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Erhöhung der Hinzuverdienstgrenzen ab 07/2014

Altersfrührentner, also Bezieher einer Altersrente vor Erreichen der Regelaltersgrenze, müssen Hinzuverdienstgrenzen beachten, damit die Rente nicht gekürzt wird. Die rentenunschädliche Hinzuverdienstgrenze liegt bundesweit einheitlich bei 450,00 Euro je Kalendermonat, wobei diese Grenze zwei Mal jährlich bis zum Doppelten – also bis zu 900,00 Euro – überschritten werden darf.

Wird die Hinzuverdienstgrenze von 450,00 Euro regelmäßig überschritten, kommt es zu einer Kürzung der Rentenzahlung. Die Altersfrührente wird dann nur noch in Höhe von zwei Dritteln, der Hälfte oder einem Drittel ausgezahlt. Bei einem sehr hohen Hinzuverdienst kann die Rentenzahlung sogar komplett entfallen. Die Hinzuverdienstgrenzen der 2/3-; 1/2- und der 1/3-Rente werden individuell errechnet, da hier immer die erzielten Entgeltpunkt der letzten drei Jahre vor Rentenbeginn maßgebend sind. Als Entgeltpunkte werden allerdings immer mindestens 1,5 Entgeltpunkte berücksichtigt. Damit können Mindest-Hinzuverdienstgrenzen ausgewiesen werden.

Eine Änderung bei den Hinzuverdienstgrenzen gibt es ab Juli 2014 für Altersfrührentner in den neuen Bundesländern (Rechtskreis Ost). In der Berechnungsformel für die Hinzuverdienstgrenzen in den neuen Bundesländern spielt nämlich der aktuelle Rentenwert (West und Ost) eine Rolle, welcher sich zum 01.07.2014 geändert hat.

Ab Juli 2014 liegt die Mindest-Hinzuverdienstgrenze für Altersfrührentner in den neuen Bundesländern für die Altersrente in Höhe von zwei Dritteln der Vollrente bei 497,34 Euro für die Altersrente in Höhe der halben Vollrente bei 726,88 Euro und für die Altersrente in Höhe von einem Drittel der vollen Altersrente bei 956,42 Euro.

Zu beachten ist, dass es sich bei den genannten Grenzen um Mindest-Hinzuverdienstgrenzen handelt. Die individuellen Hinzuverdienstgrenzen können, je nach Verdienst innerhalb der letzten drei Jahre vor Rentenbeginn, damit höher liegen.

In den alten Bundesländern (Rechtskreis West) ergeben sich ab Juli 2014 keine Änderungen bei den Hinzuverdienstgrenzen. Diese werden – zusammen mit den Hinzuverdienstgrenzen in den neuen Bundesländern – erst wieder im Januar 2015 geändert.

Sämtliche für das Jahr 2014 geltenden Hinzuverdienstgrenzen bei den Altersfrührenten können HIER nachgelesen werden.

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Eine Altersrente wird bis zum Lebensende geleistet. Daher hat ein Rentenbescheid eine enorme finanzielle Bedeutung. Hat sich in die Rentenberechnung ein Fehler eingeschlichen, kann dieser Monat für Monat finanzielle Verluste bedeuten. Daher sollten Rentenbescheide zwingend von einer unabhängigen Stelle geprüft werden.

Für eine kompetente Prüfung des Rentenbescheides steht der registrierte Rentenberater Helmut Göpfert zur Verfügung.

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