Altersrentner können auch im Jahr 2022 mehr hinzuverdienen

Wie schon in den vergangenen zwei Jahren, gelten auch im Kalenderjahr 2022 erhöhte Hinzuverdienstgrenze. Altersrentner vor Erreichen der Regelaltersgrenze – sogenannte Altersfrührentner – können nun auch im Jahr 2022 deutlich mehr zu ihrer Altersrente hinzuverdienen, bis es zu einer Rentenkürzung kommt.

Wie der Bundestag und Bundesrat im Zuge der Änderungen des Infektionsschutzgesetztes am 18.11. und 19.11.2021 beschlossen hat, wird die Hinzuverdienstgrenze von grundsätzlich 6.300 Euro jährlich auf 46.060 Euro angehoben. Damit haben Altersrentner die Möglichkeit, einen sehr hohen Hinzuverdienst zu erzielen, ohne dass eine Rentenkürzung befürchtet werden muss.

Änderungen im Zuge der Corona-Pandemie

Mit der deutlichen Erhöhung der Hinzuverdienstgrenze möchte der Gesetzgeber dem Personalengpass, insbesondere im medizinischen und pflegerischen Bereich entgegenwirken, welcher im Zuge der Corona-Pandemie entsteht. Insbesondere ältere Versicherte sollen nicht durch die niedrigeren Hinzuverdienstgrenze von einer Erwerbstätigkeit während des Altersrentenbezugs (Weiterführung der Erwerbstätigkeit oder Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit) abgehalten werden.

Wäre es zu keiner Erhöhung der Hinzuverdienstgrenze für das Kalenderjahr 2022 gekommen, würde bei Altersfrührentnern bereits bei einem Hinzuverdienst von über 6.300 Euro eine Rentenkürzung eintreten.

Im Rahmen der Sonderregelung wurde auch der Hinzuverdienstdeckel für das Kalenderjahr 2022 ausgesetzt. Mit dem Hinzuverdienstdeckel wird rechnerisch gewährleistet, dass ein Altersfrührentner keine Einnahmen (Rente und Hinzuverdienst zusammengerechnet) erzielen kann, welcher höher ist als der höchste Verdienst der letzten 15 Jahre vor Rentenbeginn.

Die Hinzuverdienstgrenze bei Altersfrührentnern wurde aufgrund der Corona-Pandemie bereits in den Jahren 2020 und 2021 deutlich angehoben (auf das 14fache der monatlichen Bezugsgröße). Damit betrug die Hinzuverdienstgrenze im Jahr 2020 44.590 Euro und im Jahr 2021 (wie auch im Jahr 2022) 46.060 Euro.

Wer gilt als Altersfrührentner?

Die Hinzuverdienstgrenze muss nur von Altersfrührentnern beachtet werden. Hierbei handelt es sich um Altersrentner, die noch nicht die Regelaltersgrenze erreicht haben. Die Regelaltersgrenze wiederum wird derzeit auf das vollendete 67. Lebensjahr angehoben und ist vom Geburtsjahrgang abhängig. Versicherte, die beispielsweise im Jahr 1956 geboren sind, erreichen die Regelaltersgrenze mit 65 Jahren und zehn Monaten. Welche Regelaltersgrenze für welchen Geburtsjahrgang gilt, kann unter: Regelaltersgrenze nachgelesen werden.

Ab Erreichen der Regelaltersgrenze muss keine Hinzuverdienstgrenze mehr beachtet werden. Ab diesem Zeitpunkt kommt es zu keiner Rentenkürzung mehr, egal in welcher Höhe ein Hinzuverdienst zur Altersrente erzielt wird.

Hinweis: Die Hinzuverdienstgrenze bei den vollen Erwerbsminderungsrenten liegt ebenfalls bei jährlich 6.300 Euro. Diese Hinzuverdienstgrenze wird im Kalenderjahr 2022 nicht angehoben.

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Rentenerhöhung

Renten werden 2021 im Westen nicht erhöht

Im Jahr 2021 fällt die Rentenerhöhung, welche immer Mitte des Jahres erfolgt, sehr niedrig aus. In den neuen Bundesländern (Rechtskreis Ost) werden die gesetzlichen Renten um 0,72 Prozent angehoben. In den alten Bundesländern (Rechtskreis West) wird es zu keiner Anpassung der Renten kommen; hier müssen die Rentenbezieher eine Null-Runde in Kauf nehmen.

