Die Beitragssätze in der Sozialversicherung im Jahr 2022

Folgend sind die Beitragssätze beschrieben, welche im Kalenderjahr 2022 in den einzelnen Sozialversicherungszweigen gelten.

Gesetzliche Rentenversicherung

In der allgemeinen Rentenversicherung wird der Beitragssatz – wie bereits in den Vorjahren – unverändert 18,6 Prozent betragen. Auch in der knappschaftlichen Rentenversicherung kommt es im Jahr 2022 zu keiner Änderung; hier liegt der Beitragssatz bei 24,7 Prozent.

Der Beitragssatz für die Gesetzliche Rentenversicherung muss jährlich vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales bekanntgemacht werden. Diese Bekanntmachung mit den weiterhin im Kalenderjahr 2022 geltenden Beitragssätzen von 18,6 Prozent bzw. 24,7 Prozent wurde am 30.11.2021 im Bundesanzeiger veröffentlicht.

Arbeitslosenversicherung

Der Beitragssatz in der Arbeitslosenversicherung beträgt im Kalenderjahr 2022 weiterhin 2,4 Prozent. Damit ergibt sich auch bei diesem Beitragssatz keine Änderung im Vergleich zum Vorjahr.

Soziale Pflegeversicherung

Der Beitragssatz zur Sozialen Pflegeversicherung setzt sich aus dem allgemeinen Beitragssatz und den Kinderlosenzuschlag zusammen.

Der allgemeine Beitragssatz beträgt im Kalenderjahr 2022 3,05 Prozent. Beim allgemeinen Beitragssatz erfolgte keine Änderung im Vergleich zum Vorjahr.

Der Kinderlosenzuschlag beträgt ab dem 01.01.2022 0,35 Prozent. Dieser Kinderlosenzuschlag wird zum Jahresbeginn 2022 um 0,1 Prozentpunkte angehoben. Der Kinderlosenzuschlag wurde im Jahr 2005 eingeführt und lag seitdem bei 0,25 Prozent. Der Zuschlag ist von allen kinderlosen Versicherten ab dem vollendeten 23. Lebensjahr zu leisten.

Während der allgemeine Beitragssatz von 3,05 Prozent solidarisch von den Arbeitnehmern und den Arbeitgebern getragen wird, beteiligen sich die Arbeitgeber am ggf. zu zahlenden Kinderlosenzuschlag nicht. Im Bundesland Sachsen gilt (da in diesem Bundesland der Buß- und Bettag nicht als gesetzlicher Feiertag abgeschafft wurde) eine Sonderregelung. Die Arbeitnehmer müssen vom allgemeinen Beitragssatz 2,025 Prozent tragen, während sich die Arbeitgeber mit 1,025 Prozent beteiligen.

Rentenbezieher müssen sowohl den allgemeinen Beitragssatz als auch den Kinderlosenzuschlag alleine aufbringen; eine Beteiligung durch die Rentenversicherungsträger erfolgt nicht.

Gesetzliche Krankenversicherung

Der allgemeine Beitragssatz zur Gesetzlichen Krankenversicherung gilt bundeseinheitlich für alle gesetzlichen Krankenkassen und liegt auch im Jahr 2022 bei 14,6 Prozent.

Zusätzlich müssen die Versicherten noch den Zusatzbeitrag leisten, den jede Krankenkasse individuell festlegt. Der durchschnittliche Zusatzbeitrag wurde für das Jahr 2022 mit 1,3 Prozent festgesetzt.

Der allgemeine Beitragssatz und der Zusatzbeitrag wird solidarisch – jeweils zur Hälfte – von Arbeitnehmern und Arbeitgebern bzw. von Rentenbeziehern und Rentenversicherungsträger getragen.

Veränderte Beitragsbemessungsgrenzen

Zum Jahresbeginn kommt es grundsätzlich auch zu einer Änderung der Beitragsbemessungsgrenzen. Hierbei handelt es sich um die Grenze, aus der maximal Beiträge in den einzelnen Sozialversicherungszweigen zu berechnen sind.

