Beschäftigter Altersrentner

Änderungen ab Januar 2017 aufgrund Flexirentengesetz

Ab dem 01.01.2017 ändert sich die Rentenversicherungspflicht von Altersvollrentnern vor Erreichen der Regelaltersgrenze. Unterliegt ein Altersvollrentner – also ein Bezieher einer vollen Altersrente – z. B. aufgrund einer Beschäftigung, versicherungspflichtigen selbstständigen Tätigkeit oder auch aufgrund einer ehrenamtlichen Pflegetätigkeit grundsätzlich der Rentenversicherungspflicht, besteht sofort wieder aufgrund des Bezugs einer Altersvollrente Versicherungsfreiheit.

Das Flexirentengesetz (Gesetz zur Flexibilisierung des Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand) bringt ab dem 01.01.2017 dahingehend Änderungen, dass die Betroffenen wieder versicherungspflichtig werden, wenn die Versicherungspflicht nach den allgemeinen Vorschriften eintritt. Der Bezug einer Altersvollrente ist dann kein Ausschlussgrund mehr.

Die Regelaltersrente lag bislang beim vollendeten 65. Lebensjahr und wird derzeit schrittweise auf das vollendete 67. Lebensjahr angehoben. Welche Regelaltersgrenze konkret für welchen Jahrgang gilt, kann unter Regelaltersrente nachgelesen werden.

Tritt nach den allgemeinen Vorschriften Rentenversicherungspflicht ein und hat ein Altersvollrentner die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht, besteht ab dem 01.01.2017 Rentenversicherungspflicht. Bei einer versicherungspflichtigen Beschäftigung müssen dann beispielsweise Arbeitgeber und Arbeitnehmer wieder Rentenversicherungsbeiträge entrichten, welche je zur Hälfte getragen werden.

Beispiel

Ein Rentner bezieht bereits seit April 2016 eine Altersvollrente. Neben der Altersrente wird eine Beschäftigung ausgeübt.

Aufgrund der Altersvollrente besteht in der Beschäftigung Rentenversicherungsfreiheit.

Durch die Neuregelungen wird der Beschäftigte ab dem 01.01.2017 wieder rentenversicherungspflichtig. Diese Rentenversicherungspflicht besteht für die Dauer der Beschäftigung, längstens bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze.

Die Rentenversicherungsbeiträge, welche aufgrund der „neuen“ Versicherungspflicht geleistet werden, wirken sich erhöhend auf die Rente aus.

Verzicht auch Versicherungsfreiheit

Ab Erreichen der Regelaltersgrenze besteht Rentenversicherungsfreiheit, auf die allerdings Beschäftigte verzichten können. Der Verzicht ist gegenüber dem Arbeitgeber in Form einer bindenden schriftlichen Erklärung zu erklären. Diese Erklärung gilt dann für die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses.

Wird der Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit erklärt, wirken sich auch diese Beiträge auf die Rentenhöhe positiv aus. Neben den Entgeltpunkten, die aus dem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt berechnet werden, werden auch noch Zuschläge von 0,5 Prozent je Monat geleistet.

Näheres zum Gesetz zur Flexibilisierung des Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand kann unter Flexirente nachgelesen werden.


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Helmut Göpfert

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