Grund für die niedrige bzw. ausbleibende Rentenerhöhung im Jahr 2021 sind die Auswirkungen der Corona-Pandemie, welche Anfang 2020 begonnen hat und sich nun auch auf die Rentenerhöhung auswirkt.

Berechnung der Rentenerhöhung

Bedeutender Faktor in der Berechnungsformel der Rentenerhöhung ist die Entwicklung der Löhne und Gehälter. Pandemiebedingt hatte es in diesem Bereich im vergangenen Jahr eine negative Entwicklung gegeben, welche auf die zahlreichen Corona-bedingten Entlassungen und der starken Zunahme der Kurzarbeit zurückzuführen ist. Die Pandemie hatte zur Folge, dass die Löhne und Gehälter um 2,34 Prozent gesunken sind.

Rein rechnerisch hätte es zum 01.07.2021 zu einer Reduzierung (Minus-Anpassung) der gesetzlichen Renten kommen müssen. Die Rentengarantieklausel, welche im Jahr 2009 gesetzlich eingeführt wurde, verhindert genau dieses Szenario. Das heißt, dass die Renten im Falle einer grundsätzlich notwendigen Minus-Anpassung unverändert weitergezahlt werden. Damit erhalten Rentner ab Juli 2021 ihre Rentenzahlung in der bisherigen Höhe unverändert weiter; es kommt zu keiner Reduzierung der Rentenzahlung.

Durch Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz geringe Rentenerhöhung im Osten

Auch im Osten, also in den neuen Bundesländern, hätten die Rentner im Jahr 2021 eine Nullrunde in Kauf nehmen müssen. Durch die Regelungen des Rentenüberleitungs-Abschlussgesetzes kommt es dennoch – wenn auch zu einer geringen – Erhöhung der Renten.

Mit dem Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz werden ab dem Jahr 2025 einheitliche Werte in der Sozialversicherung für Gesamt-Deutschland erreicht. Das heißt, dass die unterschiedlichen Werte, welche es aktuell noch für die alten und neuen Bundesländer gibt, dann der Vergangenheit angehören. Bereits um 01.07.2024 wird es nur noch einen aktuellen Rentenwert für Gesamt-Deutschland geben.

Damit das Ziel des einheitlichen aktuellen Rentenwertes erreicht wird, werden die Renten in den neuen Bundesländern bis zum Jahr 2024 stärker angehoben, als dies rechnerisch erforderlich wäre. Diese per Gesetz angeordnete stärkere Rentenerhöhung führt nun im Osten zu der Rentenerhöhung von 0,72 Prozent zum 01.07.2021.

Der aktuelle Rentenwert (für den Westen) beträgt ab dem 01.07.2021 weiterhin 34,19 Euro. Der aktuelle Rentenwert (Ost) wird von 33,23 Euro auf 33,47 Euro erhöht. Damit beträgt ab Juli 2021 der aktuelle Rentenwert (Ost) 97,9 Prozent des aktuellen Rentenwertes. Der aktuelle Rentenwert ist der Wert eines Entgeltpunktes.

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Rentenberechnung

Bis 2025 soll die soziale Einheit vollzogen sein

Das Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz wurde jetzt durch den Bundesrat gebilligt. Dieses Gesetz regelt die schrittweise Angleichung des Rentenwertes Ost an den Rentenwert West. Bis 2025 soll dieser Prozess abgeschlossen sein und die Renten dann in ganz Deutschland einheitlich berechnet werden.

Es hat lange gedauert, aber nach mehr als 30 Jahre nach dem Fall der Mauer soll es endlich soweit sein. Auch in der Rente soll die Einheit vollzogen werden, es soll dann keine Unterschiede mehr bei der Berechnung der Rente geben. Derzeit über sechs Millionen Beitragszahler aus den neuen Bundesländern sollen davon profitieren.

Der Rentenwert in den neuen Bundesländern wird ab dem 1. Juli 2017 in sieben Stufen an den Rentenwert in den alten Bundesländern angeglichen. Im ersten Schritt wird eine Erhöhung auf 95,8 Prozent des Rentenwertes West erfolgen. Jeweils zum 1. Juli der folgenden Jahre erfolgt dann immer eine Erhöhung um 0,7 Prozent, so dass am 1. Juli 2024 der letzte Erhöhungsschritt auf 100 Prozent des Rentenwertes in den alten Bundesländern vollzogen sein wird.

