Die Beitragssätze in der Sozialversicherung im Jahr 2022

Folgend sind die Beitragssätze beschrieben, welche im Kalenderjahr 2022 in den einzelnen Sozialversicherungszweigen gelten.

Gesetzliche Rentenversicherung

In der allgemeinen Rentenversicherung wird der Beitragssatz – wie bereits in den Vorjahren – unverändert 18,6 Prozent betragen. Auch in der knappschaftlichen Rentenversicherung kommt es im Jahr 2022 zu keiner Änderung; hier liegt der Beitragssatz bei 24,7 Prozent.

Der Beitragssatz für die Gesetzliche Rentenversicherung muss jährlich vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales bekanntgemacht werden. Diese Bekanntmachung mit den weiterhin im Kalenderjahr 2022 geltenden Beitragssätzen von 18,6 Prozent bzw. 24,7 Prozent wurde am 30.11.2021 im Bundesanzeiger veröffentlicht.

Arbeitslosenversicherung

Der Beitragssatz in der Arbeitslosenversicherung beträgt im Kalenderjahr 2022 weiterhin 2,4 Prozent. Damit ergibt sich auch bei diesem Beitragssatz keine Änderung im Vergleich zum Vorjahr.

Soziale Pflegeversicherung

Der Beitragssatz zur Sozialen Pflegeversicherung setzt sich aus dem allgemeinen Beitragssatz und den Kinderlosenzuschlag zusammen.

Der allgemeine Beitragssatz beträgt im Kalenderjahr 2022 3,05 Prozent. Beim allgemeinen Beitragssatz erfolgte keine Änderung im Vergleich zum Vorjahr.

Der Kinderlosenzuschlag beträgt ab dem 01.01.2022 0,35 Prozent. Dieser Kinderlosenzuschlag wird zum Jahresbeginn 2022 um 0,1 Prozentpunkte angehoben. Der Kinderlosenzuschlag wurde im Jahr 2005 eingeführt und lag seitdem bei 0,25 Prozent. Der Zuschlag ist von allen kinderlosen Versicherten ab dem vollendeten 23. Lebensjahr zu leisten.

Während der allgemeine Beitragssatz von 3,05 Prozent solidarisch von den Arbeitnehmern und den Arbeitgebern getragen wird, beteiligen sich die Arbeitgeber am ggf. zu zahlenden Kinderlosenzuschlag nicht. Im Bundesland Sachsen gilt (da in diesem Bundesland der Buß- und Bettag nicht als gesetzlicher Feiertag abgeschafft wurde) eine Sonderregelung. Die Arbeitnehmer müssen vom allgemeinen Beitragssatz 2,025 Prozent tragen, während sich die Arbeitgeber mit 1,025 Prozent beteiligen.

Rentenbezieher müssen sowohl den allgemeinen Beitragssatz als auch den Kinderlosenzuschlag alleine aufbringen; eine Beteiligung durch die Rentenversicherungsträger erfolgt nicht.

Gesetzliche Krankenversicherung

Der allgemeine Beitragssatz zur Gesetzlichen Krankenversicherung gilt bundeseinheitlich für alle gesetzlichen Krankenkassen und liegt auch im Jahr 2022 bei 14,6 Prozent.

Zusätzlich müssen die Versicherten noch den Zusatzbeitrag leisten, den jede Krankenkasse individuell festlegt. Der durchschnittliche Zusatzbeitrag wurde für das Jahr 2022 mit 1,3 Prozent festgesetzt.

Der allgemeine Beitragssatz und der Zusatzbeitrag wird solidarisch – jeweils zur Hälfte – von Arbeitnehmern und Arbeitgebern bzw. von Rentenbeziehern und Rentenversicherungsträger getragen.

Veränderte Beitragsbemessungsgrenzen

Zum Jahresbeginn kommt es grundsätzlich auch zu einer Änderung der Beitragsbemessungsgrenzen. Hierbei handelt es sich um die Grenze, aus der maximal Beiträge in den einzelnen Sozialversicherungszweigen zu berechnen sind.

Zum 01.01.2022 wird die Beitragsbemessungsgrenze im Bereich der Gesetzlichen Rentenversicherung und der Arbeitslosenversicherung in den alten Bundesländern (Rechtskreis West) von 7.100 Euro auf 7.050 Euro gesenkt. Damit ergibt sich für Versicherte, die die Höchstbeiträge entrichten, trotz gleichbleibender Beitragssätze eine geringere Beitragslast.

In den neuen Bundesländern (Rechtskreis Ost) wird die Beitragsbemessungsgrenze hingegen von 6.700 Euro auf 6.750 Euro angehoben, weshalb sich hier für die Versicherten, die die Höchstbeiträge entrichten, eine höhere Beitragslast ergibt.

In der knappschaftlichen Rentenversicherung wird die Beitragsbemessungsgrenze in den alten Bundesländern von 8.700 Euro auf 8.650 Euro gesenkt und in den neuen Bundesländern von 8.250 Euro auf 8.350 Euro angehoben.

In der Kranken- und Pflegeversicherung bleibt die Beitragsbemessungsgrenze unverändert bei 4.837,50 Euro, sodass sich hierdurch keine Änderungen bei der Beitragsberechnung ergeben. Zu einer geänderten Beitragslast kommt es in der Krankenversicherung damit nur, wenn sich der Zusatzbeitrag der zuständigen Krankenkasse ändert. In der Pflegeversicherung kommt es für Kinderlose zu einer höheren Beitragslast durch die Anhebung des Kinderlosenzuschlags.

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