Urteil

Zeiten der Arbeitslosigkeit zwei Jahre vor Rentenbeginn nicht anrechenbar

Zum 01.07.2014 hat der Gesetzgeber mit dem RV-Leistungsverbesserungsgesetz die Altersgrenze für die abschlagsfreie Inanspruchnahme der „Altersrente für besonders langjährig Versicherte“ vom vollendeten 65. Lebensjahr vorübergehend auf das vollendete 63. Lebensjahr abgesenkt.

Mit dem Absenken der Altersgrenze, welche schrittweise wieder auf das 65. Lebensjahr angehoben wird, wurde auch die Anrechenbarkeit von rentenrechtlichen Zeiten verbessert. Bei der Wartezeit – der Vorversicherungszeit – können jedoch die letzten zwei Jahre vor Rentenbeginn grundsätzlich nicht angerechnet werden, wenn es sich um Zeiten des Arbeitslosengeldbezugs handelt. Hier spricht man vom sogenannten rollierenden Stichtag. Gegen diese gesetzliche Regelung hatte ein Versicherter geklagt, woraufhin das Landessozialgericht Baden-Württemberg die Regelung für rechtmäßig beurteilt hatte.

Die Klage

Geklagt hatte ein Versicherter, der im August 1951 geboren wurde. Aus gesundheitlichen Gründen wurde das Arbeitsverhältnis zum 31.12.2011 beendet. Vom 01.01.2012 bis 31.12.2013 bezog der Kläger Arbeitslosengeld. Zum 01.09.2014 hatte er die Rente mit 63 beantragt, welche die zuständige Rentenkasse abgelehnt hatte. Die letzten zwei Jahre des Arbeitslosengeldbezugs konnten bei der Wartezeit nicht angerechnet werden, womit dem Kläger 15 Monate für die erforderliche Wartezeit von 540 Monate (45 Jahre) fehlten. Anstatt der Rente mit 63 bewilligte die Rentenkasse die niedrigere Altersrente wegen Arbeitslosigkeit.

Gegen die Nicht-Anrechnung der Zeiten des Arbeitslosengeldbezugs klagte der Versicherte zunächst beim Sozialgericht Ulm und anschließend beim Landessozialgericht Baden-Württemberg, da er mit der gesetzlichen Regelung einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz sah.

Mit Urteil vom 21.06.2016 entschied das Landessozialgericht Baden-Württemberg unter dem Aktenzeichen L 9 R 695/16, dass die gesetzlichen Regelungen nicht zu beanstanden seien. Dennoch wurde aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache die Revision zum Bundessozialgericht zugelassen.

Die Richter führten in ihrem Urteil aus, dass der dem Gesetzgeber zustehende Gestaltungsspielraum nicht verletzt wurde. Mit der Regelung sollen Fehlanreize vermieden werden, dass die „Rente mit 63“ nicht zu einer faktischen „Rente mit 61“ wird. Außerdem hat der Gesetzgeber mit der Nicht-Anrechnung der Zeiten der Arbeitslosigkeit in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn auch Ausnahmeregelungen geschaffen, mit denen Härtefälle vermieden werden sollen. Zeiten der Arbeitslosigkeit in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn können nämlich im Ausnahmefall dann anerkannt werden, wenn die Arbeitslosigkeit aufgrund einer Insolvenz oder einer vollständigen Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers eintritt.

Nähere Informationen zur „Altersrente für besonders langjährig Versicherte“ – der Rente mit 63 – können unter: Altersrente für besonders langjährig Versicherte nachgelesen werden.


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