraussetzungen für den Bezug von Arbeitslosengeld vorliegen und eine Sperrzeit verhängt wird.

Kündigt beispielsweise ein Arbeitnehmer selbst sein Beschäftigungsverhältnis zum 30.09. und meldet sich zunächst nicht bei der Agentur für Arbeit, weil eine neue Beschäftigung in Aussicht steht,...

Weiterlesen: KV-Schutz Arbeitslose mit Sperrzeit

Vollstationäre Pflege

Änderungen bei den Leistungen der vollstationären Pflege ab 01.01.2017

Zum 01.01.2017 hat der Gesetzgeber mit dem Zweiten Pflegestärkungsgesetz (kurz: PSG II) die umfangreichste und weitreichendste Pflegereform seit Gründung der Sozialen Pflegeversicherung im Jahr 1995 umgesetzt.

Kernpunkt der Pflegereform war die Überleitung der bisherigen Pflegestufen in die neuen Pflegegrade mit einer neuen Definition des Begriffs „Pflegebedürftigkeit“. Zudem wurden die meisten Leistungsbeträge erhöht und die Kombinationsmöglichkeit von den verschiedenen Pflegeleistungen verbessert. Auch bei den vollstationären Pflegeleistungen kam es zu bedeutenden Änderungen.

Neue Leistungsbeträge

Ab dem 01.01.2017 haben die Versicherten einen monatlichen Leistungsanspruch auf vollstationäre Pflegeleistungen in folgender Höhe:

  • Pflegegrad 1: 125,00 Euro
  • Pflegegrad 2: 770,00 Euro
  • Pflegegrad 3: 1.262,00 Euro
  • Pflegegrad 4: 1.775,00 Euro
  • Pflegegrad 5: 2.005,00 Euro

Die Leistungsbeträge werden von der zuständigen Pflegekasse für die pflegebedingten Aufwendungen, für die Aufwendungen der medizinischen Behandlungspflege und die Betreuung in pauschalierter Form übernommen. Auch die Ausbildungszuschläge werden mit den genannten Beträgen geleistet.

Eine Besonderheit gilt für den genannten Leistungsbetrag für Versicherte, für die der Pflegegrad 1 bestätigt wurde. Dieser Leistungsbetrag wird für die Betroffenen im Rahmen der Kostenerstattung geleistet und nicht – wie dies bei den Sachleistungen, zu denen auch die vollstationären Pflegeleistungen zählen, üblich ist – direkt an das Pflegeheim überwiesen.

Im Rahmen der Pflegereform wurde ab dem 01.01.2017 ein „einrichtungseinheitlicher Eigenanteil“ (EEE) ins Leben gerufen. Mit diesem Eigenanteil wird der Betrag abgebildet, der von der Kostendeckung durch die Pflegekassen nicht erfasst wird. Der einrichtungseinheitliche Eigenanteil ist in allen Pflegegraden in der jeweiligen Einrichtung gleich hoch. Dies heißt, dass sich der EEE nicht erhöht, sollte es zu einer Zuordnung zu einem höheren Pflegegrad kommen.

Kosten für Unterkunft und Verpflegung und die Investitionskosten werden ebenfalls nicht von der zuständigen Pflegekasse übernommen. Dies gilt auch für eventuelle Serviceleistungen, welche der Pflegebedürftigen mit dem Pflegeheim vereinbart.

Wer hat überhaupt Anspruch auf vollstationäre Pflegeleistungen?

Ein Anspruch auf vollstationäre Pflegeleistungen besteht für Versicherte der Sozialen Pflegeversicherung, für die mindestens der Pflegegrad 1 festgestellt wurde. Liegt also einer der Pflegegrade 1 bis 5 vor, kann der Versicherte bei Unterbringung in einer vollstationären Pflegeeinrichtungen entsprechend des Pflegegrades die o. g. Leistungsbeträge erhalten.

Bis zum Jahr 2016 erfolgte bei einer vollstationären Unterbringung des Pflegebedürftigen noch die Prüfung, ob eventuell die Pflege im ambulanten Bereich möglich ist. Wäre die ambulante Pflege grundsätzlich möglich gewesen, wurden lediglich die ambulanten Pflegeleistungen zur Verfügung gestellt. Ab dem Jahr 2017 gibt es diese Prüfung der Notwendigkeit der vollstationären Pflegeleistungen nicht mehr. Dies deshalb, weil sich nach näherer Prüfung in der Vergangenheit stets ein Grund für die vollstationäre Pflegeleistung ergeben hat und auch die ambulanten Pflegeleistungen höher sind als die vollstationären Pflegeleistungen.