Zum 01.01.2022 wird die Beitragsbemessungsgrenze im Bereich der Gesetzlichen Rentenversicherung und der Arbeitslosenversicherung in den alten Bundesländern (Rechtskreis West) von 7.100 Euro auf 7.050 Euro gesenkt. Damit ergibt sich für Versicherte, die die Höchstbeiträge entrichten, trotz gleichbleibender Beitragssätze eine geringere Beitragslast.

In den neuen Bundesländern (Rechtskreis Ost) wird die Beitragsbemessungsgrenze hingegen von 6.700 Euro auf 6.750 Euro angehoben, weshalb sich hier für die Versicherten, die die Höchstbeiträge entrichten, eine höhere Beitragslast ergibt.

In der knappschaftlichen Rentenversicherung wird die Beitragsbemessungsgrenze in den alten Bundesländern von 8.700 Euro auf 8.650 Euro gesenkt und in den neuen Bundesländern von 8.250 Euro auf 8.350 Euro angehoben.

In der Kranken- und Pflegeversicherung bleibt die...

Weiterlesen: Beiträge Sozialversicherung 2022

Kranken-Pflegebeitrag 2019

Änderung zum 01.01.2019

Sowohl beim Kranken- als auch bei Pflegeversicherungsbeitrag ergeben sich ab dem 01.01.2019 Änderungen. Während beim Zusatzbeitrag zur Krankenversicherung die Finanzierung ab Jahresbeginn 2019 wieder solidarisch von Arbeitgebern und Arbeitnehmer bzw. Rentenkassen und Rentnern erfolgt, kommt es beim Beitragssatz zur Pflegeversicherung zu einer Beitragssatzerhöhung.

Krankenversicherungsbeitrag

Seit dem Jahr 2015 liegt der allgemeine Beitragssatz zur Gesetzlichen Krankenversicherung bei 14,6 Prozent. Dieser Beitragssatz gilt einheitlich für alle Krankenkassen und wurde vom Gesetzgeber festgesetzt. An diesem Beitragssatz ergeben sich zum 01.01.2019 keine Änderungen.

Zu einer Änderung kommt es allerdings beim Zusatzbeitrag, den jede Krankenkasse individuell festsetzt und von ihren Mitgliedern erhebt. Dieser Zusatzbeitrag wurde bislang ausschließlich von den Versicherten getragen; Arbeitgeber bzw. Rentenversicherungsträger beteiligten sich an diesem Beitrag nicht.

Mit dem GKV-Versichertenentlastungsgesetz wird der Zusatzbeitrag ab dem 01.01.2019 solidarisch – wie auch der Beitrag, der aus dem allgemeinen Beitragssatz berechnet wird – getragen. Arbeitgeber und Arbeitnehmer bzw. Rentenversicherungsträger und Rentner tragen diesen Zusatzbeitrag ab dem 01.01.2019 jeweils zur Hälfte. Damit kommt es zu einer finanziellen Entlastung bei den Arbeitnehmern und Rentnern und zu einer finanziellen Belastung bei den Arbeitgebern und Rentenversicherungsträgern.

Der durchschnittliche Zusatzbeitrag liegt im Kalenderjahr 2018 bei 1,0 Prozent, wobei der Zusatzbeitrag bei den einzelnen Kassen höher oder auch niedriger sein kann.

Weitere Informationen unter: Krankenkassenbeitrag 2019

Pflegeversicherungsbeitrag

Eine Notwendigkeit, den Beitragssatz zur Sozialen Pflegeversicherung anzuheben, ergibt sich ab dem 01.01.2019 aufgrund der finanziellen Situation in diesem Sozialversicherungszweig. Die letzte Pflegereform (Zweites Pflegestärkungsgesetz) zum 01.01.2017, im Rahmen derer es zu einer Ausweitung der Leistungsansprüche und Überführung der bisherigen Pflegestufen in Pflegegrade kam, verursacht Mehrausgaben, die mit dem aktuellen Beitragssatz nicht mehr aufgefangen werden können.

