Pflegegeld

Pflegereform bringt ab 2017 auch Änderungen beim Pflegegeld

Das Zweite Pflegestärkungsgesetz bringt ab dem Jahr 2017 umfangreiche Änderungen im Leistungsrecht der Sozialen Pflegeversicherung. Kernpunkt der Pflegereform ist die Überführung der bisherigen Pflegestufen in die neuen (insgesamt) fünf Pflegegrade. Zur Bestimmung der Pflegegrade ist nicht mehr – wie dies bei den Pflegestufen der Fall ist/war – der Hilfebedarf, sondern der Grad der Selbstständigkeit ausschlaggebend.

Das Pflegegeld wird es ab dem Jahr 2017 weiterhin im Leistungskatalog der Pflegeversicherung geben. Allerdings orientiert sich dann die Höhe der Leistungsbeträge nach dem Pflegegrad, der für einen Versicherten bestätigt wurde. Beim Pflegegeld handelt es sich um eine Geldleistung, welches Pflegebedürftigen für die selbst sichergestellte Pflege gezahlt wird. Damit hat dieser die Möglichkeit, seine Pflegeperson(en) für die aufopferungsvolle Pflegetätigkeit finanziell zu honorieren.

Voraussetzung für die Gewährung des Pflegegeldes ist unter anderem, dass die Pflege im der häuslichen Umgebung des Versicherten stattfindet. Die häusliche Umgebung ist in diesem Zusammenhang relativ weit gefasst; dies kann auch einen anderen Haushalt, z. B. den Haushalt der Pflegeperson, oder ein Altenwohnheim sein.

Leistungsbeträge des Pflegegeldes ab Januar 2017

Ein Anspruch auf das Pflegegeld besteht für Versicherte im Pflegegrad 1 noch nicht. Bei Versicherten im Pflegegrad 1 ist nur eine geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten gegen.

Der Leistungsanspruch entsteht erst, wenn mindestens Pflegegrad 2 bestätigt wurde. Ab Januar 2017 gelten folgende monatliche Leistungsbeträge:

  • Pflegegrad 2: 316,00 Euro
  • Pflegegrad 3: 545,00 Euro
  • Pflegegrad 4: 728,00 Euro
  • Pflegegrad 5: 901,00 Euro

Ab dem Jahr 2017 gibt es kein höheres Pflegegeld mehr, wenn die Alltagskompetenz eines Pflegebedürftigen eingeschränkt ist. Die Berücksichtigung der eingeschränkten Alltagskompetenz wird bereits bei der Bestimmung des Pflegegrades berücksichtigt.

Sofern der Anspruch auf das Pflegegeld nicht für einen vollen Monat besteht, wird dies anteilig gewährt.

Pflegegeld wird im Voraus überwiesen

Das Pflegegeld wird immer am Monatsende für den folgenden Monat überwiesen. Die neuen Leistungsbeträge für Januar 2017 werden damit von der Pflegekasse bereits Ende Dezember 2016 angewiesen.

Nähere Informationen zum Pflegegeld und die rechtlichen Hintergründe können unter: Das Pflegegeld nach § 37 SGB XI nachgelesen werden.

Beratungseinsätze

Pflegebedürftige, die ausschließlich Pflegegeld beziehen, müssen im Pflegegrad 2 und 3 einmal kalenderhalbjährlich und im Pflegegrad 4 und 5 einmal kalendervierteljährlich einen Beratungseinsatz nachweisen. Mit dem Beratungseinsatz bestätigt eine Sozialstation, dass die selbst beschaffte Pflege ausreichend sichergestellt wird.


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