Die Beitragssätze in der Sozialversicherung im Jahr 2022

Folgend sind die Beitragssätze beschrieben, welche im Kalenderjahr 2022 in den einzelnen Sozialversicherungszweigen gelten.

Gesetzliche Rentenversicherung

In der allgemeinen Rentenversicherung wird der Beitragssatz – wie bereits in den Vorjahren – unverändert 18,6 Prozent betragen. Auch in der knappschaftlichen Rentenversicherung kommt es im Jahr 2022 zu keiner Änderung; hier liegt der Beitragssatz bei 24,7 Prozent.

Der Beitragssatz für die Gesetzliche Rentenversicherung muss jährlich vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales bekanntgemacht werden. Diese Bekanntmachung mit den weiterhin im Kalenderjahr 2022 geltenden Beitragssätzen von 18,6 Prozent bzw. 24,7 Prozent wurde am 30.11.2021 im Bundesanzeiger veröffentlicht.

Arbeitslosenversicherung

Der Beitragssatz in der Arbeitslosenversicherung beträgt im Kalenderjahr 2022 weiterhin 2,4 Prozent. Damit ergibt sich auch bei diesem Beitragssatz keine Änderung im Vergleich zum Vorjahr.

Soziale Pflegeversicherung

Der Beitragssatz zur Sozialen Pflegeversicherung setzt sich aus dem allgemeinen Beitragssatz und den Kinderlosenzuschlag zusammen.

Der allgemeine Beitragssatz beträgt im Kalenderjahr 2022 3,05 Prozent. Beim allgemeinen Beitragssatz erfolgte keine Änderung im Vergleich zum Vorjahr.

Der Kinderlosenzuschlag beträgt ab dem 01.01.2022 0,35 Prozent. Dieser Kinderlosenzuschlag wird zum Jahresbeginn 2022 um 0,1 Prozentpunkte angehoben. Der Kinderlosenzuschlag wurde im Jahr 2005 eingeführt und lag seitdem bei 0,25 Prozent. Der Zuschlag ist von allen kinderlosen Versicherten ab dem vollendeten 23. Lebensjahr zu leisten.

Während der allgemeine Beitragssatz von 3,05 Prozent solidarisch von den Arbeitnehmern und den Arbeitgebern getragen wird, beteiligen sich die Arbeitgeber am ggf. zu zahlenden Kinderlosenzuschlag nicht. Im Bundesland Sachsen gilt (da in diesem Bundesland der Buß- und Bettag nicht als gesetzlicher Feiertag abgeschafft wurde) eine Sonderregelung. Die Arbeitnehmer müssen vom allgemeinen Beitragssatz 2,025 Prozent tragen, während sich die Arbeitgeber mit 1,025 Prozent beteiligen.

Rentenbezieher müssen sowohl den allgemeinen Beitragssatz als auch den Kinderlosenzuschlag alleine aufbringen; eine Beteiligung durch die Rentenversicherungsträger erfolgt nicht.

Gesetzliche Krankenversicherung

Der allgemeine Beitragssatz zur Gesetzlichen Krankenversicherung gilt bundeseinheitlich für alle gesetzlichen Krankenkassen und liegt auch im Jahr 2022 bei 14,6 Prozent.

Zusätzlich müssen die Versicherten noch den Zusatzbeitrag leisten, den jede Krankenkasse individuell festlegt. Der durchschnittliche Zusatzbeitrag wurde für das Jahr 2022 mit 1,3 Prozent festgesetzt.

Der allgemeine Beitragssatz und der Zusatzbeitrag wird solidarisch – jeweils zur Hälfte – von Arbeitnehmern und Arbeitgebern bzw. von Rentenbeziehern und Rentenversicherungsträger getragen.

Veränderte Beitragsbemessungsgrenzen

Zum Jahresbeginn kommt es grundsätzlich auch zu einer Änderung der Beitragsbemessungsgrenzen. Hierbei handelt es sich um die Grenze, aus der maximal Beiträge in den einzelnen Sozialversicherungszweigen zu berechnen sind.

Zum 01.01.2022 wird die Beitragsbemessungsgrenze im Bereich der Gesetzlichen Rentenversicherung und der Arbeitslosenversicherung in den alten Bundesländern (Rechtskreis West) von 7.100 Euro auf 7.050 Euro gesenkt. Damit ergibt sich für Versicherte, die die Höchstbeiträge entrichten, trotz gleichbleibender Beitragssätze eine geringere Beitragslast.