Der Beitragssatz zur Pflegeversicherung wird daher zum 01.01.2019 auf 2,85 Prozent und damit um 0,3 Prozentpunkte erhöht. Neben dem Beitragssatz von 2,85 Prozent müssen kinderlose Versicherte ab dem vollendenden 23. Lebensjahr noch den sogenannten Kinderlosenzuschlag von 0,25 Prozent aufbringen, sodass der Beitragssatz dann für diese Versicherten bei insgesamt 3,1 Prozent liegt.

Der Beitrag von 2,85 Prozent wird von den Arbeitgebern und Arbeitnehmern je zur Hälfte – also solidarisch – getragen. Damit entsteht ab dem 01.01.2019 eine Mehrbelastung von 0,15 Prozent je „Partei“.

Da der Pflegeversicherungsbeitrag von Rentnern stets alleine getragen wird (die Rentenversicherungsträger beteiligen sich am Pflegeversicherungsbeitrag nicht), entsteht durch die Beitragssatzerhöhung eine Mehrbelastung in Höhe der vollen Beitragssatzerhöhung, also in Höhe von 0,3 Prozent.

Weitere Informationen unter: Beitragssatz Pflegeversicherung 2019


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Krankenkassenbeitrag

Durchschnittlicher Zusatzbeitrag wird auf 1,0 Prozent gesenkt

Wie das Bundesgesundheitsministerium am 26.10.2017 bekannt gab, wird der durchschnittliche Zusatzbeitrag der Krankenkassen zum 01.01.2018 um 0,1 Prozent auf 1,0 Prozent gesenkt.

Die Senkung des durchschnittlichen Zusatzbeitrages hat jedoch nicht zwangsläufig auch eine geringere Beitragslast für die gesetzlich Krankenversicherten zur Folge. Vielmehr gilt weiterhin der (individuelle) Zusatzbeitrag, den die zuständige Krankenkasse erhebt. Und dieser Zusatzbeitrag kann bei den einzelnen Kassen über oder auch unter dem durchschnittlichen Zusatzbeitrag liegen.

Die Beitragssätze der GKV

Die Beiträge werden in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) mittels zwei Beitragssätzen erhoben.

Die wesentliche Einnahme erfolgt über den allgemeinen Beitragssatz. Dieser Beitragssatz ist seit dem Jahr 2015 bei 14,6 Prozent festgeschrieben und wird solidarisch getragen. Das heißt, dass die Beitragstragung je zur Hälfte von den Arbeitgebern und Arbeitnehmern bzw. Rentnern und Rentenversicherungsträgern erfolgt.

Sollten einer Krankenkasse die Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds nicht ausreichen, kann bzw. muss diese Zusatzbeiträge erheben. Der Gesundheitsfonds ist für die Gesetzliche Krankenversicherung die Geldsammelstelle, aus der die Mittel dann wieder an die einzelnen Krankenkassen verteilt werden.

Der Zusatzbeitrag muss von den Versicherten alleine aufgebracht werden. Hieran beteiligen sich weder die Arbeitgeber noch die Rentenversicherungsträger. Die Erhebung des Zusatzbeitrages erfolgt mittels eines Prozentsatzes von den beitragspflichtigen Einnahmen. Damit wird dieser einkommensabhängig berechnet.

Zu der Senkung des durchschnittlichen Zusatzbeitrages zum 01.01.2018 kam es, weil sich die Finanzreserven der Krankenkassen positiv entwickelt haben und zur Jahresmitte 2017 bei 17,5 Milliarden Euro lagen und auch die zu erwartenden Ausgaben und Einnahmen aus Sicht des Bundesgesundheitsministeriums eine Beitragssenkung zulassen.

