Pflegesachleistung

Höhe der Pflegesachleistung im Jahr 2015

Durch das erste Pflegestärkungsgesetz werden unter anderem die Leistungsbeträge bei den einzelnen Leistungen der Sozialen Pflegeversicherung zum 01.01.2015 angehoben. Damit erhöhen sich auch die Leistungsbeträge für die Pflegesachleistung.

Die Pflegesachleistung wird Versicherten im häuslichen Bereich gewährt, die die Pflege durch einen Leistungserbringer der Pflegekasse durchführen lassen. Die Pflege erfolgt in diesen Fällen also durch Sozialstationen bzw. ambulante Pflegedienste.

Nachdem seit dem Jahr 2013 Versicherte mit einer eingeschränkten Alltagskompetenz auch in der Pflegestufe 0 eine Pflegesachleistung beanspruchen können und für Versicherte in der Pflegestufe I und Pflegestufe II bei gleichzeitig eingeschränkter Alltagskompetenz eine zusätzliche Pflegesachleistung zur Verfügung steht, werden auch diese (zusätzlichen) Pflegesachleistungen angehoben. Ab Januar 2015 erhalten Versicherte in der Pflegestufe 0 bei einer eingeschränkten Alltagskompetenz 231,00 €, in der Pflegestufe I eine zusätzliche Pflegesachleistung von 221,00 € und in der Pflegestufe II eine zusätzliche Pflegesachleistung von 154,00 €.

Folgende Leistungsbeträge ergeben sich damit ab Januar 2015:

  • Pflegestufe 0: 231,00 Euro
  • Pflegestufe I ohne eingeschränkter Alltagskompetenz: 468,00 Euro
  • Pflegestufe I bei eingeschränkter Alltagskompetenz: 689,00 Euro
  • Pflegestufe II ohne eingeschränkter Alltagskompetenz: 1.144,00 Euro
  • Pflegestufe II bei eingeschränkter Alltagskompetenz: 1.298,00 Euro
  • Pflegestufe III ohne eingeschränkter Alltagskompetenz: 1.612,00 Euro
  • Pflegestufe III bei eingeschränkter Alltagskompetenz: 1.612,00 Euro
  • Pflegestufe IV bei eingeschränkter Alltagskompetenz: 1.995,00 Euro
  • Pflegestufe IV ohne eingeschränkter Alltagskompetenz: 1.995,00 Euro

Die Pflegesachleistung wird für die Grundpflege (Ernährung, Körperpflege, Mobilität), die hauswirtschaftliche Versorgung und die häusliche Betreuung geleistet.

Bei den genannten Beträgen handelt es sich um Monatsbeträge. Diese werden bereits auch dann ungekürzt geleistet, wenn nur für einen Teilmonat ein Anspruch darauf besteht. Hier erfolgt also keine anteilige Kürzung, wie dies beispielsweise beim Pflegegeld durchgeführt wird.

Wird die Pflegesachleistung nicht voll ausgeschöpft, weil noch ehrenamtliche Pflegepersonen (z. B. Kinder, Nachbarn, Freunde) die Pflege mit erbringen, kann noch ein anteiliges Pflegegeld gewährt werden. In diesem Fall spricht man von der sogenannten Kombinationsleistung (Kombination von Pflegesachleistung und Pflegegeld).

Umwidmungsmöglichkeit ab Januar 2015

Ab dem Jahr 2015 ergeben sich durch eine neu eingeführte „Umwidmungsmöglichkeit“ für Versicherte bessere Variationsmöglichkeiten der der Pflegesachleistung. Sofern die Grundpflege und die hauswirtschaftliche Versorgung sichergestellt sind, können bis zu 40 Prozent der Pflegesachleistung für niedrigschwellige Betreuungs- und Entlastungsleistungen „umgewidmet“ werden.

Die zusätzlichen Betreuungsleistungen standen bislang nur Versicherten mit einer eingeschränkten Alltagskompetenz zur Verfügung und konnten für niedrigschwellige Betreuungsangebote eingesetzt werden. Ab Januar 2015 werden die zusätzlichen Betreuungsleistungen auch auf zusätzliche Entlastungsleistungen ausgedehnt, welche dann alle Versicherten (also auch rein somatisch Pflegebedürftige) beanspruchen können.

Die zusätzlichen Betreuungs- und Entlastungsleistungen stehen – neben der Pflegesachleistung und einem evtl. Umwidmungsbetrag – noch in Höhe von 104,00 € bzw. 208,00 € monatlich zur Verfügung. Versicherte mit einer eingeschränkten Alltagskompetenz und Versicherte ohne eingeschränkter Alltagskompetenz in den Pflegestufe I bis III erhalten einen monatlichen Leistungsbetrag von 104,00 €, Versicherte mit einer im erhöhten Maße eingeschränkten Alltagskompetenz erhalten einen monatlichen Leistungsbetrag von 208,00 €.

Beratung in Angelegenheiten der Pflegeversicherung

Die für den Bereich der Sozialen Pflegeversicherung (SGB XI) registrierten Rentenberater stehen für eine Beratung unabhängig von den Versicherungsträgern kompetent zur Verfügung. Die Rentenberater führen auch Widerspruchsverfahren und als Prozessagenten Klage- und Berufungsverfahren zur Durchsetzung der Leistungsansprüche durch.

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