Berechnung Mütterrente

Verfassungsrechtliche Bedenken bestanden

Zum 01.07.2014 wurde die Mütterrente eingeführt. Hierfür wird Versicherten, deren Kinder vor dem 01.01.1992 geboren wurden, je Kind ein weiteres Jahr Kindererziehungszeit rentenrechtlich angerechnet. Damit sollte es zu einer Abmilderung im Vergleich der Versicherten kommen, deren Kinder nach dem 31.12.1991 geboren wurden; in diesem Fall werden nämlich je Kind drei Jahre Kindererziehungszeiten berücksichtigt.

Zur Umsetzung der neuen Mütterrente wird zwischen zwei Fallvarianten unterschieden:

  1. Versicherte, die sich am 30.06.2014 bereits im Rentenbezug befanden (Bestandsrentner).
  2. Versicherte, deren Rente in einer Zeit ab 01.07.2014 beginnt.

Bei der ersten Fallvariante erhalten die Versicherten pauschal einen Entgeltpunkt dem Rentenkonto gutgeschrieben. Hier kommt es auch zu keinem Rentenabschlag, sofern die Rente vorzeitig in Anspruch genommen wurde und deshalb Rentenabschläge anfielen.

Bei der zweiten Fallvariante fließt das zusätzliche Jahr der Kindererziehung „normal“ in die Rentenberechnung mit ein. Hier gelten dann bei der Berechnung die gleichen Regeln wie für die anderen Kindererziehungszeiten auch.

War beim Bundesverfassungsgericht anhängig

Aufgrund der unterschiedlichen Berechnungsweisen wurden verfassungsrechtliche Bedenken geäußert, da Versicherte, die sich am 30.06.2014 bereits im Rentenbezug befanden, mit der Umsetzung der Mütterrente wesentlich besser gestellt werden.

Bei der o. g. zweiten Fallvariante kommt es zu einer Begrenzung der Entgeltpunkte, sofern die Kindererziehungszeiten mit Beitragszeiten (z. B. aufgrund einer Beschäftigung) zusammenfallen. Es werden maximal nur die Entgeltpunkte berücksichtigt, welche sich aus der Beitragsbemessungsgrenze ergeben (Begrenzung der Entgeltpunkt entsprechend § 70 Abs. 2 Satz 2 SGB VI in Verbindung mit Anlage 2b des SGB VI). Damit kommt die Mütterrente nicht vollständig zur Auszahlung.

Mit Beschluss 16.12.2016 hat das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerde aufgrund unzureichender Begründung nicht zur Entscheidung angenommen. Die begründete das Gericht damit, dass seitens der Beschwerdeführerin nicht dargelegt wurde, dass die Begrenzung der Entgeltpunkte für sie überhaupt relevant ist. Außerdem hat sich die Verfassungsbeschwerde nicht hinreichend mit der Rechtsprechung, explizit mit die Beitragsbemessungsgrenze als Grundprinzip der Gesetzlichen Rentenversicherung, eingegangen. Diesbezüglich hat das Bundesverfassungsgericht auf einen Nichtannahmebeschluss vom 29.08.2007 (Az. 1 BvR 858/03) verwiesen, mit dem bereits die Beitragsbemessungsgrenze als sachlicher Grund für eine Ungleichbehandlung thematisiert wurde.

Empfehlung

Da die Rentenberechnungen insgesamt äußerst komplex und damit auch fehleranfällig sein können, sollte jeder Rentenbescheid nochmals von einer fachkundigen Stelle überprüft werden.

Sofern Sie Ihren Rentenbescheid überprüfen lassen möchten, was generell empfohlen wird (s. auch: Jeder dritte Rentenbescheid ist lückenhaft), können Sie die Rentenberatung Helmut Göpfert damit beauftragen. In diesem Zuge wird auch die Berechnung der Mütterrente mit überprüft.

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