Zusätzliche Betreuung und Aktivierung

Pflegebedürftige in einer vollstationären Pflegeeinrichtung haben neben den vollstationären Leistungsbeträgen auch einen Anspruch auf Vergütungszuschläge für zusätzliche Betreuung und Aktivierung (Rechtsgrundlage: § 43b SGB XI). Diese Vergütungszuschläge vereinbaren die Pflegekassen mit den einzelnen Pflegeeinrichtungen und leisten diese zusätzlich zu den o. g. Leistungsbeträgen.

Überführung von bisheriger Pflegestufe in Pflegegrad

Zum 01.01.2017 wurden alle Pflegebedürftigen, für die am 31.12.2016 eine Pflegebedürftigkeit im Sinne der Sozialen Pflegeversicherung festgestellt wurde, in einen Pflegegrad...

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Rentenerhöhung 01.07.2017

1,9 Prozent höhere Renten im Westen und 3,59 Prozent im Osten

Zum 01.07.2017 werden die gesetzlichen Renten der etwa 21 Millionen Rentner um 1,90 Prozent im Westen und um 3,59 Prozent im Osten erhöht. Die Prozentsätze der Rentenerhöhung zur Jahresmitte 2017 wurden am 23.03.2017 vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales bekanntgegeben.

Dass die Rentenerhöhung – wie bereits im Vorjahr – in den neuen Bundesländern deutlich höher ausfällt als in den alten Bundesländern ist auf die hohe Lohnsteigerung im Osten zurückzuführen. Während die Lohnsteigerung laut den vom Statistischen Bundesamt gemeldeten Daten im Osten bei 3,74 Prozent lag, lag diese im Westen „nur“ bei 2,06 Prozent.

Aktuelle Rentenwerte

Durch die Rentenerhöhung ergibt sich ab 01.07.2017 ein aktueller Rentenwert von 31,03 Euro im Westen (alte Bundesländer) und von 29,69 Euro im Osten (neue Bundesländer). Die zwei Rentenwerte nähern sich auch durch die diesjährige Rentenerhöhung immer mehr an. So beträgt der aktuelle Rentenwert Ost ab Juli 2017 bereits 95,7 Prozent des aktuellen Rentenwerts West (bis Juni 2017: 94,1 Prozent).

Der Gesetzgeber hat das Ziel, dass es in naher Zukunft sowohl für die alten als auch für die neuen Bundesländer einen einheitlichen Rentenwert gibt. Dies wird mit dem Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz (Gesetz über den Abschluss der Rentenüberleitung) erreicht; dieses Gesetz wurde am 24.07.2017 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Die gesetzlichen Regelungen sehen vor, dass die beiden Rentenwerte ab dem 01.07.2024 einheitlich sind und es damit nur noch einen aktuellen Rentenwert – welcher dann für gesamt Deutschland gilt – gibt.

Hinweis

Alle Rentenbezieher erhalten von der zuständigen Rentenkasse zur Jahresmitte eine Mitteilung über den konkreten Rentenanspruch ab 01.07.2017. In diesem Zusammenhang sollte beachtet werden, dass die Renten grundsätzlich erst Ende des Monats ausgezahlt werden. Damit erfolgt die erste höhere Rentenzahlung nach der Rentenanpassung 2017 erst Ende Juli 2017.

Näheres zur Rentenerhöhung zum 01.07.2017 unter: Rentendynamisierung 2017


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Flexirentengesetz

Flexirentengesetz bringt Änderungen ab 01.01. und 01.07.2017

In zwei Schritten werden die Änderungen des Flexirentengesetzes umgesetzt, mit dem der Gesetzgeber den Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand flexibler und attraktiver gestalten möchte.

Die Notwendigkeit, den Übergang in den Ruhestand attraktiver zu gestalten, wurde deshalb gesehen, dass ältere Beschäftigte der Arbeitswelt noch mit ihrem Erfahrungsschatz und ihrem Wissen zur Verfügung stehen können. Zugleich wird den Versicherten die Möglichkeit eingeräumt, neben ihrer Rente noch einen Hinzuverdienst zu erzielen; hierzu wurden die bisherigen starren Hinzuverdienstregelungen flexibler gestaltet.

