Urteil Bayerisches Landessozialgericht vom 31.10.2013, 17 U 180/12

Kann ein Unfall während der Autowäsche als Arbeitsunfall anerkannt werden, wenn hierfür eine Geschäftsfahrt unterbrochen wird, der Pkw jedoch ansonsten überwiegend privat genutzt wird? Diese Frage musste das Bayerische Landessozialgericht beantworten und sprach hierzu am 31.10.2013 ein Urteil, welches unter dem Aktenzeichen 17 U 180/12 erging.

Die Klage

Geklagt hatte ein selbstständiger Drogerieinhaber, der zusätzlich eine medizinische Fußpflege-Praxis und eine Lotto-Annahmestelle betreibt. Bei einer Autowäsche, die er auf dem Weg zwischen Drogerie und Lotto-Annahmestelle durchführen ließ, ereignete sich ein Unfall. Er rutsche auf einer Eisplatte aus und trug hiervon starke Beinverletzungen davon. Der zuständige Unfallversicherungsträger lehnte es ab, den Unfall bei der Autowäsche als Arbeitsunfall anzuerkennen. Als Begründung führte der Unfallversicherungsträger aus, dass der Pkw weder als Arbeitsgerät im Sinne der gesetzlichen Vorschriften (§ 8 Abs. 2 Nr. 5 SGB VII) anzusehen ist, noch die Autowäsche aus überwiegend betrieblichen Gründen notwendig war. Gegen diese Entscheidung klagte er zunächst beim Sozialgericht und schließlich beim Bayerischen Landessozialgericht.

Bayerisches Landessozialgericht verneint ebenfalls

Das Bayerische Landessozialgericht verneinte, wie auch der Unfallversicherungsträger und das Sozialgericht, die Anerkennung eines Arbeitsunfalls. Die Richter kamen zu dem Ergebnis, dass die Fahrzeugwäsche dem persönlichen Lebensbereich des Klägers zuzuordnen ist und damit nicht vom gesetzlichen Unfallversicherungsschutz erfasst wird.

Ebenfalls ist die Anerkennung eines Arbeitsunfalls deshalb ausgeschlossen, weil die Autowäsche nicht für die unmittelbare Weiterfahrt erforderlich war und das Auto selbst aufgrund der überwiegend privaten Nutzung nicht als Arbeitsgerät anzusehen ist.

Weitere Informationen zu diesem Urteil können unter Sturz beim Autowaschen kein Arbeitsunfall nachgelesen werden.


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