In den neuen Bundesländern (Rechtskreis Ost) wird die Beitragsbemessungsgrenze hingegen von 6.700 Euro auf 6.750 Euro angehoben, weshalb sich hier für die Versicherten, die die Höchstbeiträge entrichten, eine höhere Beitragslast ergibt.

In der knappschaftlichen Rentenversicherung wird die Beitragsbemessungsgrenze in den alten Bundesländern von 8.700 Euro auf 8.650 Euro gesenkt und in den neuen Bundesländern von 8.250 Euro auf 8.350 Euro angehoben.

In der Kranken- und Pflegeversicherung bleibt die...

Weiterlesen: Beiträge Sozialversicherung 2022

Altersrentner können auch im Jahr 2022 mehr hinzuverdienen

Wie schon in den vergangenen zwei Jahren, gelten auch im Kalenderjahr 2022 erhöhte Hinzuverdienstgrenze. Altersrentner vor Erreichen der Regelaltersgrenze – sogenannte Altersfrührentner – können nun auch im Jahr 2022 deutlich mehr zu ihrer Altersrente hinzuverdienen, bis es zu einer Rentenkürzung kommt.

Wie der Bundestag und Bundesrat im Zuge der Änderungen des Infektionsschutzgesetztes am 18.11. und 19.11.2021 beschlossen hat, wird die Hinzuverdienstgrenze von grundsätzlich 6.300 Euro jährlich auf 46.060 Euro angehoben. Damit haben Altersrentner die Möglichkeit, einen sehr hohen Hinzuverdienst zu erzielen, ohne dass eine Rentenkürzung befürchtet werden muss.

Änderungen im Zuge der Corona-Pandemie

Mit der deutlichen Erhöhung der Hinzuverdienstgrenze möchte der Gesetzgeber dem Personalengpass, insbesondere im medizinischen und pflegerischen Bereich entgegenwirken, welcher im Zuge der Corona-Pandemie entsteht. Insbesondere ältere Versicherte sollen nicht durch die niedrigeren Hinzuverdienstgrenze von einer Erwerbstätigkeit während des Altersrentenbezugs (Weiterführung der Erwerbstätigkeit oder Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit) abgehalten werden.

Wäre es zu keiner Erhöhung der Hinzuverdienstgrenze für das Kalenderjahr 2022 gekommen, würde bei Altersfrührentnern bereits bei einem Hinzuverdienst von über 6.300 Euro eine Rentenkürzung eintreten.

Im Rahmen der Sonderregelung wurde auch der Hinzuverdienstdeckel für das Kalenderjahr 2022 ausgesetzt. Mit dem Hinzuverdienstdeckel wird rechnerisch gewährleistet, dass ein Altersfrührentner keine Einnahmen (Rente und Hinzuverdienst zusammengerechnet) erzielen kann, welcher höher ist als der höchste Verdienst der letzten 15 Jahre vor Rentenbeginn.

Die Hinzuverdienstgrenze bei Altersfrührentnern wurde aufgrund der Corona-Pandemie bereits in den Jahren 2020 und 2021 deutlich angehoben (auf das 14fache der monatlichen Bezugsgröße). Damit betrug die Hinzuverdienstgrenze im Jahr 2020 44.590 Euro und im Jahr 2021 (wie auch im Jahr 2022) 46.060 Euro.

Wer gilt als Altersfrührentner?

Die Hinzuverdienstgrenze muss nur von Altersfrührentnern beachtet werden. Hierbei handelt es sich um Altersrentner, die noch nicht die Regelaltersgrenze erreicht haben. Die Regelaltersgrenze wiederum wird derzeit auf das vollendete 67. Lebensjahr angehoben und ist vom Geburtsjahrgang abhängig. Versicherte, die beispielsweise im Jahr 1956 geboren sind, erreichen die Regelaltersgrenze mit 65 Jahren und zehn Monaten. Welche Regelaltersgrenze für welchen Geburtsjahrgang gilt, kann unter: Regelaltersgrenze nachgelesen werden.