Folgend sind die wichtigsten Änderungen beschrieben, welche das „Gesetz zur Flexibilisierung des Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand“, so der offizielle Name des Flexirentengesetzes, mit sich bringt.

Neue Regelungen bei Hinzuverdienstgrenzen

Rentner können grundsätzlich ab Erreichen der Regelaltersgrenze einen Hinzuverdienst erzielen, ohne dass dieser auf die Altersrente angerechnet wird. Wird allerdings eine vorgezogene Altersrente bezogen, müssen Hinzuverdienstgrenzen beachtet werden.

Bislang lag die rentenunschädliche Hinzuverdienstgrenze bei monatlich 450 Euro. Bei Überschreiten dieser Grenze konnte die Rente nur noch – je nach Höhe des Hinzuverdienstes – in Höhe von zwei Dritteln, der Hälfte oder einem Drittel der vollen Rente geleistet werden.

Ab dem 01.07.2017 werden die Hinzuverdienstgrenzen dahingehend flexibilisiert, dass ein jährlicher Hinzuverdienst von 6.300 Euro möglich ist. Wird diese Grenze überschritten, kommt es zu einer – nunmehr stufenlosen – Anrechnung auf die Rente in Höhe von 40 Prozent des übersteigenden Anteils.

Sollte die gekürzte Rente mit dem Hinzuverdienst höher sein, als das höchste Einkommen der letzten 15 Jahre, kommt es nochmals zu einer Rentenkürzung. Diese Rentenkürzung erfolgt über die Berechnung des sogenannten „Hinzuverdienstdeckels“.

Näheres zu den Hinzuverdienstgrenzen bei den Altersrentnern im Kalenderjahr 2017 kann unter: Hinzuverdienstgrenzen Altersfrührentner 2017 nachgelesen werden.

Arbeiten ab Erreichen der Regelaltersgrenze

Wer seine individuelle Regelaltersgrenze erreicht und daneben noch arbeitet, muss keine Hinzuverdienstgrenzen mehr beachten. Egal, wie hoch der Hinzuverdienst ist, die Altersrente wird dann immer ungekürzt geleistet. Ab Erreichen der Regelaltersgrenze besteht allerdings dann in einer Beschäftigung auch Rentenversicherungsfreiheit. Das bedeutet, dass sich die Rente ab Erreichen der Regelaltersgrenze nicht mehr erhöht.

Ab dem 01.01.2017 können aufgrund der Neuregelungen durch das Flexirentengesetz Beschäftigte auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichten. In diesem Fall zahlen dann Arbeitgeber und Arbeitnehmer weiterhin Rentenversicherungsbeiträge, wodurch sich dann die Rente ab der nächsten Rentenanpassung im darauf folgenden Jahre erhöht.

Möchte ein Beschäftigter ab Erreichen der Regelaltersgrenze auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichten, muss dies gegenüber dem Arbeitgeber schriftlich erklärt werden.

Rentenabschläge können durch Sonderzahlungen ausgeglichen werden

Versicherte, die eine Altersrente vorzeitige in Anspruch nehmen, müssen Rentenabschläge in Kauf nehmen. Durch Sonderzahlungen können diese Rentenabschläge ausgeglichen oder minimiert werden. Die Sonderzahlungen konnten bislang ab einem Alter von 55 Jahren geleistet werden. Ab dem 01.07.2017 wird diese Altersgrenze auf 50 Jahre gesenkt.

Zu einer weiteren Verbesserung kommt es dadurch, dass die Sonderzahlungen künftig im Rahmen von bis zu zwei Zahlungen je Jahr ermöglicht werden.

Versicherte, die aufgrund einer beabsichtigten vorzeitigen Renteninanspruchnahme Sonderzahlungen leisten möchten, können bei ihrer zuständigen Rentenkasse eine besondere Rentenauskunft beantragen. Diese besondere Rentenauskunft weist dann die Höhe der erforderlichen Sonderzahlungen zum Ausgleich der Rentenabschläge aus.

Altersvollrentner können freiwillige Beiträge leisten

Ab...

