Faktor F

Faktor F hat sich zum 01.01.2016 geändert

Die Bemessungsgrundlage für Beiträge zur Sozialversicherung wird für Arbeitnehmer, deren Arbeitsentgelt innerhalb der Gleitzone liegt, rechnerisch reduziert. Das bedeutet, dass bei einem Beschäftigungsverhältnis mit einem Arbeitsentgelt zwischen 450,01 Euro und 850,00 Euro Arbeitnehmer nicht exakt die Hälfte an Sozialversicherungsbeiträgen zahlen.

Das Arbeitsentgelt für Arbeitnehmer mit einem Entgelt innerhalb der Gleitzone – sogenannte Gleitzonenjobs bzw. Midijobs – wird deshalb reduziert, damit sich eine Beitragsvergünstigung ergibt und eine Motivation zur Aufnahme dieser Beschäftigung besteht.

Beitragspflichtiges Entgelt wird 2016 geringer

In der Berechnungsformel, mit dem das Arbeitsentgelt zur Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge für die Arbeitnehmer rechnerisch reduziert wird, ist der sogenannte „Faktor F“ ein wichtiger Bestandteil. Der „Faktor F“ wird vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) jährlich bekanntgegeben. Die Veröffentlichung erfolgt im Bundesanzeiger.

Im Jahr 2016 beträgt der „Faktor F“ 0,7547 und wurde damit im Vergleich zum Vorjahr reduziert (im Jahr 2015 lag der „Faktor F“ bei 0,7585).

Von der Reduzierung des Faktor F profitieren auch die Arbeitgeber, da aus dem reduzierten Arbeitsentgelt die Arbeitgeberumlagen U1, U2 und Insolvenzgeld berechnet werden.

Weitergehende Informationen zu den Midijobs und dem Faktor F können unter Gleitzonenjobs, Midijobs nachgelesen werden.


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