Ab Erreichen der Regelaltersgrenze muss keine Hinzuverdienstgrenze mehr beachtet werden. Ab diesem Zeitpunkt kommt es zu keiner Rentenkürzung mehr, egal in welcher Höhe ein Hinzuverdienst zur Altersrente erzielt wird.

Hinweis: Die Hinzuverdienstgrenze bei den vollen Erwerbsminderungsrenten liegt ebenfalls bei jährlich 6.300 Euro. Diese Hinzuverdienstgrenze wird im Kalenderjahr 2022 nicht angehoben.

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Rentenerhöhung

Renten werden 2021 im Westen nicht erhöht

Im Jahr 2021 fällt die Rentenerhöhung, welche immer Mitte des Jahres erfolgt, sehr niedrig aus. In den neuen Bundesländern (Rechtskreis Ost) werden die gesetzlichen Renten um 0,72 Prozent angehoben. In den alten Bundesländern (Rechtskreis West) wird es zu keiner Anpassung der Renten kommen; hier müssen die Rentenbezieher eine Null-Runde in Kauf nehmen.

Grund für die niedrige bzw. ausbleibende Rentenerhöhung im Jahr 2021 sind die Auswirkungen der Corona-Pandemie, welche Anfang 2020 begonnen hat und sich nun auch auf die Rentenerhöhung auswirkt.

Berechnung der Rentenerhöhung

Bedeutender Faktor in der Berechnungsformel der Rentenerhöhung ist die Entwicklung der Löhne und Gehälter. Pandemiebedingt hatte es in diesem Bereich im vergangenen Jahr eine negative Entwicklung gegeben, welche auf die zahlreichen Corona-bedingten Entlassungen und der starken Zunahme der Kurzarbeit zurückzuführen ist. Die Pandemie hatte zur Folge, dass die Löhne und Gehälter um 2,34 Prozent gesunken sind.

Rein rechnerisch hätte es zum 01.07.2021 zu einer Reduzierung (Minus-Anpassung) der gesetzlichen Renten kommen müssen. Die Rentengarantieklausel, welche im Jahr 2009 gesetzlich eingeführt wurde, verhindert genau dieses Szenario. Das heißt, dass die Renten im Falle einer grundsätzlich notwendigen Minus-Anpassung unverändert weitergezahlt werden. Damit erhalten Rentner ab Juli 2021 ihre Rentenzahlung in der bisherigen Höhe unverändert weiter; es kommt zu keiner Reduzierung der Rentenzahlung.

Durch Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz geringe Rentenerhöhung im Osten

Auch im Osten, also in den neuen Bundesländern, hätten die Rentner im Jahr 2021 eine Nullrunde in Kauf nehmen müssen. Durch die Regelungen des Rentenüberleitungs-Abschlussgesetzes kommt es dennoch – wenn auch zu einer geringen – Erhöhung der Renten.

Mit dem Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz werden ab dem Jahr 2025 einheitliche Werte in der Sozialversicherung für Gesamt-Deutschland erreicht. Das heißt, dass die unterschiedlichen Werte, welche es aktuell noch für die alten und neuen Bundesländer gibt, dann der Vergangenheit angehören. Bereits um 01.07.2024 wird es nur noch einen aktuellen Rentenwert für Gesamt-Deutschland geben.

Damit das Ziel des einheitlichen aktuellen Rentenwertes erreicht wird, werden die Renten in den neuen Bundesländern bis zum Jahr 2024 stärker angehoben, als dies rechnerisch erforderlich wäre. Diese per Gesetz angeordnete stärkere Rentenerhöhung führt nun im Osten zu der Rentenerhöhung von 0,72 Prozent zum 01.07.2021.

Der aktuelle Rentenwert (für den Westen) beträgt ab dem 01.07.2021 weiterhin 34,19 Euro. Der aktuelle Rentenwert (Ost) wird von 33,23 Euro auf 33,47 Euro erhöht. Damit beträgt ab Juli 2021 der aktuelle Rentenwert (Ost) 97,9 Prozent des aktuellen Rentenwertes. Der aktuelle Rentenwert ist der Wert eines Entgeltpunktes.