So sehen die Erhöhungen des Rentenwertes Ost zum Rentenwert West im Einzelnen aus:

  • am 1. Juli 2018 Erhöhung auf 95,8 Prozent,
  • am 1. Juli 2019 Erhöhung auf 96,5 Prozent,
  • am 1. Juli 2020 Erhöhung auf 97,2 Prozent,
  • am 1. Juli 2021 Erhöhung auf 97,9 Prozent,
  • am 1. Juli 2022 Erhöhung auf 98,6 Prozent,
  • am 1. Juli 2023 Erhöhung auf 99,3 Prozent,
  • am 1. Juli 2024 Erhöhung auf 100 Prozent.

Zu dieser linearen Steigerung bei der Rentenberechnung erfolgte allerdings noch eine Klarstellung im parlamentarischen Verfahren. Die Rentensteigerung wird nämlich dann in der bisherigen Form vorgenommen, wenn die Durchschnittslöhne und damit die Rentenwerte in den neuen Bundesländern schneller steigen sollten als in den sieben Schritten vorgesehen. Sollte sich also bei der Rentenberechnung nach der Rentenformel für die neuen Bundesländer ein höherer Wert herausstellen als er in den sieben Erhöhungsschritten vorgesehen ist, erfolgt die Rentenzahlung nach dem höheren Wert.

Nicht nur die Rentenwerte werden schrittweise angepasst, sondern auch die Bewertung der Arbeitsentgelte. Dies wird ab 1. Januar schrittweise erfolgen, wobei sich dadurch auch Schritt für Schritt die Hochwertung der Verdienste in den neuen Bundesländern verringert, bis zum kompletten Wegfall ab 1. Januar 2025.

Die Rentenanpassungen werden also ab 2025 bundesweit und auf der Grundlage der gesamtdeutschen Lohnentwicklung durchgeführt werden und nicht mehr nach Ost und West getrennt. Angeglichen werden aber nicht nur die Rentenwerte und die Bewertung der Arbeitsentgelte sondern auch die Beitragsbemessungsgrenzen und zwar auch in sieben linearen Schritten. Aber auch die gesetzliche Unfallversicherung sowie die Alterssicherung der Landwirte sind betroffen, hier werden die Angleichungen analog übernommen.

Rentenangleichung ist dauerhaft und krisenfest finanziert

Durch die Angleichungsmaßnahmen werden natürlich auch Kosten entstehen, die aber durch die Rentenversicherung übernommen werden. Damit dies auch gesichert ist, werden ab dem Jahr 2022 die Zuschüsse aus dem Bundeshaushalt erhöht und zwar zunächst um 200 Millionen für das Jahr 2022 und dann von 2023 bis 2025 um jeweils 600 Millionen. Dies bedeutet eine dauerhafte Erhöhung des Bundeszuschusses ab dem Jahr 2025 um jährlich zwei Milliarden Euro. Diese...

Weiterlesen: Renten in Ost und West ab 2025 gleich

Rentenerhöhung 01.07.2017

1,9 Prozent höhere Renten im Westen und 3,59 Prozent im Osten

Zum 01.07.2017 werden die gesetzlichen Renten der etwa 21 Millionen Rentner um 1,90 Prozent im Westen und um 3,59 Prozent im Osten erhöht. Die Prozentsätze der Rentenerhöhung zur Jahresmitte 2017 wurden am 23.03.2017 vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales bekanntgegeben.

Dass die Rentenerhöhung – wie bereits im Vorjahr – in den neuen Bundesländern deutlich höher ausfällt als in den alten Bundesländern ist auf die hohe Lohnsteigerung im Osten zurückzuführen. Während die Lohnsteigerung laut den vom Statistischen Bundesamt gemeldeten Daten im Osten bei 3,74 Prozent lag, lag diese im Westen „nur“ bei 2,06 Prozent.

Aktuelle Rentenwerte

Durch die Rentenerhöhung ergibt sich ab 01.07.2017 ein aktueller Rentenwert von 31,03 Euro im Westen (alte Bundesländer) und von 29,69 Euro im Osten (neue Bundesländer). Die zwei Rentenwerte nähern sich auch durch die diesjährige Rentenerhöhung immer mehr an. So beträgt der aktuelle Rentenwert Ost ab Juli 2017 bereits 95,7 Prozent des aktuellen Rentenwerts West (bis Juni 2017: 94,1 Prozent).