Weiterlesen: Übergang in Ruhestand flexibler gestalten

Pflegesachleistung

Pflegestärkungsgesetz II wirkt sich auch bei der Pflegesachleistung positiv aus

Das Jahr 2017 bringt für die Soziale Pflegeversicherung umfangreiche Neuerungen. Mit dem Pflegestärkungsgesetz II wird die Pflegeversicherung grundlegend reformiert. Neben der Einführung eines neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs und der Beurteilung der Pflegebedürftigkeit nach Pflegegraden (bisher Pflegestufen) kommt es auch bei den Leistungsbeträgen nahezu aller laufenden Pflegeleistungen zu Leistungserhöhungen.

Höhe der Leistungsbeträge

Auch bei der Pflegesachleistung erfahren die Pflegebedürftigen ab Januar 2017 Verbesserungen.

Auf folgende monatliche Leistungsbeträge haben Pflegebedürftige bei Inanspruchnahme der Pflegesachleistung einen Anspruch:

  • Pflegegrad 2: 689,00 Euro
  • Pflegegrad 3: 1.298,00 Euro
  • Pflegegrad 4: 1.612,00 Euro
  • Pflegegrad 5: 1.995,00 Euro

Wurde für einen Pflegebedürftigen der Pflegegrad 1 (bedeutet: geringe Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder Fähigkeit) bestätigt, besteht kein Anspruch auf die Pflegesachleistung. Jedoch hat dieser Personenkreis einen eingeschränkten Anspruch auf die Leistungen der Pflegeversicherung. Hierzu gehört auch die Gewährung eines sogenannten Entlastungsbetrages in Höhe von 125,00 Euro monatlich. Dieser Entlastungsbetrag kann unter anderem für die Leistungen eingesetzt werden, die im Rahmen der Pflegesachleistung übernommen werden.

Der Anspruch auf den vollen monatlichen Leistungsbetrag besteht bereits dann, wenn für mindestens einen Tag im Monat ein Anspruch auf die Pflegesachleistung besteht. Es kommt damit – anders als beim Pflegegeld – zu keiner anteiligen Kürzung der Pflegesachleistung, wenn hierauf nur für einen Teil-Monat ein Anspruch besteht.

Umwidmungsmöglichkeit

Pflegebedürftige haben die Möglichkeit, dass bis zu 40 Prozent des zustehenden Pflegesachleistungsbetrages für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag „umgewidmet“ werden. Die Angebote zur Unterstützung im Alltag untergliedern sich in Betreuungsangebote, Angebote zur Entlastung im Alltag und in Angebote zur Entlastung der Pflegenden.

Für die Umwidmung des Pflegesachleistungsbetrages muss bei der zuständigen Pflegekasse ein Antrag gestellt werden. Neu ist ab dem Jahr 2017, dass der Entlastungsbetrag (bisher „zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen“) in Höhe von 125,00 Euro nicht ausgeschöpft sein muss, damit von der Umwidmungsmöglichkeit Gebrauch gemacht werden kann. Das bedeutet, dass der Entlastungsbetrag „aufgespart“ werden kann, während die Pflegesachleistung umgewidmet wird.

Nähere Informationen zur Pflegesachleistung und die rechtlichen Hintergründe können unter: Die häusliche Pflegehilfe nach § 36 SGB XI nachgelesen werden.


Bildnachweis: ©Erwin Wodicka

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Sozialversicherungsbeiträge 2017

Entfall der aufwendigen Schätzung

Ab dem Jahr 2017 wird die Zahlung der Beiträge zur Sozialversicherung für die Arbeitgeber vereinfacht. Im Rahmen des Zweiten Bürokratieentlastungsgesetzes entfällt ab Januar 2017 die Schätzung der Beitragsschuld, welche für die Arbeitgeber einen hohen Aufwand dargestellt hat.

Bisher mussten die Arbeitgeber immer zum Fälligkeitsdatum die voraussichtliche Höhe der Beitragsschuld schätzen, sofern an diesem Tag die korrekte Höhe der Beiträge noch nicht bekannt war. Ab Januar 2017 wird nun nur noch auf die tatsächliche Beitragsschuld des Vormonats abgestellt. Eventuelle Differenzbeträge müssen dann erst im Folgemonat ausgeglichen werden.

Vereinfachung

Durch den Entfall der aufwendigen Schätzung kommt es für die Arbeitgeber zu einer Vereinfachung; die Verfahrensweise ist auch in der Praxis problemlos möglich. Die Fälligkeitsregelung wurde als „vereinfachtes Verfahren“ bereits in der Entgeltabrechnung programmiert.