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Kranken-Pflegebeitrag 2019

Änderung zum 01.01.2019

Sowohl beim Kranken- als auch bei Pflegeversicherungsbeitrag ergeben sich ab dem 01.01.2019 Änderungen. Während beim Zusatzbeitrag zur Krankenversicherung die Finanzierung ab Jahresbeginn 2019 wieder solidarisch von Arbeitgebern und Arbeitnehmer bzw. Rentenkassen und Rentnern erfolgt, kommt es beim Beitragssatz zur Pflegeversicherung zu einer Beitragssatzerhöhung.

Krankenversicherungsbeitrag

Seit dem Jahr 2015 liegt der allgemeine Beitragssatz zur Gesetzlichen Krankenversicherung bei 14,6 Prozent. Dieser Beitragssatz gilt einheitlich für alle Krankenkassen und wurde vom Gesetzgeber festgesetzt. An diesem Beitragssatz ergeben sich zum 01.01.2019 keine Änderungen.

Zu einer Änderung kommt es allerdings beim Zusatzbeitrag, den jede Krankenkasse individuell festsetzt und von ihren Mitgliedern erhebt. Dieser Zusatzbeitrag wurde bislang ausschließlich von den Versicherten getragen; Arbeitgeber bzw. Rentenversicherungsträger beteiligten sich an diesem Beitrag nicht.

Mit dem GKV-Versichertenentlastungsgesetz wird der Zusatzbeitrag ab dem 01.01.2019 solidarisch – wie auch der Beitrag, der aus dem allgemeinen Beitragssatz berechnet wird – getragen. Arbeitgeber und Arbeitnehmer bzw. Rentenversicherungsträger und Rentner tragen diesen Zusatzbeitrag ab dem 01.01.2019 jeweils zur Hälfte. Damit kommt es zu einer finanziellen Entlastung bei den Arbeitnehmern und Rentnern und zu einer finanziellen Belastung bei den Arbeitgebern und Rentenversicherungsträgern.

Der durchschnittliche Zusatzbeitrag liegt im Kalenderjahr 2018 bei 1,0 Prozent, wobei der Zusatzbeitrag bei den einzelnen Kassen höher oder auch niedriger sein kann.

Weitere Informationen unter: Krankenkassenbeitrag 2019

Pflegeversicherungsbeitrag

Eine Notwendigkeit, den Beitragssatz zur Sozialen Pflegeversicherung anzuheben, ergibt sich ab dem 01.01.2019 aufgrund der finanziellen Situation in diesem Sozialversicherungszweig. Die letzte Pflegereform (Zweites Pflegestärkungsgesetz) zum 01.01.2017, im Rahmen derer es zu einer Ausweitung der Leistungsansprüche und Überführung der bisherigen Pflegestufen in Pflegegrade kam, verursacht Mehrausgaben, die mit dem aktuellen Beitragssatz nicht mehr aufgefangen werden können.

Der Beitragssatz zur Pflegeversicherung wird daher zum 01.01.2019 auf 2,85 Prozent und damit um 0,3 Prozentpunkte erhöht. Neben dem Beitragssatz von 2,85 Prozent müssen kinderlose Versicherte ab dem vollendenden 23. Lebensjahr noch den sogenannten Kinderlosenzuschlag von 0,25 Prozent aufbringen, sodass der Beitragssatz dann für diese Versicherten bei insgesamt 3,1 Prozent liegt.

Der Beitrag von 2,85 Prozent wird von den Arbeitgebern und Arbeitnehmern je zur Hälfte – also solidarisch – getragen. Damit entsteht ab dem 01.01.2019 eine Mehrbelastung von 0,15 Prozent je „Partei“.

Da der Pflegeversicherungsbeitrag von Rentnern stets alleine getragen wird (die Rentenversicherungsträger beteiligen sich am Pflegeversicherungsbeitrag nicht), entsteht durch die Beitragssatzerhöhung eine Mehrbelastung in Höhe der vollen Beitragssatzerhöhung, also in Höhe von 0,3 Prozent.

Weitere Informationen unter: Beitragssatz Pflegeversicherung 2019


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Krankenkassenbeitrag

Durchschnittlicher Zusatzbeitrag wird auf 1,0 Prozent gesenkt

Wie das Bundesgesundheitsministerium am 26.10.2017 bekannt gab, wird der durchschnittliche Zusatzbeitrag der Krankenkassen zum 01.01.2018 um 0,1 Prozent auf 1,0 Prozent gesenkt.