Der Gesetzgeber hat das Ziel, dass es in naher Zukunft sowohl für die alten als auch für die neuen Bundesländer einen einheitlichen Rentenwert gibt. Dies wird mit dem Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz (Gesetz über den Abschluss der Rentenüberleitung) erreicht; dieses Gesetz wurde am 24.07.2017 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Die gesetzlichen Regelungen sehen vor, dass die beiden Rentenwerte ab dem 01.07.2024 einheitlich sind und es damit nur noch einen aktuellen Rentenwert – welcher dann für gesamt Deutschland gilt – gibt.

Hinweis

Alle Rentenbezieher erhalten von der zuständigen Rentenkasse zur Jahresmitte eine Mitteilung über den konkreten Rentenanspruch ab 01.07.2017. In diesem Zusammenhang sollte beachtet werden, dass die Renten grundsätzlich erst Ende des Monats ausgezahlt werden. Damit erfolgt die erste höhere Rentenzahlung nach der Rentenanpassung 2017 erst Ende Juli 2017.

Näheres zur Rentenerhöhung zum 01.07.2017 unter: Rentendynamisierung 2017


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Flexirentengesetz

Flexirentengesetz bringt Änderungen ab 01.01. und 01.07.2017

In zwei Schritten werden die Änderungen des Flexirentengesetzes umgesetzt, mit dem der Gesetzgeber den Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand flexibler und attraktiver gestalten möchte.

Die Notwendigkeit, den Übergang in den Ruhestand attraktiver zu gestalten, wurde deshalb gesehen, dass ältere Beschäftigte der Arbeitswelt noch mit ihrem Erfahrungsschatz und ihrem Wissen zur Verfügung stehen können. Zugleich wird den Versicherten die Möglichkeit eingeräumt, neben ihrer Rente noch einen Hinzuverdienst zu erzielen; hierzu wurden die bisherigen starren Hinzuverdienstregelungen flexibler gestaltet.

Folgend sind die wichtigsten Änderungen beschrieben, welche das „Gesetz zur Flexibilisierung des Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand“, so der offizielle Name des Flexirentengesetzes, mit sich bringt.

Neue Regelungen bei Hinzuverdienstgrenzen

Rentner können grundsätzlich ab Erreichen der Regelaltersgrenze einen Hinzuverdienst erzielen, ohne dass dieser auf die Altersrente angerechnet wird. Wird allerdings eine vorgezogene Altersrente bezogen, müssen Hinzuverdienstgrenzen beachtet werden.

Bislang lag die rentenunschädliche Hinzuverdienstgrenze bei monatlich 450 Euro. Bei Überschreiten dieser Grenze konnte die Rente nur noch – je nach Höhe des Hinzuverdienstes – in Höhe von zwei Dritteln, der Hälfte oder einem Drittel der vollen Rente geleistet werden.

Ab dem 01.07.2017 werden die Hinzuverdienstgrenzen dahingehend flexibilisiert, dass ein jährlicher Hinzuverdienst von 6.300 Euro möglich ist. Wird diese Grenze überschritten, kommt es zu einer – nunmehr stufenlosen – Anrechnung auf die Rente in Höhe von 40 Prozent des übersteigenden Anteils.

Sollte die gekürzte Rente mit dem Hinzuverdienst höher sein, als das höchste Einkommen der letzten 15 Jahre, kommt es nochmals zu einer Rentenkürzung. Diese Rentenkürzung erfolgt über die Berechnung des sogenannten „Hinzuverdienstdeckels“.

Näheres zu den Hinzuverdienstgrenzen bei den Altersrentnern im Kalenderjahr 2017 kann unter: Hinzuverdienstgrenzen Altersfrührentner 2017 nachgelesen werden.

Arbeiten ab Erreichen der Regelaltersgrenze

Wer seine individuelle Regelaltersgrenze erreicht und daneben noch arbeitet, muss keine Hinzuverdienstgrenzen mehr beachten. Egal, wie hoch der Hinzuverdienst ist, die Altersrente wird dann immer ungekürzt geleistet. Ab Erreichen der Regelaltersgrenze besteht allerdings dann in einer Beschäftigung auch Rentenversicherungsfreiheit. Das bedeutet, dass sich die Rente ab Erreichen der Regelaltersgrenze nicht mehr erhöht.

