Vereinbarkeit Pflege und Beruf

Verbesserung bei der Freistellung von der Arbeit ab 01.01.2015

Zum 01.01.2015 trat das „Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf“ in Kraft. Mit diesem Gesetz wurden die Möglichkeiten weiterentwickelt, welche das Familienpflegezeitgesetz und das Pflegezeitgesetz bieten. Folgend sind die Punkte zusammengefasst, welche Verbesserungen bzw. Veränderungen zu Jahresbeginn 2015 gesetzlich umgesetzt wurden.

Entgeltersatzleistung Pflegeunterstützungsgeld

Schon seit dem Jahr 2008 können sich Arbeitnehmer bis zu zehn Arbeitstage von der Arbeit (unbezahlt) befreien lassen, wenn ein Pflegebedarf bei einem nahen plötzlich und akut eintritt. Bei so einer unerwarteten Pflegesituation zur Organisation der Pflege gab es bislang keine entsprechende Entgeltersatzleistung. Sofern der Arbeitgeber nicht aufgrund von tariflichen oder einzelvertraglichen Vereinbarungen Entgeltfortzahlung leistete, ging der Arbeitnehmer in diesen Fällen leer aus. Mit dem zum 01.01.2015 eingeführten Pflegeunterstützungsgeld wird diese Lücke geschlossen.

Das Pflegeunterstützungsgeld wird von der Pflegekasse geleistet des zu pflegenden Angehörigen geleistet. Auf die kurzzeitige – also bis zu zehn arbeitstägige – Freistellung besteht bei jedem Arbeitgeber, unabhängig von der Anzahl der Beschäftigten, ein Anspruch. Dem Arbeitgeber ist auf Verlangen ein Attest vorzulegen.

Die Pflegezeit

Die Pflegezeit ermöglicht es Arbeitnehmern, sich für die Pflege eines nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung für bis zu sechs Monate entweder vollständig oder teilweise von der Arbeit freistellen zu lassen. In diesem Fall spricht man von der sogenannten Pflegezeit.

Seit dem 01.01.2015 ist eine Freistellung auch dann möglich, wenn ein sterbender naher Angehöriger in seiner letzten Lebensphase begleitet werden soll. Der Freistellungsanspruch besteht in diesem Fall für höchstens drei Monate.

Die Ansprüche auf die Pflegezeit bestehen nur bei Arbeitgebern, die mehr als 15 Beschäftigte haben.

Familienpflegezeit

Nach dem Familienpflegezeitgesetz kann auch eine Familienpflegezeit beansprucht werden. Im Rahmen der Familienpflegezeit ist es möglich, die Arbeitsstunden für insgesamt 24 Monate zu reduzieren, um für einen nahen Angehörigen die häusliche Pflege sicherzustellen. Während der Familienpflegezeit muss die wöchentliche Arbeitszeit des Arbeitnehmers allerdings mindestens 15 Stunden betragen.

Der Anspruch auf die Inanspruchnahme auf die Familienpflegezeit besteht nur dann, wenn der Arbeitgeber mehr als 25 Beschäftigte hat.

Kombination Pflegezeit und Familienpflegezeit

Die Pflegezeit und die Familienpflegezeit können miteinander kombiniert werden. Die Freistellung darf allerdings insgesamt nicht länger als 24 Monate andauern.

Zinsloses Darlehen

Lässt sich ein Arbeitnehmer länger von der Arbeit freistellen, gehen damit erhebliche finanzielle Einbußen einher. Seit dem 01.01.2015 haben Arbeitnehmer die Möglichkeit ein zinsloses Darlehen aufzunehmen, um den Lebensunterhalt während der Freistellung weiter bestreiten zu können. Durch das zinslose Darlehen wird grundsätzlich die Hälfte des ausfallenden Netto-Arbeitsentgeltes abgedeckt; es wird in monatlichen Raten ausgezahlt.

Das zinslose Darlehen kann beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben beantragt werden.

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