Krankenkassenbeitrag 2015

Beitragssatz wird zum 01.01.2015 auf 14,6% gesenkt

Zum 01.01.2015 wird der allgemeine Beitragssatz zur Gesetzlichen Krankenversicherung auf 14,6 Prozent gesenkt. Damit ergibt sich für die Versicherten grundsätzlich eine Reduzierung der Beitragslast. Dennoch kann für die gesetzlich Krankenversicherten keine finanzielle Entlastung eintreten oder sich sogar eine finanziell höhere Belastung ergeben, da die Krankenkassen ab dem Jahr 2015 Zusatzbeiträge erheben können bzw. müssen.

Bundesweit einheitlicher Beitragssatz

Seit dem Jahr 2009 ist der Beitragssatz der Gesetzlichen Krankenversicherung bundesweit einheitlich für alle Krankenkassen geregelt. Der Beitragssatz liegt bis Dezember 2014 bei 15,5 Prozent, wobei hier der Sonderbeitrag in Höhe von 0,9 Prozent enthalten ist. Durch die Änderungen, welche das GKV-Finanzstruktur- und Qualitäts-Weiterentwicklungsgesetz (kurz: GKV-FQWG) mit sich bringt, wird der Sonderbeitrag von 0,9 Prozent abgeschafft. Damit liegt der allgemeine, für alle gesetzlichen Krankenkassen gültige Beitragssatz bei 14,6 Prozent. Dieser Beitragssatz wird jeweils zur Hälfte von den Beschäftigten und deren Arbeitgebern bzw. den Rentnern und den Rentenversicherungsträgern getragen.

Durch den Entfall des Sonderbeitrages fehlen den Krankenkassen jedoch 0,9 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen im Vergleich zum Jahr 2014. Sollten einer Krankenkasse die Beitragseinnahmen aus dem neuen Beitragssatz von 14,6 Prozent nicht ausreichen, muss diese von ihren Versicherten Zusatzbeiträge erheben. Die Zusatzbeiträge werden in diesem Zuge ebenfalls ab Januar 2015 neu geregelt.

Zusatzbeiträge

Zusatzbeiträge werden ab dem Jahr 2015 wieder nach einem Prozentsatz erhoben. Die Erhebung der Zusatzbeiträge in Höhe eines definierten Euro-Betrages, wie dies bis Dezember 2014 der Fall sein kann, ist dann nicht mehr möglich. Durch die Neuregelung wird gewährleistet, dass die Zusatzbeiträge wieder einkommensabhängig erhoben werden. Je höher die beitragspflichtigen Einnahmen eines Mitglieds sind, desto höher sind dann auch die Zusatzbeiträge, die die Krankenkasse dieses Mitglieds erhebt. Im Gegensatz zu den Beiträgen, die aus dem allgemeinen Beitragssatz errechnet werden, sind die Zusatzbeiträge ausschließlich vom Mitglied zu tragen.

Durch die Erhebung der Zusatzbeiträge, über die jede Krankenkasse selbst entscheiden kann bzw. muss, wird es bei den einzelnen Krankenkassen wieder zu verschiedenen Beitragssätzen kommen (allgemeiner Beitragssatz plus individueller Zusatzbeitrag jeder Krankenkasse). Damit wird einerseits den Krankenkassen wieder mehr Finanzautonomie zurückgegeben, andererseits der Wettbewerb zwischen den Krankenkassen verschärft.

Beitragssätze für Rentner

Auch Rentner zahlen die Krankenversicherungsbeiträge in Höhe des allgemeinen Beitragssatzes. Da sich die Rentenversicherungsträger an den Krankenkassenbeiträgen in Höhe von 50 Prozent der Beiträge, welche aus der Rente berechnet werden, beteiligen, wird hier ein „Zuschuss“ in Höhe von 7,3 Prozent gewährt. Sollte eine Krankenkasse einen Zusatzbeitrag erheben, ist dieser vom Rentner alleine zu tragen. Der Zusatzbeitrag wird mit den Beiträgen aus dem allgemeinen Beitragssatz vom Rentenversicherungsträger bei der Rentenzahlung einbehalten und abgeführt.

Damit die erstmalige Erhebung von Zusatzbeiträgen bzw. eine Änderung in der Höhe der Zusatzbeiträge von den Rentenkassen technisch umgesetzt werden kann, gilt bei Rentnern die Besonderheit, dass die Erhebung/Änderung immer mit einem zweimonatigen Zeitversatz bei den Rentnern umgesetzt wird.

Weitere Informationen zu den GKV-Beitragssätzen ab Januar 2015 kann unter: Krankenkassenbeitrag 2015 nachgelesen werden!


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Helmut Göpfert

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