Ab dem 01.01.2017 können aufgrund der Neuregelungen durch das Flexirentengesetz Beschäftigte auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichten. In diesem Fall zahlen dann Arbeitgeber und Arbeitnehmer weiterhin Rentenversicherungsbeiträge, wodurch sich dann die Rente ab der nächsten Rentenanpassung im darauf folgenden Jahre erhöht.

Möchte ein Beschäftigter ab Erreichen der Regelaltersgrenze auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichten, muss dies gegenüber dem Arbeitgeber schriftlich erklärt werden.

Rentenabschläge können durch Sonderzahlungen ausgeglichen werden

Versicherte, die eine Altersrente vorzeitige in Anspruch nehmen, müssen Rentenabschläge in Kauf nehmen. Durch Sonderzahlungen können diese Rentenabschläge ausgeglichen oder minimiert werden. Die Sonderzahlungen konnten bislang ab einem Alter von 55 Jahren geleistet werden. Ab dem 01.07.2017 wird diese Altersgrenze auf 50 Jahre gesenkt.

Zu einer weiteren Verbesserung kommt es dadurch, dass die Sonderzahlungen künftig im Rahmen von bis zu zwei Zahlungen je Jahr ermöglicht werden.

Versicherte, die aufgrund einer beabsichtigten vorzeitigen Renteninanspruchnahme Sonderzahlungen leisten möchten, können bei ihrer zuständigen Rentenkasse eine besondere Rentenauskunft beantragen. Diese besondere Rentenauskunft weist dann die Höhe der erforderlichen Sonderzahlungen zum Ausgleich der Rentenabschläge aus.

Altersvollrentner können freiwillige Beiträge leisten

Ab...

Weiterlesen: Übergang in Ruhestand flexibler gestalten

Beschäftigter Altersrentner

Änderungen ab Januar 2017 aufgrund Flexirentengesetz

Ab dem 01.01.2017 ändert sich die Rentenversicherungspflicht von Altersvollrentnern vor Erreichen der Regelaltersgrenze. Unterliegt ein Altersvollrentner – also ein Bezieher einer vollen Altersrente – z. B. aufgrund einer Beschäftigung, versicherungspflichtigen selbstständigen Tätigkeit oder auch aufgrund einer ehrenamtlichen Pflegetätigkeit grundsätzlich der Rentenversicherungspflicht, besteht sofort wieder aufgrund des Bezugs einer Altersvollrente Versicherungsfreiheit.

Das Flexirentengesetz (Gesetz zur Flexibilisierung des Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand) bringt ab dem 01.01.2017 dahingehend Änderungen, dass die Betroffenen wieder versicherungspflichtig werden, wenn die Versicherungspflicht nach den allgemeinen Vorschriften eintritt. Der Bezug einer Altersvollrente ist dann kein Ausschlussgrund mehr.

Die Regelaltersrente lag bislang beim vollendeten 65. Lebensjahr und wird derzeit schrittweise auf das vollendete 67. Lebensjahr angehoben. Welche Regelaltersgrenze konkret für welchen Jahrgang gilt, kann unter Regelaltersrente nachgelesen werden.

Tritt nach den allgemeinen Vorschriften Rentenversicherungspflicht ein und hat ein Altersvollrentner die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht, besteht ab dem 01.01.2017 Rentenversicherungspflicht. Bei einer versicherungspflichtigen Beschäftigung müssen dann beispielsweise Arbeitgeber und Arbeitnehmer wieder Rentenversicherungsbeiträge entrichten, welche je zur Hälfte getragen werden.

Beispiel

Ein Rentner bezieht bereits seit April 2016 eine Altersvollrente. Neben der Altersrente wird eine Beschäftigung ausgeübt.

Aufgrund der Altersvollrente besteht in der Beschäftigung Rentenversicherungsfreiheit.

Durch die Neuregelungen wird der Beschäftigte ab dem 01.01.2017 wieder rentenversicherungspflichtig. Diese Rentenversicherungspflicht besteht für die Dauer der Beschäftigung, längstens bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze.

Die Rentenversicherungsbeiträge, welche aufgrund der „neuen“ Versicherungspflicht geleistet werden, wirken sich erhöhend auf die Rente aus.

