Mütterrente

Durch neue Mütterrente kann genereller Rentenanspruch entstehen

Ab Juli 2014 hat der Gesetzgeber durch das RV-Leistungsverbesserungsgesetz eine Reihe an Verbesserungen gesetzlich umgesetzt, welche den Versicherten zugutekommen. Eine wesentliche Leistungsausweitung war die Einführung der sogenannten Mütterrente. Bei der Mütterrente handelt es sich zwar um keine eigenständige Rentenart, allerdings erhalten durch die Verbesserungen Mütter, deren Kinder vor 1992 geboren sind, höhere Rentenleistungen. Es kann durch die Verbesserungen im Rahmen der Mütterrente sogar zu einem generellen Rentenanspruch führen, welcher bislang nicht bestand.

Hintergrund

Rentenrechtlich erhielten bislang Mütter für Kinder, die vor 1992 geboren wurden, einen Entgeltpunkt gutgeschrieben. Mütter, deren Kinder ab 1992 geboren wurden, erhalten hingegen drei Entgeltpunkte. Um diese Ungleichbehandlung zu minimieren, werden Müttern von vor 1992 geborenen Kindern nun zwei Entgeltpunkte gutgeschrieben. Dies führt zu einem etwa 28 Euro in den alten Bundesländern und etwa 26 Euro in den neuen Bundesländern höheren Rentenanspruch je Kind.

Die Verbesserungen im Rahmen der Mütterrente führen jedoch nicht nur zu einem höheren Rentenanspruch. Sofern eine Mutter bislang die erforderliche Wartezeit für eine Rente überhaupt nicht erfüllt hat, kann sie durch die Ausweitung der Kindererziehungszeit nun einen Rentenanspruch erlangen.

Hat eine Mutter beispielsweise die Regelaltersgrenze bereits erreicht, allerdings nicht die Wartezeit für die Regelaltersrente von fünf Jahren erfüllt, kann sich nun ein Rentenanspruch ergeben, wie das folgende Beispiel zeigt.

Beispiel

Eine Mutter von drei Kindern, die alle vor dem 01.01.1992 geboren wurden, hat keine weiteren rentenrechtlichen Zeiten. Bislang erhielt die Mutter lediglich drei Jahre Kindererziehungszeit für die drei Kinder im Rentenkonto gutgeschrieben, so dass ab Erreichen der Regelaltersgrenze mangels Erfüllung der Wartezeit kein Rentenanspruch bestand.

Durch die Verbesserungen ab Juli 2014 werden nun insgesamt sechs Jahre (pro Kind zwei Jahre) Kindererziehungszeit dem Rentenkonto gutgeschrieben. Damit wird die Wartezeit für die Regelaltersrente von mindestens fünf Jahren (Altersrente mit den geringsten Zugangsvoraussetzungen) erfüllt.

Tipp

Mütter, die durch die Leistungsverbesserungen ab Juli 2014 die Wartezeit für eine Altersrente erfüllen, sollten noch bis Oktober 2014 einen Rentenantrag stellen. In diesem Fall wird die Rente rückwirkend ab Juli 2014 ausbezahlt.

Sollten trotz der erweiterten Kindererziehungszeit noch wenige Monate zur Erfüllung der Wartezeit fehlen, können diese über eine freiwillige Versicherung erfüllt werden. In diesem Fall sollte eine Rentenberatung in Anspruch genommen werden, im Rahmen derer die optimalste Variante erörtert wird.

Bildnachweis: © Robert Kneschke (www.robertkneschke.de)

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