Kranken-Pflegebeitrag 2019

Änderung zum 01.01.2019

Sowohl beim Kranken- als auch bei Pflegeversicherungsbeitrag ergeben sich ab dem 01.01.2019 Änderungen. Während beim Zusatzbeitrag zur Krankenversicherung die Finanzierung ab Jahresbeginn 2019 wieder solidarisch von Arbeitgebern und Arbeitnehmer bzw. Rentenkassen und Rentnern erfolgt, kommt es beim Beitragssatz zur Pflegeversicherung zu einer Beitragssatzerhöhung.

Krankenversicherungsbeitrag

Seit dem Jahr 2015 liegt der allgemeine Beitragssatz zur Gesetzlichen Krankenversicherung bei 14,6 Prozent. Dieser Beitragssatz gilt einheitlich für alle Krankenkassen und wurde vom Gesetzgeber festgesetzt. An diesem Beitragssatz ergeben sich zum 01.01.2019 keine Änderungen.

Zu einer Änderung kommt es allerdings beim Zusatzbeitrag, den jede Krankenkasse individuell festsetzt und von ihren Mitgliedern erhebt. Dieser Zusatzbeitrag wurde bislang ausschließlich von den Versicherten getragen; Arbeitgeber bzw. Rentenversicherungsträger beteiligten sich an diesem Beitrag nicht.

Mit dem GKV-Versichertenentlastungsgesetz wird der Zusatzbeitrag ab dem 01.01.2019 solidarisch – wie auch der Beitrag, der aus dem allgemeinen Beitragssatz berechnet wird – getragen. Arbeitgeber und Arbeitnehmer bzw. Rentenversicherungsträger und Rentner tragen diesen Zusatzbeitrag ab dem 01.01.2019 jeweils zur Hälfte. Damit kommt es zu einer finanziellen Entlastung bei den Arbeitnehmern und Rentnern und zu einer finanziellen Belastung bei den Arbeitgebern und Rentenversicherungsträgern.

Der durchschnittliche Zusatzbeitrag liegt im Kalenderjahr 2018 bei 1,0 Prozent, wobei der Zusatzbeitrag bei den einzelnen Kassen höher oder auch niedriger sein kann.

Weitere Informationen unter: Krankenkassenbeitrag 2019

Pflegeversicherungsbeitrag

Eine Notwendigkeit, den Beitragssatz zur Sozialen Pflegeversicherung anzuheben, ergibt sich ab dem 01.01.2019 aufgrund der finanziellen Situation in diesem Sozialversicherungszweig. Die letzte Pflegereform (Zweites Pflegestärkungsgesetz) zum 01.01.2017, im Rahmen derer es zu einer Ausweitung der Leistungsansprüche und Überführung der bisherigen Pflegestufen in Pflegegrade kam, verursacht Mehrausgaben, die mit dem aktuellen Beitragssatz nicht mehr aufgefangen werden können.

Der Beitragssatz zur Pflegeversicherung wird daher zum 01.01.2019 auf 2,85 Prozent und damit um 0,3 Prozentpunkte erhöht. Neben dem Beitragssatz von 2,85 Prozent müssen kinderlose Versicherte ab dem vollendenden 23. Lebensjahr noch den sogenannten Kinderlosenzuschlag von 0,25 Prozent aufbringen, sodass der Beitragssatz dann für diese Versicherten bei insgesamt 3,1 Prozent liegt.

Der Beitrag von 2,85 Prozent wird von den Arbeitgebern und Arbeitnehmern je zur Hälfte – also solidarisch – getragen. Damit entsteht ab dem 01.01.2019 eine Mehrbelastung von 0,15 Prozent je „Partei“.

Da der Pflegeversicherungsbeitrag von Rentnern stets alleine getragen wird (die Rentenversicherungsträger beteiligen sich am Pflegeversicherungsbeitrag nicht), entsteht durch die Beitragssatzerhöhung eine Mehrbelastung in Höhe der vollen Beitragssatzerhöhung, also in Höhe von 0,3 Prozent.

Weitere Informationen unter: Beitragssatz Pflegeversicherung 2019


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