Die Senkung des durchschnittlichen Zusatzbeitrages hat jedoch nicht zwangsläufig auch eine geringere Beitragslast für die gesetzlich Krankenversicherten zur Folge. Vielmehr gilt weiterhin der (individuelle) Zusatzbeitrag, den die zuständige Krankenkasse erhebt. Und dieser Zusatzbeitrag kann bei den einzelnen Kassen über oder auch unter dem durchschnittlichen Zusatzbeitrag liegen.

Die Beitragssätze der GKV

Die Beiträge werden in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) mittels zwei Beitragssätzen erhoben.

Die wesentliche Einnahme erfolgt über den allgemeinen Beitragssatz. Dieser Beitragssatz ist seit dem Jahr 2015 bei 14,6 Prozent festgeschrieben und wird solidarisch getragen. Das heißt, dass die Beitragstragung je zur Hälfte von den Arbeitgebern und Arbeitnehmern bzw. Rentnern und Rentenversicherungsträgern erfolgt.

Sollten einer Krankenkasse die Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds nicht ausreichen, kann bzw. muss diese Zusatzbeiträge erheben. Der Gesundheitsfonds ist für die Gesetzliche Krankenversicherung die Geldsammelstelle, aus der die Mittel dann wieder an die einzelnen Krankenkassen verteilt werden.

Der Zusatzbeitrag muss von den Versicherten alleine aufgebracht werden. Hieran beteiligen sich weder die Arbeitgeber noch die Rentenversicherungsträger. Die Erhebung des Zusatzbeitrages erfolgt mittels eines Prozentsatzes von den beitragspflichtigen Einnahmen. Damit wird dieser einkommensabhängig berechnet.

Zu der Senkung des durchschnittlichen Zusatzbeitrages zum 01.01.2018 kam es, weil sich die Finanzreserven der Krankenkassen positiv entwickelt haben und zur Jahresmitte 2017 bei 17,5 Milliarden Euro lagen und auch die zu erwartenden Ausgaben und Einnahmen aus Sicht des Bundesgesundheitsministeriums eine Beitragssenkung zulassen.

Für bestimmte, gesetzlich definierte Personenkreise, gilt der durchschnittliche Zusatzbeitrag bei der Zahlung der Krankenversicherungsbeiträge. Zu diesen Personenkreisen gehören unter anderem Bezieher von Verletztengeld von der Gesetzlichen Unfallversicherung, Bezieher von Arbeitslosengeld II und Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben.

Weitere Informationen können unter Zusatzbeitrag nachgelesen werden.

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Leistungsbeträge Pflegeversicherung 2018

Übersicht über die Höhe der Pflegeleistungen im Kalenderjahr 2018

Die Leistungsbeträge der Sozialen Pflegeversicherung wurden letztmals zum 01.01.2017 angehoben. Die Anhebung ging mit der Umsetzung des Pflegestärkungsgesetzes II (PSG II) einher, im Rahmen dessen die bisherigen Pflegestufen in die neuen Pflegegrade überführt wurden. Teilweise wurden die Leistungsbeträge im Vergleich zum Vorjahr deutlich angehoben.

Zum 01.01.2018 kommt es zu keiner weiteren Anhebung der Leistungsbeträge. Das bedeutet, dass im Jahr 2018 die Beträge, welche von der Sozialen Pflegeversicherung für die ambulanten und stationären Pflegeleistungen bei Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen gewährt werden können, identisch mit den Leistungsbeträgen im Jahr 2017 sind.

Hier steht eine Übersicht der Leistungsbeträge für das Jahr 2018 zum Download zur Verfügung:

Download Übersicht Höhe Pflegeleistungen 2018 »

Nächste Dynamisierung wird 2020 geprüft

Durch § 30 SGB XI wird geregelt, dass die Bundesregierung das nächste Mal im Jahr 2020 prüft, ob die Leistungen der Pflegeversicherung dynamisiert – also angepasst – werden müssen. Von daher ist vor 2020 mit keiner Anhebung der Leistungsbeträge zu rechnen. Auch im Jahr 2020 gibt die gesetzliche Regelung noch keine Anhaltspunkte, dass es tatsächlich zu einer Erhöhung kommen wird. In diesem Jahr wird erst die Notwendigkeit einer evtl. Erhöhung der Leistungsbeträge anhand der kumulierten Inflationsentwicklung – Anstieg des Verbraucherpreisindexes – geprüft.

