Bundeskabinett beschloss Verordnung für Sozialversicherungsbeiträge 2017
Am 12.10.2016 beschloss das Bundeskabinett eine entsprechende Verordnung, mit denen die Beitragsbemessungsgrenzen in der Sozialversicherung für das Kalenderjahr 2017 festgelegt werden. Jedes Jahr werden die Sozialversicherungswerte der Einkommensentwicklung angepasst. Wie das Bundessozialministerium mitteilte, steigen die Einkommen im Jahr 2015 im gesamten Bundesgebiet um 2,65 Prozent an. Dieser Wert ergibt sich durch den Anstieg der Einkommen in den alten Bundesländern um 2,65 Prozent und in den neuen Bundesländern um 3,91 Prozent.
Durch die Erhöhung der Grenzen ergeben sich für gutverdienende Versicherte – für Versicherte, die ein Einkommen oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze erzielen – ab Januar 2017 höhere Abgaben zur Sozialversicherung.
Die Beitragsbemessungsgrenze in der Gesetzlichen Kranken- und Sozialen Pflegeversicherung wird zum 01.01.2017 von bislang 4.237,50 Euro auf 4.350,00 Euro monatlich angehoben. Die Beitragsbemessungsgrenze spiegelt den maximalen Einkommensbetrag wider, bis zu dem Beiträge zum jeweiligen Sozialversicherungszweig zu entrichten sind.
Die Beitragsbemessungsgrenze in der Gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung steigt in den alten Bundesländern von bislang 6.200,00 Euro auf 6.350,00 Euro und in den neuen Bundesländern von bislang 5.400,00 Euro auf 5.700,00 Euro monatlich an.
Die Bezugsgröße erhöht sich ab dem 01.01.2017 auf monatlich 2.975,00 Euro bzw. jährlich 35.700,00 Euro in den alten Bundesländern und auf monatlich 2.660,00 Euro bzw. jährlich 31.920,00 Euro in den neuen Bundesländern.
Eine Übersicht über die Sozialversicherungswerte 2017 ist unter:
aufrufbar.
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