Studenten

Versicherungspflicht endet spätestens mit dem 37. Lebensjahr

Studenten unterliegen grundsätzlich der Versicherungspflicht in der Gesetzlichen Krankenversicherung, in der sogenannten „Krankenversicherung der Studenten“ (kurz: KVdS). In der Krankenversicherung der Studenten zahlen die Betroffenen für ihren Krankenversicherungsschutz einen relativ günstigen Beitrag.

Die Versicherungspflicht in der Krankenversicherung der Studenten besteht für maximal 14 Fachsemester, längstens jedoch bis zum vollendeten 30. Lebensjahr. Allerdings gibt es eine Reihe an Ausnahmetatbeständen, in denen die Zeit-/Altersgrenze für die KVdS auch über das 14. Fachsemester bzw. über das vollendete 30. Lebensjahr hinaus überschritten werden kann. Dies können persönliche oder familiäre Gründe sein oder in der Art der Ausbildung begründet sein. Hier gibt es allerdings keine gesetzliche Regelung, bis zu welchem Alter die KVdS tatsächlich fortgeführt werden kann. Die Krankenkassen gingen bislang von einem Zeitraum von elf bis zwölf Jahren aus.

BSG urteilte über Altersgrenze

Mit Urteil vom 15.10.2014 urteilte das Bundessozialgericht unter dem Aktenzeichen B 12 KR 17/12 R, dass die Versicherungspflicht in der KVdS maximal bis zum 37. Lebensjahr bestehen kann. Sofern Hinderungsgründe für die Fortführung der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V über das 30. Lebensjahr hinaus nahtlos vorliegen, können diese die Versicherungspflicht nicht unbegrenzt fortführen. Die Fortführung des günstigen Versicherungsschutzes kann sich nach Auffassung der Richter des 12. Senats am Bundessozialgericht nur an dem maximalen Zeitrahmen orientieren, den das Gesetz für das Bestehen der KVdS  vor Vollendung des 30. Lebensjahres vorsieht. Dies sind 14 Fachsemester und damit sieben Jahre. Damit kann die maximale Zeitdauer für das Bestehen der Krankenversicherung der Studenten auch nur bis zum 37. Lebensjahr reichen.

Das Bundessozialgericht wies in dem Urteil auch darauf hin, dass mit der festgesetzten Altersgrenze vom 37. Lebensjahr keine Verletzung des Diskriminierungsverbots nach Artikel 3 Abs. 3 Satz 2 Grundgesetz, welches behinderte Menschen schützt, besteht. Ebenfalls verstößt das Ergebnis des Urteils gegen keine Regelungen höherrangigen Rechts und der UN-Behindertenrechtskonvention.

Hinweis

Sofern keine Versicherungspflicht in der KVdS mehr gegeben ist und auch keine anderweitige Krankenversicherungspflicht (z. B. aufgrund einer Beschäftigung) eintritt, muss der Versicherungsschutz über eine freiwillige Versicherung aufrechterhalten werden. Hierfür entstehen allerdings höhere Beiträge als in der Krankenversicherung der Studenten.

Weitere Informationen zur Krankenversicherung der Studenten können unter:

Krankenversicherung der Studenten

nachgelesen werden.


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Helmut Göpfert

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