Verzicht auch Versicherungsfreiheit

Ab Erreichen der Regelaltersgrenze besteht Rentenversicherungsfreiheit, auf die allerdings Beschäftigte verzichten können. Der Verzicht ist gegenüber dem Arbeitgeber in Form einer bindenden schriftlichen Erklärung zu erklären. Diese Erklärung gilt dann für die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses.

Wird der Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit erklärt, wirken sich auch diese Beiträge auf die Rentenhöhe positiv aus. Neben den Entgeltpunkten, die aus dem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt berechnet werden, werden auch noch Zuschläge von 0,5 Prozent je Monat geleistet.

Näheres zum Gesetz zur Flexibilisierung des Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand kann unter Flexirente nachgelesen werden.


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Urteil

Zeiten der Arbeitslosigkeit zwei Jahre vor Rentenbeginn nicht anrechenbar

Zum 01.07.2014 hat der Gesetzgeber mit dem RV-Leistungsverbesserungsgesetz die Altersgrenze für die abschlagsfreie Inanspruchnahme der „Altersrente für besonders langjährig Versicherte“ vom vollendeten 65. Lebensjahr vorübergehend auf das vollendete 63. Lebensjahr abgesenkt.

Mit dem Absenken der Altersgrenze, welche schrittweise wieder auf das 65. Lebensjahr angehoben wird, wurde auch die Anrechenbarkeit von rentenrechtlichen Zeiten verbessert. Bei der Wartezeit – der Vorversicherungszeit – können jedoch die letzten zwei Jahre vor Rentenbeginn grundsätzlich nicht angerechnet werden, wenn es sich um Zeiten des Arbeitslosengeldbezugs handelt. Hier spricht man vom sogenannten rollierenden Stichtag. Gegen diese gesetzliche Regelung hatte ein Versicherter geklagt, woraufhin das Landessozialgericht Baden-Württemberg die Regelung für rechtmäßig beurteilt hatte.

Die Klage

Geklagt hatte ein Versicherter, der im August 1951 geboren wurde. Aus gesundheitlichen Gründen wurde das Arbeitsverhältnis zum 31.12.2011 beendet. Vom 01.01.2012 bis 31.12.2013 bezog der Kläger Arbeitslosengeld. Zum 01.09.2014 hatte er die Rente mit 63 beantragt, welche die zuständige Rentenkasse abgelehnt hatte. Die letzten zwei Jahre des Arbeitslosengeldbezugs konnten bei der Wartezeit nicht angerechnet werden, womit dem Kläger 15 Monate für die erforderliche Wartezeit von 540 Monate (45 Jahre) fehlten. Anstatt der Rente mit 63 bewilligte die Rentenkasse die niedrigere Altersrente wegen Arbeitslosigkeit.

Gegen die Nicht-Anrechnung der Zeiten des Arbeitslosengeldbezugs klagte der Versicherte zunächst beim Sozialgericht Ulm und anschließend beim Landessozialgericht Baden-Württemberg, da er mit der gesetzlichen Regelung einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz sah.

Mit Urteil vom 21.06.2016 entschied das Landessozialgericht Baden-Württemberg unter dem Aktenzeichen L 9 R 695/16, dass die gesetzlichen Regelungen nicht zu beanstanden seien. Dennoch wurde aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache die Revision zum Bundessozialgericht zugelassen.

Die Richter führten in ihrem Urteil aus, dass der dem Gesetzgeber zustehende Gestaltungsspielraum nicht verletzt wurde. Mit der Regelung sollen Fehlanreize vermieden werden, dass die „Rente mit 63“ nicht zu einer faktischen „Rente mit 61“ wird. Außerdem hat der Gesetzgeber mit der Nicht-Anrechnung der Zeiten der Arbeitslosigkeit in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn auch Ausnahmeregelungen geschaffen, mit denen Härtefälle vermieden werden sollen. Zeiten der Arbeitslosigkeit in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn können nämlich im Ausnahmefall dann anerkannt werden, wenn die Arbeitslosigkeit aufgrund einer Insolvenz oder einer vollständigen Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers eintritt.

Nähere Informationen zur „Altersrente für besonders langjährig Versicherte“ – der Rente mit 63 – können unter: Altersrente für besonders langjährig Versicherte nachgelesen werden.


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Helmut Göpfert

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