Für bestimmte, gesetzlich definierte Personenkreise, gilt der durchschnittliche Zusatzbeitrag bei der Zahlung der Krankenversicherungsbeiträge. Zu diesen Personenkreisen gehören unter anderem Bezieher von Verletztengeld von der Gesetzlichen Unfallversicherung, Bezieher von Arbeitslosengeld II und Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben.

Weitere Informationen können unter Zusatzbeitrag nachgelesen werden.

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Büroangestellter

Geänderter Beginn der Versicherungspflicht ab 01.08.2017

Zum 01.08.2017 ergeben sich Änderungen im Krankenversicherungsschutz von Arbeitslosen, für die von der Agentur für Arbeit eine Sperrzeit, z. B. aufgrund einer selbst verschuldeten Arbeitslosigkeit oder aufgrund des Bezugs einer Urlaubsabgeltung, verhängt wird. Die Änderungen werden durch das Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetz (HHVG) umgesetzt. Im Rahmen dieser Änderungen wird auch eine Versorgungslücke beim Krankengeld geschlossen.

Wie ist die bisherige Rechtslage?

Die bisherigen gesetzlichen Vorschriften regeln, dass die Krankenversicherungspflicht erst mit dem zweiten Monat einer von der Agentur für Arbeit verhängten Sperrzeit eintritt. Bei dieser Krankenversicherungspflicht spricht man von der sogenannten Sperrzeit-KV (Sperrzeit-Krankenversicherung).

Diese Regelung, dass erst ab dem zweiten Monat der Sperrzeit eine Krankenversicherungspflicht eintritt, wurde deshalb geschaffen, da die Betroffenen grundsätzlich für einen Monat einen nachgehenden Leistungsanspruch aufgrund einer zuvor bestehenden Versicherungspflicht haben. Das heißt, dass – sollte kein Anspruch auf eine (kostenfreie) Familienversicherung realisiert werden können – notwendige Krankenkassenleistungen übernommen werden können.

Sofern ein Anspruch auf eine Familienversicherung besteht, tritt dieser vorrangig ein. Die Krankenkassen müssen hierfür die entsprechenden Anspruchsvoraussetzungen prüfen, was mit einem erhöhten Verwaltungsaufwand einhergeht.

Neue Regelung ab 01.08.2017

Aufgrund der neuen gesetzlichen Regelungen tritt ab dem 01.08.2017 die Krankenversicherungspflicht bereits ab Beginn der Ruhenszeit ein, weil Arbeitslosengeld:

  • aufgrund einer Sperrzeit nach § 159 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) oder
  • aufgrund einer Urlaubsabgeltung

zum Ruhen kommen. Der Beginn der Krankenversicherungspflicht erst ab Beginn des zweiten Monats entfällt damit. Die neuen Regelungen gelten entsprechend auch für den Eintritt der Versicherungspflicht in der Sozialen Pflegeversicherung.

Dadurch, dass ab August 2017 bereits ab dem Beginn der Ruhenszeit die Kranken- und Pflegeversicherungspflicht eintritt, entfällt der Verwaltungsaufwand bei den Krankenkassen, die bislang in solchen Fallkonstellationen immer den Anspruch auf eine Familienversicherung prüfen mussten.

Krankengeld-Versorgungslücke geschlossen

Mit der gesetzlichen Neuregelung wurde gleichzeitig eine Versorgungslücke beim Anspruch auf Krankengeld geschlossen. Hat bislang während des ersten Monats der Sperrzeit bzw. Ruhenszeit eine Arbeitsunfähigkeit begonnen, bestand für die gesamte Dauer der Arbeitsunfähigkeit kein Anspruch auf Krankengeld.

Durch die Neuregelung ab August 2017 besteht nun auch für die Fälle ein Anspruch auf Krankengeld, in denen während des ersten Monats einer Sperrzeit eine Arbeitsunfähigkeit beginnt, wenngleich der Anspruch auf Krankengeld – wie bisher auch – für die Dauer der Sperrzeit ruht.

