Zweites Pflegestärkungsgesetz

Das neue Pflegestärkungsgesetz

Ab 01.01.2016 tritt das neue Pflegestärkungsgesetz II (kurz: PSG II) in Kraft. Die Bundesregierung führt mit diesem Gesetz viele Leistungsverbesserungen ein, leider steigt auch der Beitrag ab 01.01.2017.

Weiterer Fortschritt in der Pflegeversicherung

Seit nunmehr 20 Jahren gibt es neben Kranken-, Renten-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung mit der Sozialen Pflegeversicherung einen weiteren Zweig der Sozialversicherung. Seit Jahren wurden umfangreiche Debatten und Diskussionen hinsichtlich Weiterentwicklung und Modernisierung der Pflegeversicherung geführt. Diese sollen nun mit der Einführung des zweiten Pflegestärkungsgesetzes verwirklicht werden.

Pflegebedürftigkeitsbegriff neu definiert

Ein wichtiger Punkt bei der Neugestaltung der Pflegeversicherung war ein neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff. Die bisherigen drei Pflegestufen mit dem ergänzenden Begriff der erheblich eingeschränkten Alltagskompetenz sowie Demenz, sollen durch fünf einheitlich gültige Pflegegrade ersetzt werden.

Zur Beurteilung der Pflegebedürftigkeit sollen zukünftig körperliche, geistige und psychische Einschränkungen erfasst und herangezogen werden. Hierzu wird in sechs Bereichen ermittelt, die dann bei verschieden starker Bewertung zusammen den Pflegegrad ergeben.

Zur Bewertung werden folgende Bereiche herangezogen:

  • Mobilität
  • Kognitive und kommunikative Fähigkeiten
  • Verhaltensweisen und psychische Problemlagen
  • Selbstversorgung
  • Bewältigung von uns selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen
  • Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte

Die Einführung der neuen Regelungen und Leistungen soll pflegebedürftige Personen, die bereits Leistungen der Pflegeversicherung beziehen, nicht belasten, weshalb diese keinen neuen Antrag stellen müssen, automatisch in das neue System übernommen werden und auch bessere Leistungen erhalten.

Dadurch erhalten Pflegebedürftige, die ausschließlich körperliche Einschränkungen aufweisen, automatisch den nächst höheren Pflegegrad und Pflegebedürftige die auch Einschränkungen in der Alltagskompetenz aufweisen den übernächsten Pflegegrad. Wer also beispielsweise bisher Pflegestufe III mit eingeschränkter Alltagskompetenz hatte erhält dann automatisch Pflegegrad 5.

Pflegepersonen werden besser abgesichert

Aufgrund der bisherigen gesetzlichen Regelungen werden bereits jetzt schon für Pflegepersonen, wie z. B. pflegende Angehörige, Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt wenn sie die Pflegetätigkeit an mindestens 14 Wochenstunden in häuslicher Umgebung durchführten (s. Rentenversicherungspflicht von Pflegepersonen).

Diese Leistung soll durch das neue Pflegestärkungsgesetz II erhöht werden.

Wer künftig einen Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 2 bis 5 an mindestens zehn Stunden verteilt auf mindestens zwei Tage zu Hause pflegt erhält dafür durch die Pflegeversicherung Rentenversicherungsbeiträge, die mit zunehmendem Pflegeumfang sogar noch steigen. Die Rentenbeiträge für Personen, die einen Angehörigen mit außerordentlich hohem Unterstützungsbedarf im Pflegegrad 5 pflegen, werden künftig sogar um 25 Prozent erhöht, da hier dann höhere Bemessungsgrundlagen zugrunde gelegt werden.

Auch Beiträge zur Arbeitslosenversicherung werden künftig übernommen. Arbeitslosenbeiträge werden durch die Pflegeversicherung dann übernommen, wenn jemand seinen Beruf aufgibt um sich der Pflege eines pflegebedürftigen Angehörigen zu widmen – und zwar für die gesamte Dauer der Pflegetätigkeit. Dadurch wird für die Pflegeperson ein Anspruch auf alle Leistungen der Arbeitslosenversicherung einschließlich Arbeitslosengeld geschaffen. Dies kommt dann zum Tragen, wenn nach dem Ende der Pflegetätigkeit der sofortige Wiedereinstieg in eine Beschäftigung nicht möglich ist. Selbst Personen, die bereits Leistungen der Arbeitslosenversicherung erhalten, können diese Pflegeleistungen erhalten.

Beitragserhöhungen

Leider hat jede Medaille auch eine Kehrseite. Durch die Leistungserhöhungen lassen sich nämlich Beitragserhöhungen nicht vermeiden. So steigt der Beitrag in der Pflegeversicherung ab 01.01.2017 um 0,2 Prozentpunkte auf 2,55 bzw. 2,8 Prozent für Kinderlose.

Pflegestärkungsgesetz II ab 01.01.2016 in Kraft

Während das neue Pflegestärkungsgesetz II bereits ab 01.01.2016 in Kraft treten soll, werden die Umstellung der Leistungen, das neue Begutachtungsverfahren sowie die Erhöhung der Beiträge erst ab 01.01.2017 wirksam.


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Helmut Göpfert

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