Rauchmelder

Landessozialgericht Sachsen-Anhalt vom 04.12.2013, L 4 KR 11/11

Eine Krankenkasse muss nicht die Kosten für einen Funk-Rauchwächter übernehmen. Dies gilt auch dann, wenn es sich um einen gehörlosen Versicherten handelt. Zu diesem Ergebnis kam das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt mit Urteil vom 04.12.2013, welches unter dem Aktenzeichen L 4 KR 11/11 gesprochen wurde. Die Richter des Landessozialgerichts bestätigten mit dem Urteil die ablehnende Entscheidung der zuständigen Krankenkasse, gegen die der Versicherte den Klageweg beschritt.

Zur Klage

Zu dem sozialgerichtlichen Streitfall kam es, weil ein Gehörloser bei seiner gesetzlichen Krankenkasse die Kostenübernahme für einen Funk-Rauchwächter beantragte. Für den Funk-Rauchwächter entstanden Kosten in Höhe von 146 Euro. Seinen Antrag begründete der Versicherte damit, dass das Lichtsignal, das durch den Funksender bei Feuerausbruch aktiviert wird, die einzige Schutzmöglichkeit im Falle eines Brandes für ihn sei. Die Krankenkasse lehnte allerdings den Antrag auf Kostenübernahme ab.

Nachdem die Klage vor dem Sozialgericht (erste sozialgerichtliche Instanz) erfolglos blieb, wurde Berufung zum Landessozialgericht (zweite sozialgerichtliche Instanz) eingelegt. Doch auch die Berufung blieb erfolglos.

Mit Urteil vom 04.12.2013 kamen die Richter des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt unter dem Aktenzeichen L 4 KR 11/11 zu dem Ergebnis, dass die gesetzlichen Krankenkassen nur einen Behinderungsausgleich für den Lebensbereich der menschlichen Grundbedürfnisse leisten müssen. Zu diesem Bereich gehört weder die Unfallverhütung noch die Gefahrenabwehr. Überwiegend wird ein Feuer durch riechen und sehen bemerkt. Der beantragte Funk-Rauchwächter fällt in den privaten Bereich der allgemeinen Vorsorge für Risiko- und Gefahrensituationen. Es handelt sich damit um keine Leistung der medizinischen Rehabilitation, für die die Krankenkassen in Form einer Kostenübernahme aufkommen müssen.

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