Keine Änderung beim Beginn der Beitragspflicht

Keine Änderung ergibt sich bei der Beitragspflicht. Auch wenn die Versicherungspflicht aufgrund einer Sperrzeit schon ab dem ersten Tag eintritt, beginnt die Beitragspflicht – wie bisher – erst ab dem zweiten Monat der Sperrzeit. Diese Regelung wurde geschaffen, da im Gesetzgebungsverfahren das Ziel verfolgt wurde, dass die Agentur für Arbeit durch die neuen gesetzlichen Regelungen finanziell nicht zusätzlich belastet wird.

Die Versicherungspflicht tritt ab August 2017 grundsätzlich vom ersten Tag einer Sperrzeit ein. Es müssen hier, wie die Gesetzesbegründung klarstellt, jedoch alle Voraussetzungen vorliegen. Das bedeutet, dass die Krankenversicherungspflicht frühestens mit dem Tag beginnt, wenn alle weiteren Voraussetzungen für den Bezug von Arbeitslosengeld vorliegen und eine Sperrzeit verhängt wird.

Kündigt beispielsweise ein Arbeitnehmer selbst sein Beschäftigungsverhältnis zum 30.09. und meldet sich zunächst nicht bei der Agentur für Arbeit, weil eine neue Beschäftigung in Aussicht steht,...

Weiterlesen: KV-Schutz Arbeitslose mit Sperrzeit

Sozialversicherungsbeiträge 2017

Entfall der aufwendigen Schätzung

Ab dem Jahr 2017 wird die Zahlung der Beiträge zur Sozialversicherung für die Arbeitgeber vereinfacht. Im Rahmen des Zweiten Bürokratieentlastungsgesetzes entfällt ab Januar 2017 die Schätzung der Beitragsschuld, welche für die Arbeitgeber einen hohen Aufwand dargestellt hat.

Bisher mussten die Arbeitgeber immer zum Fälligkeitsdatum die voraussichtliche Höhe der Beitragsschuld schätzen, sofern an diesem Tag die korrekte Höhe der Beiträge noch nicht bekannt war. Ab Januar 2017 wird nun nur noch auf die tatsächliche Beitragsschuld des Vormonats abgestellt. Eventuelle Differenzbeträge müssen dann erst im Folgemonat ausgeglichen werden.

Vereinfachung

Durch den Entfall der aufwendigen Schätzung kommt es für die Arbeitgeber zu einer Vereinfachung; die Verfahrensweise ist auch in der Praxis problemlos möglich. Die Fälligkeitsregelung wurde als „vereinfachtes Verfahren“ bereits in der Entgeltabrechnung programmiert.

Zu keiner Änderung kommt es für die Arbeitgeber, die die Sozialversicherungsbeiträge nach dem tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt im laufenden Monat abrechnen.

Auch bei der Fälligkeit von Sozialversicherungsbeiträgen auf Einmalzahlungen (z. B. Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld) kommt es im Jahr 2017 zu keiner Änderung. Die Einmalzahlungen sind immer dem Entgeltabrechnungszeitraum zuzuordnen, in dem sie gezahlt werden.

Fälligkeitstermine/Abgabetermine

Die Beiträge sind – wie bisher – auch im Jahr 2017 immer am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig.

Die Beitragsnachweise/Beitragsnachweisdatensätze müssen am fünftletzten Arbeitstag des Monats bei der Einzugsstelle eingegangen sein.

Die genauen Fälligkeitstermine und die Abgabetermine für die Beitragsnachweise bzw. Beitragsnachweisdatensätze können unter Beitragsnachweis, Abgabetermine 2017 nachgelesen werden.


