Bundeskabinett verabschiedete Rentenreform

Bereits während der Koalitionsverhandlungen spielte die Reform der Gesetzlichen Rentenversicherung eine wichtige Rolle. Leistungsverbesserungen im Bereich der abschlagsfreien Altersrente, der Mütterrente, bei den Erwerbsminderungsrenten und auch bei den Leistungen zur Rehabilitation sollten zu den ersten Reformvorhaben der schwarz-roten Bundesregierung. Zwei Wochen nach Veröffentlichung der einzelnen Punkte, welche reformiert werden sollten, hat das Bundeskabinett am 29.01.2014 über den Gesetzentwurf entschieden. Bei dem Gesetzentwurf handelt es sich um einen Entwurf für das „RV-Leistungsverbesserungsgesetz“.

Folgende Punkte sieht das Gesetzespaket vor; dieses muss nun noch vom Bundestag verabschiedet werden und soll in weiten Teilen zum 01.07.2014, teilweise aber auch schon rückwirkend zum 01.01.2014 in Kraft treten.

Abschlagsfreie Altersrente für langjährig Versicherte

Bisher konnten besonders langjährig Versicherte mit dem vollendeten 65. Lebensjahr abschlagsfrei eine Altersrente beanspruchen. Als besonders langjährig Versicherter gilt jemand, der 45 Jahre an Beitragszeiten vorweisen kann. Im Rahmen der Rentenreform soll das Eintrittsalter für die abschlagsfreie Altersrente ab Juli 2014 auf das vollendete 63. Lebensjahr gesenkt werden. Eine Verbesserung soll es auch bei den rentenrechtlichen Zeiten geben, die auf die Wartezeit/Vorversicherungszeit von 45 Jahren angerechnet werden können. So sollen nach dem Gesetzesentwurf auch Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld I und Insolvenzgeld nach dem Konkurs des früheren Arbeitgebers angerechnet werden können, was derzeit noch nicht der Fall ist. Zeiten der Kindererziehung bis zum 10. Lebensjahr des jüngsten Kindes oder der – nicht erwerbstätigen – Pflege von Angehörigen/Freunden werden ebenfalls berücksichtigt. Weiterhin werden jedoch die Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld II bzw. Arbeitslosenhilfe nicht angerechnet.

Für Versicherte der Jahrgänge 1953 und später wird allerdings das Lebensalter für die abschlagsfreie Altersrente wieder schrittweise angehoben. Dies hat zur Folge, dass Versicherte der Jahrgänge ab 1964, für die bereits die Regelaltersgrenze vom vollendeten 67. Lebensjahr gilt, die Altersrente für besonders langjährig Versicherte weiterhin ab dem 65. Lebensjahr beanspruchen können. Für diese Versicherten der Geburtsjahrgänge ab 1964 ergeben sich damit durch das RV-Leistungsverbesserungsgesetz keine Verbesserungen!

Mütterrente

Mit der Mütterrente wird ein bereits lange von der Politik diskutierter Punkt umgesetzt. Nach aktuellem Recht erhalten Mütter oder Väter für Kinder, die bis zum 31.12.1991 geboren wurden, einen Entgeltpunkt. Für Kinder, die ab 01.01.1992 geboren wurden, werden drei Entgeltpunkte bei der Rentenberechnung gutgeschrieben.

Für die Kinder, die bis zum 31.12.1991 geboren wurden, gibt es künftig zwei Entgeltpunkte. Damit wird für die Kindererziehung die doppelte Rentenleistung gewährt als bisher. Diese Leistungsverbesserung gibt es auch für Versicherte, die sich bereits im Rentenbezug befinden. Dies hat zur Folge, dass pro Kind eine monatlich um etwa 28 Euro höhere Rente in den alten Bundesländern und eine monatlich um etwa 26 Euro höhere in den neuen Bundesländern ab Juli 2014 gewährt wird.

Die Auszahlung der höheren Rente wird allerdings nicht sofort ab Juli 2014 von den Rentenversicherungsträgern umgesetzt werden können. Aus technischen Gründen soll die Auszahlung erst einige Monate später erfolgen. Die Nachzahlung für die Zeit ab Juli 2014 soll aber noch im Jahr 2014 erfolgen. Von dieser Leistungsverbesserung profitieren zirka 9,5 Millionen Rentnerinnen bzw. Rentner.

Erwerbsminderungsrenten

Auch bei den Erwerbsminderungsrenten kommt es zu einer Leistungsverbesserung. Sofern eine Erwerbsminderungsrente wegen einer chronischen Krankheit oder eines Unfalls bewilligt wird, werden nach aktuellem Rentenrecht die Betroffenen bei der Rentenberechnung so gestellt, als hätten sie noch bis zum 60. Lebensjahr gearbeitet. Ab dem 01.07.2014 wird bei den Versicherten dann eine Erwerbstätigkeit bis zum 62. Lebensjahr unterstellt. Damit ergibt sich eine höhere Rentenzahlung.

Eine weitere Verbesserung bei der Rentenberechnung ergibt sich dadurch, dass bei der Rentenberechnung die letzten vier Jahre vor dem Eintritt der Erwerbsminderung nicht mehr berücksichtigt werden, wenn in diesem Zeitraum wegen einer längeren Krankheit oder krankheitsbedingten verkürzten Arbeitszeit eine niedrigere Rentenzahlung erfolgen würde. Hier kommt es also künftig zu einer sogenannten „Günstigerprüfung“.

Leistungen zur Rehabilitation

Die Ausgaben der Rentenversicherung für Leistungen zur Rehabilitation waren bislang auf 5,8 Milliarden Euro pro Jahr gedeckelt. Bereits seit Jahren fordert die Rentenversicherung vom Gesetzgeber, dass die Fortschreibung der Deckelung nicht mehr ausschließlich nach der Lohnentwicklung erfolgen soll, sondern auch die demographische Entwicklung berücksichtigt werden soll. Dieser Forderung kommt der Gesetzgeber nun rückwirkend ab Jahresbeginn 2014 nach.


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