Pflegestärkungsgesetz II wirkt sich auch bei der Pflegesachleistung positiv aus
Das Jahr 2017 bringt für die Soziale Pflegeversicherung umfangreiche Neuerungen. Mit dem Pflegestärkungsgesetz II wird die Pflegeversicherung grundlegend reformiert. Neben der Einführung eines neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs und der Beurteilung der Pflegebedürftigkeit nach Pflegegraden (bisher Pflegestufen) kommt es auch bei den Leistungsbeträgen nahezu aller laufenden Pflegeleistungen zu Leistungserhöhungen.
Höhe der Leistungsbeträge
Auch bei der Pflegesachleistung erfahren die Pflegebedürftigen ab Januar 2017 Verbesserungen.
Auf folgende monatliche Leistungsbeträge haben Pflegebedürftige bei Inanspruchnahme der Pflegesachleistung einen Anspruch:
- Pflegegrad 2: 689,00 Euro
- Pflegegrad 3: 1.298,00 Euro
- Pflegegrad 4: 1.612,00 Euro
- Pflegegrad 5: 1.995,00 Euro
Wurde für einen Pflegebedürftigen der Pflegegrad 1 (bedeutet: geringe Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder Fähigkeit) bestätigt, besteht kein Anspruch auf die Pflegesachleistung. Jedoch hat dieser Personenkreis einen eingeschränkten Anspruch auf die Leistungen der Pflegeversicherung. Hierzu gehört auch die Gewährung eines sogenannten Entlastungsbetrages in Höhe von 125,00 Euro monatlich. Dieser Entlastungsbetrag kann unter anderem für die Leistungen eingesetzt werden, die im Rahmen der Pflegesachleistung übernommen werden.
Der Anspruch auf den vollen monatlichen Leistungsbetrag besteht bereits dann, wenn für mindestens einen Tag im Monat ein Anspruch auf die Pflegesachleistung besteht. Es kommt damit – anders als beim Pflegegeld – zu keiner anteiligen Kürzung der Pflegesachleistung, wenn hierauf nur für einen Teil-Monat ein Anspruch besteht.
Umwidmungsmöglichkeit
Pflegebedürftige haben die Möglichkeit, dass bis zu 40 Prozent des zustehenden Pflegesachleistungsbetrages für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag „umgewidmet“ werden. Die Angebote zur Unterstützung im Alltag untergliedern sich in Betreuungsangebote, Angebote zur Entlastung im Alltag und in Angebote zur Entlastung der Pflegenden.
Für die Umwidmung des Pflegesachleistungsbetrages muss bei der zuständigen Pflegekasse ein Antrag gestellt werden. Neu ist ab dem Jahr 2017, dass der Entlastungsbetrag (bisher „zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen“) in Höhe von 125,00 Euro nicht ausgeschöpft sein muss, damit von der Umwidmungsmöglichkeit Gebrauch gemacht werden kann. Das bedeutet, dass der Entlastungsbetrag „aufgespart“ werden kann, während die Pflegesachleistung umgewidmet wird.
Nähere Informationen zur Pflegesachleistung und die rechtlichen Hintergründe können unter: Die häusliche Pflegehilfe nach § 36 SGB XI nachgelesen werden.
Bildnachweis: ©Erwin Wodicka