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Sozialversicherungswerte 2017

Bundeskabinett beschloss Verordnung für Sozialversicherungsbeiträge 2017

Am 12.10.2016 beschloss das Bundeskabinett eine entsprechende Verordnung, mit denen die Beitragsbemessungsgrenzen in der Sozialversicherung für das Kalenderjahr 2017 festgelegt werden. Jedes Jahr werden die Sozialversicherungswerte der Einkommensentwicklung angepasst. Wie das Bundessozialministerium mitteilte, steigen die Einkommen im Jahr 2015 im gesamten Bundesgebiet um 2,65 Prozent an. Dieser Wert ergibt sich durch den Anstieg der Einkommen in den alten Bundesländern um 2,65 Prozent und in den neuen Bundesländern um 3,91 Prozent.

Durch die Erhöhung der Grenzen ergeben sich für gutverdienende Versicherte – für Versicherte, die ein Einkommen oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze erzielen – ab Januar 2017 höhere Abgaben zur Sozialversicherung.

Die Beitragsbemessungsgrenze in der Gesetzlichen Kranken- und Sozialen Pflegeversicherung wird zum 01.01.2017 von bislang 4.237,50 Euro auf 4.350,00 Euro monatlich angehoben. Die Beitragsbemessungsgrenze spiegelt den maximalen Einkommensbetrag wider, bis zu dem Beiträge zum jeweiligen Sozialversicherungszweig zu entrichten sind.

Die Beitragsbemessungsgrenze in der Gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung steigt in den alten Bundesländern von bislang 6.200,00 Euro auf 6.350,00 Euro und in den neuen Bundesländern von bislang 5.400,00 Euro auf 5.700,00 Euro monatlich an.

Die Bezugsgröße erhöht sich ab dem 01.01.2017 auf monatlich 2.975,00 Euro bzw. jährlich 35.700,00 Euro in den alten Bundesländern und auf monatlich 2.660,00 Euro bzw. jährlich 31.920,00 Euro in den neuen Bundesländern.

Eine Übersicht über die Sozialversicherungswerte 2017 ist unter:

Sozialversicherungswerte 2017

aufrufbar.


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Faktor F

Faktor F hat sich zum 01.01.2016 geändert

Die Bemessungsgrundlage für Beiträge zur Sozialversicherung wird für Arbeitnehmer, deren Arbeitsentgelt innerhalb der Gleitzone liegt, rechnerisch reduziert. Das bedeutet, dass bei einem Beschäftigungsverhältnis mit einem Arbeitsentgelt zwischen 450,01 Euro und 850,00 Euro Arbeitnehmer nicht exakt die Hälfte an Sozialversicherungsbeiträgen zahlen.

Das Arbeitsentgelt für Arbeitnehmer mit einem Entgelt innerhalb der Gleitzone – sogenannte Gleitzonenjobs bzw. Midijobs – wird deshalb reduziert, damit sich eine Beitragsvergünstigung ergibt und eine Motivation zur Aufnahme dieser Beschäftigung besteht.

Beitragspflichtiges Entgelt wird 2016 geringer

In der Berechnungsformel, mit dem das Arbeitsentgelt zur Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge für die Arbeitnehmer rechnerisch reduziert wird, ist der sogenannte „Faktor F“ ein wichtiger Bestandteil. Der „Faktor F“ wird vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) jährlich bekanntgegeben. Die Veröffentlichung erfolgt im Bundesanzeiger.

Im Jahr 2016 beträgt der „Faktor F“ 0,7547 und wurde damit im Vergleich zum Vorjahr reduziert (im Jahr 2015 lag der „Faktor F“ bei 0,7585).

Von der Reduzierung des Faktor F profitieren auch die Arbeitgeber, da aus dem reduzierten Arbeitsentgelt die Arbeitgeberumlagen U1, U2 und Insolvenzgeld berechnet werden.

Weitergehende Informationen zu den Midijobs und dem Faktor F können unter Gleitzonenjobs, Midijobs nachgelesen werden.


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Helmut Göpfert

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