Vollstationäre Pflege

Änderungen bei den Leistungen der vollstationären Pflege ab 01.01.2017

Zum 01.01.2017 hat der Gesetzgeber mit dem Zweiten Pflegestärkungsgesetz (kurz: PSG II) die umfangreichste und weitreichendste Pflegereform seit Gründung der Sozialen Pflegeversicherung im Jahr 1995 umgesetzt.

Kernpunkt der Pflegereform war die Überleitung der bisherigen Pflegestufen in die neuen Pflegegrade mit einer neuen Definition des Begriffs „Pflegebedürftigkeit“. Zudem wurden die meisten Leistungsbeträge erhöht und die Kombinationsmöglichkeit von den verschiedenen Pflegeleistungen verbessert. Auch bei den vollstationären Pflegeleistungen kam es zu bedeutenden Änderungen.

Neue Leistungsbeträge

Ab dem 01.01.2017 haben die Versicherten einen monatlichen Leistungsanspruch auf vollstationäre Pflegeleistungen in folgender Höhe:

  • Pflegegrad 1: 125,00 Euro
  • Pflegegrad 2: 770,00 Euro
  • Pflegegrad 3: 1.262,00 Euro
  • Pflegegrad 4: 1.775,00 Euro
  • Pflegegrad 5: 2.005,00 Euro

Die Leistungsbeträge werden von der zuständigen Pflegekasse für die pflegebedingten Aufwendungen, für die Aufwendungen der medizinischen Behandlungspflege und die Betreuung in pauschalierter Form übernommen. Auch die Ausbildungszuschläge werden mit den genannten Beträgen geleistet.

Eine Besonderheit gilt für den genannten Leistungsbetrag für Versicherte, für die der Pflegegrad 1 bestätigt wurde. Dieser Leistungsbetrag wird für die Betroffenen im Rahmen der Kostenerstattung geleistet und nicht – wie dies bei den Sachleistungen, zu denen auch die vollstationären Pflegeleistungen zählen, üblich ist – direkt an das Pflegeheim überwiesen.

Im Rahmen der Pflegereform wurde ab dem 01.01.2017 ein „einrichtungseinheitlicher Eigenanteil“ (EEE) ins Leben gerufen. Mit diesem Eigenanteil wird der Betrag abgebildet, der von der Kostendeckung durch die Pflegekassen nicht erfasst wird. Der einrichtungseinheitliche Eigenanteil ist in allen Pflegegraden in der jeweiligen Einrichtung gleich hoch. Dies heißt, dass sich der EEE nicht erhöht, sollte es zu einer Zuordnung zu einem höheren Pflegegrad kommen.

Kosten für Unterkunft und Verpflegung und die Investitionskosten werden ebenfalls nicht von der zuständigen Pflegekasse übernommen. Dies gilt auch für eventuelle Serviceleistungen, welche der Pflegebedürftigen mit dem Pflegeheim vereinbart.

Wer hat überhaupt Anspruch auf vollstationäre Pflegeleistungen?

Ein Anspruch auf vollstationäre Pflegeleistungen besteht für Versicherte der Sozialen Pflegeversicherung, für die mindestens der Pflegegrad 1 festgestellt wurde. Liegt also einer der Pflegegrade 1 bis 5 vor, kann der Versicherte bei Unterbringung in einer vollstationären Pflegeeinrichtungen entsprechend des Pflegegrades die o. g. Leistungsbeträge erhalten.

Bis zum Jahr 2016 erfolgte bei einer vollstationären Unterbringung des Pflegebedürftigen noch die Prüfung, ob eventuell die Pflege im ambulanten Bereich möglich ist. Wäre die ambulante Pflege grundsätzlich möglich gewesen, wurden lediglich die ambulanten Pflegeleistungen zur Verfügung gestellt. Ab dem Jahr 2017 gibt es diese Prüfung der Notwendigkeit der vollstationären Pflegeleistungen nicht mehr. Dies deshalb, weil sich nach näherer Prüfung in der Vergangenheit stets ein Grund für die vollstationäre Pflegeleistung ergeben hat und auch die ambulanten Pflegeleistungen höher sind als die vollstationären Pflegeleistungen.

Zusätzliche Betreuung und Aktivierung

Pflegebedürftige in einer vollstationären Pflegeeinrichtung haben neben den vollstationären Leistungsbeträgen auch einen Anspruch auf Vergütungszuschläge für zusätzliche Betreuung und Aktivierung (Rechtsgrundlage: § 43b SGB XI). Diese Vergütungszuschläge vereinbaren die Pflegekassen mit den einzelnen Pflegeeinrichtungen und leisten diese zusätzlich zu den o. g. Leistungsbeträgen.

Überführung von bisheriger Pflegestufe in Pflegegrad

Zum 01.01.2017 wurden alle Pflegebedürftigen, für die am 31.12.2016 eine Pflegebedürftigkeit im Sinne der Sozialen Pflegeversicherung festgestellt wurde, in einen Pflegegrad überführt. Sollte sich durch die Überführung von der bisherigen Pflegestufe in den neuen Pflegegrad mit den ab 01.01.2017 geltenden Leistungsbeträgen eine höhere finanzielle Belastung in der vollstationären Pflegeeinrichtung ergeben, leistet die Pflegekasse im Rahmen des Besitzschutzes zusätzlich diese Differenz. Dadurch wird vermieden, dass durch die Neuregelungen ab 2017 keine höhere finanzielle Belastung der Pflegebedürftigen in vollstationären Pflegeeinrichtungen entsteht.

Näheres auch unter: Vollstationäre Pflegeleistungen


Bildnachweis: © Matthias Buehner

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