Zu keiner Änderung kommt es für die Arbeitgeber, die die Sozialversicherungsbeiträge nach dem tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt im laufenden Monat abrechnen.

Auch bei der Fälligkeit von Sozialversicherungsbeiträgen auf Einmalzahlungen (z. B. Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld) kommt es im Jahr 2017 zu keiner Änderung. Die Einmalzahlungen sind immer dem Entgeltabrechnungszeitraum zuzuordnen, in dem sie gezahlt werden.

Fälligkeitstermine/Abgabetermine

Die Beiträge sind – wie bisher – auch im Jahr 2017 immer am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig.

Die Beitragsnachweise/Beitragsnachweisdatensätze müssen am fünftletzten Arbeitstag des Monats bei der Einzugsstelle eingegangen sein.

Die genauen Fälligkeitstermine und die Abgabetermine für die Beitragsnachweise bzw. Beitragsnachweisdatensätze können unter Beitragsnachweis, Abgabetermine 2017 nachgelesen werden.


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Beschäftigter Altersrentner

Änderungen ab Januar 2017 aufgrund Flexirentengesetz

Ab dem 01.01.2017 ändert sich die Rentenversicherungspflicht von Altersvollrentnern vor Erreichen der Regelaltersgrenze. Unterliegt ein Altersvollrentner – also ein Bezieher einer vollen Altersrente – z. B. aufgrund einer Beschäftigung, versicherungspflichtigen selbstständigen Tätigkeit oder auch aufgrund einer ehrenamtlichen Pflegetätigkeit grundsätzlich der Rentenversicherungspflicht, besteht sofort wieder aufgrund des Bezugs einer Altersvollrente Versicherungsfreiheit.

Das Flexirentengesetz (Gesetz zur Flexibilisierung des Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand) bringt ab dem 01.01.2017 dahingehend Änderungen, dass die Betroffenen wieder versicherungspflichtig werden, wenn die Versicherungspflicht nach den allgemeinen Vorschriften eintritt. Der Bezug einer Altersvollrente ist dann kein Ausschlussgrund mehr.

Die Regelaltersrente lag bislang beim vollendeten 65. Lebensjahr und wird derzeit schrittweise auf das vollendete 67. Lebensjahr angehoben. Welche Regelaltersgrenze konkret für welchen Jahrgang gilt, kann unter Regelaltersrente nachgelesen werden.

Tritt nach den allgemeinen Vorschriften Rentenversicherungspflicht ein und hat ein Altersvollrentner die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht, besteht ab dem 01.01.2017 Rentenversicherungspflicht. Bei einer versicherungspflichtigen Beschäftigung müssen dann beispielsweise Arbeitgeber und Arbeitnehmer wieder Rentenversicherungsbeiträge entrichten, welche je zur Hälfte getragen werden.

Beispiel

Ein Rentner bezieht bereits seit April 2016 eine Altersvollrente. Neben der Altersrente wird eine Beschäftigung ausgeübt.

Aufgrund der Altersvollrente besteht in der Beschäftigung Rentenversicherungsfreiheit.

Durch die Neuregelungen wird der Beschäftigte ab dem 01.01.2017 wieder rentenversicherungspflichtig. Diese Rentenversicherungspflicht besteht für die Dauer der Beschäftigung, längstens bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze.

Die Rentenversicherungsbeiträge, welche aufgrund der „neuen“ Versicherungspflicht geleistet werden, wirken sich erhöhend auf die Rente aus.

Verzicht auch Versicherungsfreiheit

Ab Erreichen der Regelaltersgrenze besteht Rentenversicherungsfreiheit, auf die allerdings Beschäftigte verzichten können. Der Verzicht ist gegenüber dem Arbeitgeber in Form einer bindenden schriftlichen Erklärung zu erklären. Diese Erklärung gilt dann für die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses.

Wird der Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit erklärt, wirken sich auch diese Beiträge auf die Rentenhöhe positiv aus. Neben den Entgeltpunkten, die aus dem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt berechnet werden, werden auch noch Zuschläge von 0,5 Prozent je Monat geleistet.

Näheres zum Gesetz zur Flexibilisierung des Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand kann unter Flexirente nachgelesen werden.


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Helmut Göpfert

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