Verdienstgrenzen

Hinzuverdienstgrenzen haben sich zum 01.07.2014 erhöht

Beziehen Versicherte eine Rente wegen Erwerbsminderung, müssen Hinzuverdienstgrenzen beachtet werden, damit die Rente in voller Höhe ausgezahlt werden kann. Zu den Renten wegen Erwerbsminderung gehören die Rente wegen voller Erwerbsminderung, die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung und die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit.

Für die ungekürzte Rentenzahlung gilt bundesweit die einheitliche Hinzuverdienstgrenze von 450,00 Euro, welche identisch ist mit der Minijob-Grenze. Wird die 450,00 Euro-Grenze jedoch mit dem Hinzuverdienst überschritten, werden individuelle Hinzuverdienstgrenzen errechnet. In der Berechnungsformel werden die Entgeltpunkte der letzten drei Jahre vor Rentenbeginn berücksichtigt. Damit handelt es sich hier um individuell errechnete Hinzuverdienstgrenzen. Da jedoch immer mindestens 1,5 Entgeltpunkte angesetzt werden, können Mindest-Hinzuverdienstgrenzen errechnet und ausgewiesen werden.

Die Hinzuverdienstgrenzen ändern sich grundsätzlich immer zu Jahresbeginn. Da in der Berechnungsformel für die Hinzuverdienstgrenzen in den neuen Bundesländern (Rechtskreis Ost) allerdings die aktuellen Rentenwerte (aktueller Rentenwert West und aktueller Rentenwert Ost) enthalten sind, ergeben sich hier auch zum 01.07. Änderungen. Der aktuelle Rentenwert wurde zum 01.07.2014 auf 28,61 Euro (im Westen) und 26,39 Euro (im Osten) erhöht. In den alten Bundesländern ergeben sich zum 01.07.2014 keine Änderungen; hier gelten die seit 01.01.2014 geltenden Hinzuverdienstgrenzen weiter!

Bei der Rente wegen voller Erwerbsminderung beträgt die Mindest-Hinzuverdienstgrenze ab 01.07.2014, wenn diese in Höhe von drei Vierteln der Vollrente geleistet wird 650,36 Euro, wenn diese in Höhe der Hälfte der Vollrente geleistet wird 879,90 Euro und wenn diese in Höhe von einem Viertel der Vollrente geleistet wird 1.071,19 Euro.

Bei der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung und der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung wegen Berufsunfähigkeit beträgt die Mindest-Hinzuverdienstgrenze ab 01.07.2014, wenn diese in voller Höhe geleistet wird 879,90 Euro und wenn diese in halber Höhe geleistet wird 1.071,19 Euro.

Sämtliche (Mindest-)Hinzuverdienstgrenzen bei den Erwerbsminderungsrenten im Jahr 2014 können unter: Hinzuverdienstgrenzen EM-Renten 2014 nachgelesen werden.

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