Tennisellenbogen

PC-Arbeit mit Computermaus begründet keine Berufskrankheit

Das Hessische Landessozialgericht hat am 29.10.2013 unter dem Aktenzeichen L 3 U 28/10 ein Urteil gesprochen, in dem ausgeführt wird, dass eine Arbeit am Computer und der Maus nicht zu einem Tennisellenbogen und damit nicht zur Anerkennung einer Berufskrankheit führen kann.

In vielen Berufen müssen die Beschäftigten viel mit dem Computer arbeiten. Damit geht eine umfangreiche Tätigkeit mit der Maus einher. Leidet ein Beschäftigter dann an einem Tennisellenbogen, einer Epicondylitis humeri radialis, ist dies nicht auf die Arbeit mit der Maus zurückzuführen mit der Folge, dass es sich dann auch nicht um eine Berufskrankheit im Sinne der Gesetzlichen Unfallversicherung handeln kann.

Die Klage eines Beschäftigten

Zu dem sozialgerichtlichen Streitfall kam es, weil für einen Beschäftigten sein Tennisellenbogen, an dem er litt, nicht als Berufskrankheit anerkannt wurde. Er führte an, dass er in seinem Beruf täglich mehr als drei Viertel seiner Arbeitszeit am Computer verbringt. Zu seinen Aufgaben gehört das Bearbeiten von komplexen Datenlisten, die ein ständiges hoch- und runterscrollen mit der Maus erforderlich machen. Daher ist der Tennisellenbogen seiner Ansicht nach als Berufskrankheit entsprechend Nr. 2101 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) anzuerkennen. Hier ist beschrieben, dass Erkrankungen der Sehnenscheiden oder des Sehnengleitgewebes sowie der Sehnen- oder Muskelansätze, als Berufskrankheit in Frage kommen, wenn die Betroffenen hierdurch zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen werden, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können.

Um die medizinischen Fragen beantworten zu lassen, holten die Richter Sachverständigengutachten ein. In diesen Gutachten wurde beschrieben, dass kurzzyklische, feinmotorische und repetitive Handtätigkeiten mit sehr hoher Bewegungsfrequenz zu einer Epicondylitis (Tennisellenbogen) führen können. Diese Bewegungsfrequenzen entstehen beispielsweise beim Maschinenschreiben, Klavierspielen, aber auch beim Obstpflücken oder beim Betätigen eines Schraubendrehers. Auch die rückseitige Streckung der Hand kann zu einer Epicondylitis führen; dies ist beispielsweise beim Hämmern oder beim Rückhandschlag beim Tennisspiel – was letztendlich der Diagnose Epicondylitis auch den bekannten Namen „Tennisellenbogen“ eingebracht hat – der Fall.

Die Gutachten führen aus, dass die Arbeiten mit der Computermaus eine Bewegungsfrequenz verursachen, welche wesentlich geringer ist als die beim Klavierspielen. Es kann allenfalls nur kurzfristig zu einer vergleichbaren Frequenz beim Scrollen oder beim Klicken mit der Maustaste kommen. Bei der Arbeit mit der Computermaus kommt es auch nicht zu einer achsenungünstigen Auslenkung des Handgelenks. Auch der Kraftaufwand für die Bedienung der Computermaus ist minimal.

Aufgrund der eindeutigen Aussagen der medizinischen Sachverständigen wiesen die Richter des Hessischen Landessozialgerichts mit Urteil vom 29.10.2013, Az. L 3 U 28/10 den Antrag des Beschäftigten auf Anerkennung einer Berufskrankheit zurück. Zusätzlich wiesen die Richter darauf hin, dass es bis dato keine Studien gibt, die einen Zusammenhang einer Computerarbeit und einer Erkrankung des Ellenbogengelenks bestätigen.

Fazit

Eine Computertätigkeit mit einer intensiven Mausarbeit kann nicht zu einem Tennisellenbogen führen. Daher ist eine Epicondylitis aufgrund einer langen Tätigkeit mit der Maus während der Berufstätigkeit auch nicht als Berufskrankheit anerkennungsfähig.

Dadurch, dass der Tennisellenbogen des Klägers nicht als Berufskrankheit anerkannt wurde, scheidet die Leistungspflicht der Berufsgenossenschaft (gesetzlicher Unfallversicherungsträger) aus.


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