Bezieher von Hartz IV sind ab 2016 selbst Mitglied
Durch eine gesetzliche Änderung werden Bezieher von Arbeitslosengeld II (ALG II)/Hartz IV ab dem 01.01.2016 nicht mehr familienversichert sein. Der Wegfall des grundsätzlichen Anspruchs auf eine Familienversicherung ergibt sich für diesen Personenkreis durch entsprechende Änderungen in § 5 Abs. 1 Nr. 2 und § 10 Abs. 1 Satz 1 SGB V (Fünftes Buch Sozialgesetzbuch). Dies hat zur Folge, dass Bezieher von Arbeitslosengeld II ab Januar 2016 entweder selbst Mitglied in der Gesetzlichen Krankenversicherung werden oder den Krankenversicherungsschutz in der Privaten Krankenversicherung sicherstellen müssen. Die Änderung wird auch in der Sozialen Pflegeversicherung durchgeführt.
Der Gesetzgeber führt die Änderungen durch, dass es sowohl bei den Leistungsträgern nach dem SGB II also auch bei den Krankenkassen zu einer wesentlichen Entlastung bei der operativen Durchführung der Versicherungsverhältnisse kommt. Damit soll es zu einer schnelleren und unbürokratischeren Antragsbearbeitung kommen.
Zuständigkeit und Wahlrecht
War ein bislang familienversicherter Bezieher von Arbeitslosengeld II vor dem Bezug der Leistung gesetzlich krankenversichert, muss der Versicherungsschutz auch in der Gesetzlichen Krankenversicherung ab 01.01.2016 durchgeführt werden. Hierzu müssen die Betroffenen bis zum 31.12.2015 eine Krankenkasse wählen, welche ab dem 01.01.2016 zuständig sein soll. Das zuständige Jobcenter muss über die Krankenkassenwahl entsprechend informiert werden. Wird keine Krankenkasse gewählt, muss das Jobcenter den Leistungsbezieher bei der letzten Krankenkasse anmelden.
Bestand vor dem Arbeitslosengeld II-Bezug der Krankenversicherungsschutz in der Privaten Krankenversicherung, muss sich der Leistungsbezieher entsprechend darum kümmern, dass ab Januar 2016 auch ein entsprechender Versicherungsschutz in diesem System zustande kommt.
Im Zusammenhang mit der Wahl der gesetzlichen Krankenkasse bestand bislang bei Ausscheiden aus der Familienversicherung ein sofortiges Wahlrecht. Ab dem Jahr 2016 ist zu beachten, dass nach Beendigung des Arbeitslosengeld II-Bezugs kein sofortiges Wahlrecht mehr besteht, da dieses im Falle des Ausscheidens aus der Familienversicherung gegeben war.
Beispiel:
Ein Leistungsbezieher von Arbeitslosengeld II hat aufgrund des gesetzlichen Wegfalls der Familienversicherung zum 01.01.2016 die Krankenkasse A als zuständige Krankenkasse gewählt. Ab dem 01.04.2016 findet er eine neue Arbeitsstelle.
Folge:
Ab dem 01.04.2016 hat der Versicherte (anders als in der Zeit bis 31.12.2015) kein neues Wahlrecht, da er dieses bereits mit Ausscheiden aus der Familienversicherung zum 31.12.2015 ausgeübt hat.
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