Pflegeleistungen

Download der Leistungsbeträge für 2016

Nachdem die Soziale Pflegeversicherung im Jahr 2017 mit der Einführung von fünf Pflegegraden, welche die bisherigen drei Pflegestufen ersetzen sollen, vor einem historischen Umbruch steht, blieben die Leistungsbeträge im Jahr 2016 im Vergleich zum Vorjahr weitestgehend unverändert.

Zum 01.01.2016 hat es dennoch einige Änderungen in der Pflegeversicherung gegeben. Wo wurde zum Beispiel neu geregelt, dass auf die Kurzzeitpflege ab Januar 2016 ein jährlicher Höchstanspruch von acht Wochen besteht. In der Folge wird das hälftige Pflegegeld ab Januar 2016 nicht mehr nur für vier Wochen, sondern ebenfalls für acht Wochen weitergewährt.

Ein vorhandener Leistungsanspruch aus der Kurzzeitpflege kann ab dem Jahr 2016 auf für die Verhinderungspflege eingesetzt werden, wenn diese von einer Pflegeperson erbracht wird, die mit dem Pflegebedürftigen bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert ist oder mit dem Pflegebedürftigen in häuslicher Gemeinschaft lebt. Dies war bis Dezember 2015 noch nicht möglich.

Eine Übersicht der Leistungsbeträge der Sozialen Pflegeversicherung für das Kalenderjahr 2016 wird auf Sozialversicherung-kompetent.de zum Download angeboten.

Weitere Änderungen im Überblick

Die Pflegekassen hatten bei einem Antrag auf Feststellung der Pflegebedürftigkeit grundsätzlich fünf Wochen bis zur Bescheiderteilung Zeit. In bestimmten Fällen gilt eine Ein- bzw. Zwei-Wochenfrist. Da in den Bundesländern unterschiedlich viele gesetzliche Feiertage vorgesehen sind, führte die Bemessung der Fristen nach Wochen zu unterschiedlich vielen möglichen Bearbeitungstagen. Ab dem 01.01.2016 wurde Fünf-Wochen-Frist in eine 25-Arbeitstage-Frist umgewandelt.

Damit das allgemeine Interesse der Menschen an der Pflege gefördert wird, müssen die Pflegekassen Pflegekurse anbieten.

Die Pflegekassen sollen vor der erstmaligen Beratung ein zuständiger Pflegeberater oder eine sonstige Beratungsstelle benannt werden. Damit soll Ratsuchende schnell, unbürokratisch und unverzüglich ein fester Ansprechpartner für eine individuelle Beratung bekannt sein. Einen Anspruch auf eine Pflegeberatung haben ab Januar 2016 auch pflegende Angehörige und weitere Personen, sofern der Pflegebedürftige dies wünscht. Pflegebedürftige müssen daher bei einer Pflegeberatung nicht mehr länger dabei sein.


Bildnachweis: ©Erwin Wodicka

Helmut Göpfert

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