Entfall der aufwendigen Schätzung
Ab dem Jahr 2017 wird die Zahlung der Beiträge zur Sozialversicherung für die Arbeitgeber vereinfacht. Im Rahmen des Zweiten Bürokratieentlastungsgesetzes entfällt ab Januar 2017 die Schätzung der Beitragsschuld, welche für die Arbeitgeber einen hohen Aufwand dargestellt hat.
Bisher mussten die Arbeitgeber immer zum Fälligkeitsdatum die voraussichtliche Höhe der Beitragsschuld schätzen, sofern an diesem Tag die korrekte Höhe der Beiträge noch nicht bekannt war. Ab Januar 2017 wird nun nur noch auf die tatsächliche Beitragsschuld des Vormonats abgestellt. Eventuelle Differenzbeträge müssen dann erst im Folgemonat ausgeglichen werden.
Vereinfachung
Durch den Entfall der aufwendigen Schätzung kommt es für die Arbeitgeber zu einer Vereinfachung; die Verfahrensweise ist auch in der Praxis problemlos möglich. Die Fälligkeitsregelung wurde als „vereinfachtes Verfahren“ bereits in der Entgeltabrechnung programmiert.
Zu keiner Änderung kommt es für die Arbeitgeber, die die Sozialversicherungsbeiträge nach dem tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt im laufenden Monat abrechnen.
Auch bei der Fälligkeit von Sozialversicherungsbeiträgen auf Einmalzahlungen (z. B. Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld) kommt es im Jahr 2017 zu keiner Änderung. Die Einmalzahlungen sind immer dem Entgeltabrechnungszeitraum zuzuordnen, in dem sie gezahlt werden.
Fälligkeitstermine/Abgabetermine
Die Beiträge sind – wie bisher – auch im Jahr 2017 immer am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig.
Die Beitragsnachweise/Beitragsnachweisdatensätze müssen am fünftletzten Arbeitstag des Monats bei der Einzugsstelle eingegangen sein.
Die genauen Fälligkeitstermine und die Abgabetermine für die Beitragsnachweise bzw. Beitragsnachweisdatensätze können unter Beitragsnachweis, Abgabetermine 2017 nachgelesen werden.
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