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Geänderter Beginn der Versicherungspflicht ab 01.08.2017

Zum 01.08.2017 ergeben sich Änderungen im Krankenversicherungsschutz von Arbeitslosen, für die von der Agentur für Arbeit eine Sperrzeit, z. B. aufgrund einer selbst verschuldeten Arbeitslosigkeit oder aufgrund des Bezugs einer Urlaubsabgeltung, verhängt wird. Die Änderungen werden durch das Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetz (HHVG) umgesetzt. Im Rahmen dieser Änderungen wird auch eine Versorgungslücke beim Krankengeld geschlossen.

Wie ist die bisherige Rechtslage?

Die bisherigen gesetzlichen Vorschriften regeln, dass die Krankenversicherungspflicht erst mit dem zweiten Monat einer von der Agentur für Arbeit verhängten Sperrzeit eintritt. Bei dieser Krankenversicherungspflicht spricht man von der sogenannten Sperrzeit-KV (Sperrzeit-Krankenversicherung).

Diese Regelung, dass erst ab dem zweiten Monat der Sperrzeit eine Krankenversicherungspflicht eintritt, wurde deshalb geschaffen, da die Betroffenen grundsätzlich für einen Monat einen nachgehenden Leistungsanspruch aufgrund einer zuvor bestehenden Versicherungspflicht haben. Das heißt, dass – sollte kein Anspruch auf eine (kostenfreie) Familienversicherung realisiert werden können – notwendige Krankenkassenleistungen übernommen werden können.

Sofern ein Anspruch auf eine Familienversicherung besteht, tritt dieser vorrangig ein. Die Krankenkassen müssen hierfür die entsprechenden Anspruchsvoraussetzungen prüfen, was mit einem erhöhten Verwaltungsaufwand einhergeht.

Neue Regelung ab 01.08.2017

Aufgrund der neuen gesetzlichen Regelungen tritt ab dem 01.08.2017 die Krankenversicherungspflicht bereits ab Beginn der Ruhenszeit ein, weil Arbeitslosengeld:

  • aufgrund einer Sperrzeit nach § 159 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) oder
  • aufgrund einer Urlaubsabgeltung

zum Ruhen kommen. Der Beginn der Krankenversicherungspflicht erst ab Beginn des zweiten Monats entfällt damit. Die neuen Regelungen gelten entsprechend auch für den Eintritt der Versicherungspflicht in der Sozialen Pflegeversicherung.

Dadurch, dass ab August 2017 bereits ab dem Beginn der Ruhenszeit die Kranken- und Pflegeversicherungspflicht eintritt, entfällt der Verwaltungsaufwand bei den Krankenkassen, die bislang in solchen Fallkonstellationen immer den Anspruch auf eine Familienversicherung prüfen mussten.

Krankengeld-Versorgungslücke geschlossen

Mit der gesetzlichen Neuregelung wurde gleichzeitig eine Versorgungslücke beim Anspruch auf Krankengeld geschlossen. Hat bislang während des ersten Monats der Sperrzeit bzw. Ruhenszeit eine Arbeitsunfähigkeit begonnen, bestand für die gesamte Dauer der Arbeitsunfähigkeit kein Anspruch auf Krankengeld.

Durch die Neuregelung ab August 2017 besteht nun auch für die Fälle ein Anspruch auf Krankengeld, in denen während des ersten Monats einer Sperrzeit eine Arbeitsunfähigkeit beginnt, wenngleich der Anspruch auf Krankengeld – wie bisher auch – für die Dauer der Sperrzeit ruht.

Keine Änderung beim Beginn der Beitragspflicht

Keine Änderung ergibt sich bei der Beitragspflicht. Auch wenn die Versicherungspflicht aufgrund einer Sperrzeit schon ab dem ersten Tag eintritt, beginnt die Beitragspflicht – wie bisher – erst ab dem zweiten Monat der Sperrzeit. Diese Regelung wurde geschaffen, da im Gesetzgebungsverfahren das Ziel verfolgt wurde, dass die Agentur für Arbeit durch die neuen gesetzlichen Regelungen finanziell nicht zusätzlich belastet wird.

Die Versicherungspflicht tritt ab August 2017 grundsätzlich vom ersten Tag einer Sperrzeit ein. Es müssen hier, wie die Gesetzesbegründung klarstellt, jedoch alle Voraussetzungen vorliegen. Das bedeutet, dass die Krankenversicherungspflicht frühestens mit dem Tag beginnt, wenn alle weiteren Voraussetzungen für den Bezug von Arbeitslosengeld vorliegen und eine Sperrzeit verhängt wird.

Kündigt beispielsweise ein Arbeitnehmer selbst sein Beschäftigungsverhältnis zum 30.09. und meldet sich zunächst nicht bei der Agentur für Arbeit, weil eine neue Beschäftigung in Aussicht steht, kann ab dem 01.10. die Sperrzeit-Krankenversicherung nicht eintreten. Erfolgt dann die Meldung z. B. am 20.10., weil das Beschäftigung doch nicht zustande kommt und es wird eine Sperrzeit für die Zeit vom 01.10. für die Dauer von zwölf Wochen verhängt, beginnt die Kranken- und Pflegeversicherungspflicht „erst“ am 20.10.

Übergangsregelungen

Die Übergangsregelungen sehen vor, dass die Kranken- und Pflegeversicherungspflicht mit dem 01.08.2017 beginnt, wenn der Antrag auf Arbeitslosengeld vor dem 01.08.2017 gestellt wurde und zugleich der 01.08.2017 in den ersten Monat der Sperrzeit bzw. des Ruhenszeitraums fällt.

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