Gesetz

Bundesverfassungsgericht vom 26.03.2014, 1 BvR 1133/12

Pflegebedürftige können die Leistungen unter anderem als Pflegegeld oder als Pflegesachleistung abrufen. Das Pflegegeld wird gewährt, wenn der Pflegebedürftige seine Pflege selbst sicherstellt, die Pflege also durch ehrenamtliche Pflegepersonen erbracht wird. Die Pflegesachleistung wird gewährt, wenn die Pflege durch professionelle Pflegekräfte erbracht wird, z. B. durch Sozialstationen oder ambulante Pflegedienste. Während das Pflegegeld in Höhe von 235,00 Euro (Pflegestufe I); 440,00 Euro (Pflegestufe II) bzw. 700,00 Euro (Pflegestufe III) gewährt wird, beträgt die Pflegesachleistung monatlich 450,00 Euro; 1.100,00 Euro bzw. 1.550,00 Euro. Gegen diese unterschiedlichen Leistungsbeträge hat eine Ehefrau mit ihrer Tochter geklagt und zog bis vor das Bundesverfassungsgericht, welches am 26.03.2014 per Beschluss (Az. 1 BvR 1133/12) über den Rechtstreit entschieden hat.

Kein Verstoß gegen Grundgesetz

Die Richter des Bundesverfassungsgerichts wiesen die Verfassungsbeschwerde zurück und führten in ihrem Beschluss aus, dass durch die unterschiedlichen Leistungsbeträge beim Pflegegeld und bei der Pflegesachleistung kein Verstoß gegen das Grundgesetz (allgemeiner Gleichheitssatz und Schutz von Ehe und Familie) vorliegt. Bei den zwei Leistungen handelt es sich um unterschiedliche Leistungsmodelle, welche miteinander nicht vergleichbar sind.

Das Pflegegeld wird dafür erbracht, dass der Pflegebedürftige seine Pflegeleistungen eigenverantwortlich und selbstbestimmt selbst sicherstellen kann. Durch das Pflegegeld soll der Pflegebedürftige die Möglichkeit erhalten, seinen Pflegepersonen eine materielle Anerkennung zukommen zu lassen. Das Geld von der Pflegekasse kann frei für die Pflege eingesetzt werden. Grundgedanke ist, dass ehrenamtliche, familiäre und nachbarschaftliche Pflege unentgeltlich erbracht wird. Der Gesetzgeber hat das Recht davon auszugehen, dass diese Art der Pflege nicht von einer bestimmten Vergütung abhängig ist.

Der Einsatz eines professionellen Pflegedienstes und die dafür vorgesehene höhere Pflegesachleistung kann daher nicht mit dem Pflegegeld verglichen werden. Die Richter aus Karlsruhe führten noch an, dass sich jeder Pflegebedürftige frei entscheiden kann, ob er das (niedrigere) Pflegegeld für die selbst sichergestellte Pflege oder die Leistung „Pflegesachleistung“ für die Inanspruchnahme einer professionellen Pflegekraft erhalten möchte.

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