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Rentenberechnung

Bis 2025 soll die soziale Einheit vollzogen sein

Das Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz wurde jetzt durch den Bundesrat gebilligt. Dieses Gesetz regelt die schrittweise Angleichung des Rentenwertes Ost an den Rentenwert West. Bis 2025 soll dieser Prozess abgeschlossen sein und die Renten dann in ganz Deutschland einheitlich berechnet werden.

Es hat lange gedauert, aber nach mehr als 30 Jahre nach dem Fall der Mauer soll es endlich soweit sein. Auch in der Rente soll die Einheit vollzogen werden, es soll dann keine Unterschiede mehr bei der Berechnung der Rente geben. Derzeit über sechs Millionen Beitragszahler aus den neuen Bundesländern sollen davon profitieren.

Der Rentenwert in den neuen Bundesländern wird ab dem 1. Juli 2017 in sieben Stufen an den Rentenwert in den alten Bundesländern angeglichen. Im ersten Schritt wird eine Erhöhung auf 95,8 Prozent des Rentenwertes West erfolgen. Jeweils zum 1. Juli der folgenden Jahre erfolgt dann immer eine Erhöhung um 0,7 Prozent, so dass am 1. Juli 2024 der letzte Erhöhungsschritt auf 100 Prozent des Rentenwertes in den alten Bundesländern vollzogen sein wird.

So sehen die Erhöhungen des Rentenwertes Ost zum Rentenwert West im Einzelnen aus:

  • am 1. Juli 2018 Erhöhung auf 95,8 Prozent,
  • am 1. Juli 2019 Erhöhung auf 96,5 Prozent,
  • am 1. Juli 2020 Erhöhung auf 97,2 Prozent,
  • am 1. Juli 2021 Erhöhung auf 97,9 Prozent,
  • am 1. Juli 2022 Erhöhung auf 98,6 Prozent,
  • am 1. Juli 2023 Erhöhung auf 99,3 Prozent,
  • am 1. Juli 2024 Erhöhung auf 100 Prozent.

Zu dieser linearen Steigerung bei der Rentenberechnung erfolgte allerdings noch eine Klarstellung im parlamentarischen Verfahren. Die Rentensteigerung wird nämlich dann in der bisherigen Form vorgenommen, wenn die Durchschnittslöhne und damit die Rentenwerte in den neuen Bundesländern schneller steigen sollten als in den sieben Schritten vorgesehen. Sollte sich also bei der Rentenberechnung nach der Rentenformel für die neuen Bundesländer ein höherer Wert herausstellen als er in den sieben Erhöhungsschritten vorgesehen ist, erfolgt die Rentenzahlung nach dem höheren Wert.

Nicht nur die Rentenwerte werden schrittweise angepasst, sondern auch die Bewertung der Arbeitsentgelte. Dies wird ab 1. Januar schrittweise erfolgen, wobei sich dadurch auch Schritt für Schritt die Hochwertung der Verdienste in den neuen Bundesländern verringert, bis zum kompletten Wegfall ab 1. Januar 2025.

Die Rentenanpassungen werden also ab 2025 bundesweit und auf der Grundlage der gesamtdeutschen Lohnentwicklung durchgeführt werden und nicht mehr nach Ost und West getrennt. Angeglichen werden aber nicht nur die Rentenwerte und die Bewertung der Arbeitsentgelte sondern auch die Beitragsbemessungsgrenzen und zwar auch in sieben linearen Schritten. Aber auch die gesetzliche Unfallversicherung sowie die Alterssicherung der Landwirte sind betroffen, hier werden die Angleichungen analog übernommen.

Rentenangleichung ist dauerhaft und krisenfest finanziert

Durch die Angleichungsmaßnahmen werden natürlich auch Kosten entstehen, die aber durch die Rentenversicherung übernommen werden. Damit dies auch gesichert ist, werden ab dem Jahr 2022 die Zuschüsse aus dem Bundeshaushalt erhöht und zwar zunächst um 200 Millionen für das Jahr 2022 und dann von 2023 bis 2025 um jeweils 600 Millionen. Dies bedeutet eine dauerhafte Erhöhung des Bundeszuschusses ab dem Jahr 2025 um jährlich zwei Milliarden Euro. Diese...

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Helmut Göpfert

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