OP-Krankenschwester

Hessisches Landessozialgericht, Az. L 8 KR 84/13

Handelt es sich bei einer Krankenschwester im Operationsdienst um eine abhängig Beschäftigte oder um eine Selbstständige? Diese Frage musste das Hessische Landessozialgericht klären und hat den Rechtsstreit mit Urteil vom 26.03.2015 unter dem Aktenzeichen L 8 KR 84/13 geklärt.

Hintergrund

Die Klägerin war über mehrere Jahre hinweg als angestellte Krankenschwester beschäftigt gewesen. Mit dem Universitätsklinikum Mainz schloss sie dann im Mai 2008 einen sogenannten Dienstleistungsvertrag, nachdem sie im Operationsdienst Dienstleistungen gemäß dem Berufsbild einer Fachkrankenschwester als „freie Mitarbeiterin“ erbringen sollte. Dementsprechend wurde sogar vertraglich vereinbart, dass sie im sozialversicherungs-, steuer- und arbeitsrechtlichen Sinne nicht als Arbeitnehmerin gilt. Die wöchentliche Arbeitszeit betrug von Oktober 2008 bis Mai 2009 etwa 44 Stunden. Aus dem festen Stundenlohn wurden keine Sozialversicherungsbeiträge (Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung) geleistet. Ebenso wurde keine Lohnsteuer entrichtet.

Beim gesetzlichen Rentenversicherungsträger beantragte die Klägerin noch vor Aufnahme ihrer Tätigkeit im Universitätsklinikum Mainz, dass sie als Selbstständige Pflichtmitglied wird. Sie sah sich vergleichbar wie mit einem selbstständigen Handwerker, der der Versicherungspflicht in der Gesetzlichen Krankenversicherung unterliegt.

Vom Rentenversicherungsträger wurde der Antrag der Klägerin mit der Begründung abgelehnt, dass sie eine abhängige Beschäftigung ausübt und damit kranken-, pflege-, renten- und arbeitslosenversicherungspflichtig ist. Dies deshalb, weil eine Eingliederung in den Klinikbetrieb und auch eine Weisungsgebundenheit vorliegt.

Gerichte bestätigen Entscheidung der Rentenkasse

Das von der Krankenschwester angestrebte Sozial- und Berufungsverfahren blieb für sie erfolglos. Sowohl das Sozialgericht Frankfurt als auch das Hessische Landessozialgericht bestätigten, dass es sich bei der Tätigkeit als OP-Schwester um eine abhängige Beschäftigung handelt.

Durch die Einsatzplanung war die Krankenschwester wie eine festangestellte Pflegekraft in den Klinikbetrieb eingegliedert. Eine weisungsfreie Tätigkeit lag nicht vor, da im Operationsdienst eine weisungsfreie Tätigkeit nicht gegeben war. Sie musste die Vorgaben des operierenden Arztes beachten und umsetzen. Die Gestaltungsmöglichkeiten der Krankenschwester waren begrenzt. Ebenfalls musste sie im Operationsbereich eine Arbeitskleidung tragen, welche von der Klinik gestellt wurde.

Hinzu kommt, dass die Krankenschwester bereits aus zeitlichen Gründen gar nicht wie eine Selbstständige auftreten konnte, da sie wie eine Vollbeschäftigte tätig gewesen war. Weitere Merkmale einer abhängigen Beschäftigung waren, dass sie die Arbeitsleistung persönlich erbringen musste, die wesentlichen Betriebsmittel von der Klinik gestellt wurden (z. B. Geräte, Materialien, Spezialkleidung) und sie auch kein Unternehmerrisiko getragen hat.

Zwar hatte die Krankenschwester ein Kraftfahrzeug und einen PC angeschafft; hierbei handelt es sich jedoch um Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens.

Fazit

Eine abhängige Beschäftigung kann nicht durch vertragliche Vereinbarungen verneint bzw. ausgeschlossen werden. Maßgebend für die Beurteilung, ob eine abhängige Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit vorliegt, sind stets die tatsächlichen Verhältnisse. Selbst wenn, wie im o. g. Fall der OP-Krankenschwester, die Klinik mit der Krankenschwester vereinbart, dass es sich um eine „freie Mitarbeiterin“ handelt, liegt keine „Befreiung“ von der Entrichtung der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge vor.

Liegen sowohl Merkmale für eine abhängige Beschäftigung als auch Merkmale für eine selbstständige Tätigkeit vor, ist die Beurteilung danach vorzunehmen, welche Merkmale überwiegen.

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