Kantine

Treppensturz nicht als Arbeitsunfall anerkannt

Mit Urteil vom 13.12.2013 hatte das Landessozialgericht Baden-Württemberg (Az. L 8 U 1506/13) entschieden, dass der Unfall einer Lehrerin im Treppenhaus eines Sparkassengebäudes nicht als gesetzlicher Arbeits-/Wegeunfall anerkannt werden kann.

Beschäftigte stehen während ihrer Berufstätigkeit unter dem gesetzlichen Unfallversicherungsschutz. Dieser umfasst neben den Arbeitsunfällen auch die Wegeunfälle. Die Wege von der Wohnung in die Betriebsstätte und zurück werden damit vom Unfallversicherungsschutz der Gesetzlichen Unfallversicherung erfasst. Gleiches gilt für die Wege, die ein Beschäftigter in der Mittagspause für die Einnahme seiner Mahlzeit in der Kantine zurücklegt.

Zum Fall

In dem vom Landessozialgericht Baden-Württemberg zu beurteilenden Fall ging eine Lehrerin mangels eigener Kantine in das Nachbargebäude. Im Nachbargebäude ist die Sparkasse untergebracht. Als sich die Lehrerin wieder auf den Rückweg machte, stürzte sie noch innerhalb des Sparkassengebäudes im Treppenhaus und zog sich erhebliche Knieverletzungen zu.

Die zuständige Berufsgenossenschaft verneinte das Vorliegen eines Arbeits- bzw. Wegeunfalls und begründete dies damit, dass der gesetzliche Unfallversicherungsschutz an der Außenhaustüre des Sparkassengebäudes geendet bzw. auf dem Rückweg in die Schule dort wieder begonnen hätte. Das Treppenhaus des Sparkassengebäudes zählt also zum nicht versicherten Bereich, weshalb die Berufsgenossenschaft auch nicht für die Folgen des Unfalls aufkam.

Mit der ablehnenden Entscheidung der Berufsgenossenschaft erklärte sich die Lehrerin nicht einverstanden und zog zunächst vor das Sozialgericht Karlsruhe. Als das Sozialgericht ebenfalls die ablehnende Entscheidung der Berufsgenossenschaft bestätigte, ging sie Berufung zum Landessozialgericht Baden-Württemberg.

Auch in der zweiten sozialgerichtlichen Instanz blieb der Antrag der Lehrerin erfolglos.

Hauptargument der Lehrerin war, dass der Beginn bzw. das Ende des gesetzlichen Unfallversicherungsschutzes nicht mit dem Durchschreiten der Außenhaustüre fixiert werden kann. Aufgrund der offenen Bauweise vieler Gebäude sei dieses Abgrenzungskriterium nicht mehr zeitgemäß.

Das Urteil

Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 13.12.2013 (Az. L 8 B 1506/13) dem Begehren der Lehrerin nicht stattgegeben. Entgegen der Ansicht der Klägerin verteidigten die Richter sogar das Abgrenzungskriterium, dass der Unfallversicherungsschutz an der Außenhaustüre beginnt bzw. endet. Genau dies ist ein objektives Abgrenzungskriterium, mit dem festgelegt werden kann, ob ein Unfallversicherungsschutz bereits besteht bzw. geendet hat. Gerade in Einkaufszentren mit der offenen Bauweise für Kantinen und Gaststätten kann anhand dieses Abgrenzungskriteriums der gesetzliche Unfallversicherungsschutz einfach beurteilt werden.

Irrelevant für die Beurteilung des gesetzlichen Unfallversicherungsschutzes ist, ob die Lehrerin überhaupt berechtigt war, die Kantine des Sparkassengebäudes aufzusuchen.

Mit den folgenden Urteilen hat sich die Sozialgerichtsbarkeit ebenfalls damit beschäftigt, ob während eines Unfallereignisses ein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz besteht:

Hilfe durch Rentenberater

Wird ein Unfall vom gesetzlichen Unfallversicherungsträger nicht als Arbeits- bzw. Wegeunfall anerkannt, empfiehlt es sich, die für den Bereich der Gesetzlichen Unfallversicherung (SGB VII) registrierten Rentenberater zu kontaktieren. Diese erörtern mit ihren Mandanten, ob Erfolgsaussichten bestehen, im Rahmen eines Widerspruchs- bzw. Klageverfahrens die Anerkennung eines Unfalls als Arbeits- bzw. Wegeunfalls zu erreichen.

Die Rentenberater stehen für die Durchführung von Widerspruchs- und als Prozessagenten von Klage- und Berufungsverfahren zur Verfügung, um die Anerkennung von Arbeits-/Wegeunfällen zu erreichen, damit ein Leistungsanspruch gegenüber der Gesetzlichen Unfallversicherung realisiert werden kann.

Kontaktaufnahme mit Rentenberater Helmut Göpfert


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