Neue Sozialversicherungswerte ab Januar 2014

Über die Verordnung über die Sozialversicherungsrechengrößen 2014, mit der die in der Sozialversicherung maßgeblichen Rechengrößen der Einkommensentwicklung angepasst werden, hat das Bundeskabinett entschieden. Jedes Jahr werden die Werte mittels Verordnung festgelegt.

Durch die neuen Rechengrößen im Jahr 2014 ergibt sich für die überwiegende Mehrheit der Versicherten keine Mehrbelastung, was die Beitragszahlung zu den einzelnen Sozialversicherungszweigen (Kranken-, Pflege-, Renten- Arbeitslosenversicherung) anbelangt. Dies deshalb, weil es zu keinen Änderungen in den Beitragssätzen gekommen ist. Nur für die Versicherten, die im Jahr 2013 mit ihrem Einkommen oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze lagen, ergibt sich eine höhere Beitragsbelastung, welche durch die steigenden Beitragsbemessungsgrenzen bedingt ist.

Die Einkommensentwicklung im Jahr 2012, welche den Sozialversicherungsrechengrößen 2014 als Grundlage dient, betrug im Westen (alte Bundesländer) 2,81 Prozent und im Osten (neue Bundesländer) 2,42 Prozent. Die bundesweit einheitlich geltende Jahresarbeitsentgeltgrenze in der Gesetzlichen Krankenversicherung und damit auch in der Sozialen Pflegeversicherung wird damit um 2,80 Prozent.

Die Beitragsbemessungsgrenze in der Gesetzlichen Rentenversicherung steigt im Jahr 2014 (von 5.800 Euro im Jahr 2013) auf 5.950 Euro in den alten Bundesländern (von 4.900 Euro im Jahr 2013) auf 5.000 Euro monatlich.

Die Bezugsgröße erhöht sich (von 2.695 Euro monatlich im Jahr 2013) ab Januar 2014 auf 2.765 Euro monatlich. Die Bezugsgröße ist ein maßgebender Faktor, an dem bestimmte Beitragsbemessungsgrenzen abgeleitet werden. Unter anderem ist die Bezugsgröße für die Festsetzung der Mindestbeitragsbemessungsgrenze für freiwillig Versicherte in der Gesetzlichen Krankenversicherung und für die Beitragsberechnung von in der Gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtigen Selbstständigen relevant. Auch die Einkommensgrenze für die kostenfreie Familien-Krankenversicherung wird nach der Bezugsgröße berechnet; die Grenze beträgt immer ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße. Damit beträgt die Einkommensgrenze für die Familienversicherung im Jahr 2014 395,00 Euro monatlich (sofern keine geringfügige Beschäftigung ausgeübt wird).

Hier sind die Sozialversicherungswerte 2014 zusammengefasst.

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