Verkehrsunfall

Erwerbsminderungsrente nach § 104 SGB VI angelehnt

Die gesetzlichen Rentenkassen sehen in ihrem Leistungskatalog die Gewährung von Erwerbsminderungsrenten vor. Allerdings wird nicht immer, wenn sämtliche Anspruchsvoraussetzungen für eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vorliegen, die Rente auch tatsächlich geleistet. Zog sich der Versicherte die Erwerbsminderungsrente nämlich bei einem Verbrechen oder einem vorsätzlichen Vergehen zu, kann die Rente nach den gesetzlichen Vorschriften ganz oder teilweise versagt werden. Aufgrund dieser Vorschriften hatte ein Rentenversicherungsträger die Zahlung einer Erwerbsminderungsrente für einen erwerbsgeminderten Koch abgelehnt; die Entscheidung wurde durch das Sozialgericht Gießen per Urteil vom 26.02.2014 (Az. S 4 R 158/12) bestätigt.

Die Erwerbsminderung eines Kochs

Das Sozialgericht Gießen musste über den Fall eines 28-Jährigen Kochs entscheiden, weil die zuständige Rentenkasse die beantragte Erwerbsminderungsrente abgelehnt hat. Zwar liegt bei dem Koch eine Erwerbsminderung im rentenrechtlichen Sinne vor. Doch die Erwerbsminderung zog sich der Koch zu, als er mit seinem Auto in einen Erdhügel gefahren ist und dabei neben einer Armnervenschädigung auch einige Frakturen erlitt. Seinen Pkw hätte er allerdings nicht fahren dürfen, da er einerseits nicht im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis war und zugleich zum Unfallzeitpunkt 1,39 Promille Alkohol im Blut hatte. Das Amtsgericht Groß-Gerau verurteilte den Koch aufgrund der unerlaubten Fahrt – vorsätzliches Fahren ohne Fahrerlaubnis – zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten auf Bewährung.

Die Klage vor dem Sozialgericht verlief ohne Erfolg. Im Rahmen des Klageverfahrens brachte der vertretende Rechtsanwalt hervor, dass die vorsätzliche Fahrt ohne Fahrerlaubnis für den Unfall nicht ursächlich war und daher die Erwerbsminderungsrente nicht abgelehnt werden könne. Auch ohne die erforderliche Fahrerlaubnis verfügte der Koch über die theoretischen und praktischen Fahrkenntnisse, so die Begründung der Klage.

Das Sozialgericht ließ die Argumentation des Klägers nicht gelten und wies den Antrag auf Gewährung einer Erwerbsminderungsrente ab. Mit Urteil vom 26.02.2014 führten die Richter aus, dass es zu dem Unfall gar nicht erst gekommen wäre, wenn der Koch aufgrund der fehlenden Fahrerlaubnis und dem hohen Blutalkoholwert nicht gefahren wäre. Auch aufgrund des hohen Blutalkoholwertes hätte der Koch auch nicht mehr über die theoretischen und praktischen Fahrkenntnisse zum Unfallzeitpunkt verfügt.

Die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit wurde daher auf der Rechtsgrundlage des § 104 SGB VI abgelehnt. Der Gesetzestext des § 104 SGB VI kann hier nachgelesen werden:

§ 104 SGB VI Minderung der Erwerbsfähigkeit bei einer Straftat

(1) Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, Altersrenten für schwerbehinderte Menschen oder große Witwenrenten oder große Witwerrenten können ganz oder teilweise versagt werden, wenn die Berechtigten sich die für die Rentenleistung erforderliche gesundheitliche Beeinträchtigung bei einer Handlung zugezogen haben, die nach strafgerichtlichem Urteil ein Verbrechen oder vorsätzliches Vergehen ist. Dies gilt auch, wenn aus einem in der Person der Berechtigten liegenden Grunde ein strafgerichtliches Urteil nicht ergeht. Zuwiderhandlungen gegen Bergverordnungen oder bergbehördliche Anordnungen gelten nicht als Vergehen im Sinne des Satzes 1.

(2) Soweit die Rente versagt wird, kann sie an unterhaltsberechtigte Ehegatten, Lebenspartner und Kinder geleistet werden. Die Vorschriften der §§ 48 und 49 des Ersten Buches über die Auszahlung der Rente an Dritte werden entsprechend angewendet.


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