Dritte Mütterrente wird ab 2028 ausgezahlt
Ab dem 01.01.2027 erfolgt die Einführung der sogenannten Mütterrente III. Mit dieser Reform wird eine seit Jahrzehnten bestehende Ungleichbehandlung bei der Anrechnung von Kindererziehungszeiten in der Gesetzlichen Rentenversicherung endlich vollständig beseitigt: Künftig zählen für alle Kinder – unabhängig vom Geburtsjahr – drei Jahre (36 Monate) Kindererziehungszeit im Rentenversicherungskonto. Bisher wurden für vor dem 01.01.1992 geborene Kinder (nach Einführung der Mütterrente II) 30 Monate anerkannt, was vor allem Mütter benachteiligte.
Die Mütterrente III keine eigenständige „Rente“ ist, sondern eine Verbesserung bzw. Erweiterung der bestehenden Rentenberechnung durch zusätzliche Erziehungszeiten. Für jedes betroffene Kind bringt das im Ergebnis etwa 0,5 zusätzliche Entgeltpunkte, was nach aktuellem Rentenwert ungefähr 20,40 € mehr Rente pro Monat bedeutet. Da die Reform im Rentenrecht verankert wird, profitieren davon auch Väter, wenn ihnen die Kindererziehungszeiten im Rentenkonto zugeordnet sind.
Wegen des technischen und organisatorischen Aufwands bei der Umsetzung benötigen die Rentenversicherungsträger Zeit. Die erste Auszahlung der Mütterrente III wird daher erst im Jahr 2028 erfolgen, auch wenn der gesetzliche Anspruch rückwirkend ab 2027 besteht. Bei Bestandsrentnern wird die Verbesserung als pauschaler Zuschlag von 0,5 Entgeltpunkten umgesetzt, statt einer vollständigen Neuberechnung der Rente.
Anträge müssen Versicherte in der Regel nicht selbst stellen, da die Rentenversicherung die entsprechenden Daten von Amts wegen berücksichtigt. Sollte ein Kind oder entsprechende Erziehungszeiten bislang noch nicht im Rentenversicherungskonto erfasst sein, können diese jedoch im Rahmen des regulären Rentenantrags oder nachträglich noch gemeldet werden.
Geänderter Beginn der Versicherungspflicht ab 01.08.2017
Für die Zeit ab dem 01.08.2017 hat sich der Krankenversicherungsschutz für Arbeitslose mit Sperrzeit geändert. Nach der früheren Rechtslage begann die Versicherungspflicht erst mit dem zweiten Monat einer von der Agentur für Arbeit verhängten Sperrzeit (z. B. nach einer selbst verschuldeten Arbeitslosigkeit). Dadurch mussten Krankenkassen zunächst prüfen, ob ein Anspruch auf kostenlose Familienversicherung bestand, was aufwendig war. Mit der Gesetzesänderung durch das Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetz wird die Krankenversicherungspflicht bereits ab Beginn der Ruhenszeit begründet, auch wenn Arbeitslosengeld wegen Sperrzeit oder Urlaubsabgeltung ruht. Die Pflegeversicherung wird dabei analog einbezogen; die Beitragspflicht beginnt jedoch weiterhin erst ab dem zweiten Monat der Sperrzeit, um eine zusätzliche Belastung für die Arbeitsagentur zu vermeiden.
Zudem wurde mit der Gesetzesänderung eine Versorgungslücke beim Krankengeldanspruch geschlossen. Beginnt eine Arbeitsunfähigkeit bereits im ersten Monat der Sperrzeit, besteht nun trotz des Ruhens des Arbeitslosengeldes ein Anspruch auf Krankengeld, der allerdings für die Dauer der Sperrzeit ruht. Grundsätzlich tritt die Krankenversicherungspflicht frühestens mit dem Tag ein, an dem wegen der Sperrzeit kein Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht und alle weiteren Voraussetzungen erfüllt sind, wobei Übergangsregelungen für Anträge vor dem Stichtag gelten.
Flexirentengesetz bringt Änderungen ab 01.01. und 01.07.2017
Das „Gesetz zur Flexibilisierung des Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand“ (Flexirentengesetz) hat zu Veränderungen geführt, um den Übergang in den Ruhestand flexibler und attraktiver gestalten. Zentral ist dabei die Anpassung der Hinzuverdienstregelungen. Früher galten strikte Grenzen (z. B. 450 Euro monatlich). Mit der neuen Regelung konnten Versicherte bis zu einem jährlichen Betrag von 6.300 Euro hinzuverdienen, ohne dass die Rente gekürzt wird, und darüber hinaus wurde nur ein Teil des übersteigenden Betrags (40 Prozent) angerechnet. Außerdem ist es möglich, nach Erreichen der Regelaltersgrenze unbegrenzt zu arbeiten, ohne dass die Rente gekürzt wird, sofern bestimmte Bedingungen erfüllt sind (diese Regelung wurde durch Abschaffung der Hinzuverdienstgrenzen ab dem Jahr 2023 vollständig aufgehoben).
Weiterhin enthält das Gesetz Regelungen, die es Beschäftigten erlauben, auf die Rentenversicherungsfreiheit nach Erreichen der Regelaltersgrenze zu verzichten, wodurch sie weiterhin Beiträge zahlen und so ihre Rentenanwartschaften erhöhen können. Wer früher in Rente gehen möchte, kann Rentenabschläge durch Sonderzahlungen kaum ausgleichen, weshalb die Altersgrenze von 55 auf 50 Jahre gesenkt wurde und Sonderzahlungen ggf. mehrmals im Jahr möglich sind. Zusätzlich wurde die Möglichkeit geschaffen, dass Altersvollrentner freiwillige Beiträge leisten, um ihre spätere Rente zu steigern.
Entfall der aufwendigen Schätzung
Ab 2017 wurde für Arbeitgeber die Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge vereinfacht, indem die bisher erforderliche Schätzung der Beitragsschuld entfallen ist. Seitdem wird stattdessen auf die tatsächliche Beitragshöhe des Vormonats abgestellt.
Dadurch ist der der administrative Aufwand für die Arbeitgeber gesunken, während Fälligkeitstermine und die Zuordnung von Einmalzahlungen unverändert blieben.
Weiterlesen: Zahlung Sozialversicherungsbeiträge 2017 vereinfacht
Änderungen ab Januar 2017 aufgrund Flexirentengesetz
Ab dem 01.01.2017 bringt das neue Flexirentengesetz eine bedeutende Änderung für altersvollrentnerische Erwerbstätige. Bezieher einer vollen Altersrente, die vor Erreichen der Regelaltersgrenze beruflich aktiv sind, unterliegen wieder der Rentenversicherungspflicht, sofern sie nach den allgemeinen Vorschriften versicherungspflichtig beschäftigt sind – der bloße Bezug der Rente schließt dies nicht mehr aus. Dies betrifft auch Beschäftigungen in Minijobs und führt dazu, dass Arbeitnehmer und Arbeitgeber wieder Beiträge zahlen müssen, die sich positiv auf die spätere Rente auswirken.
Nach Erreichen der Regelaltersgrenze besteht grundsätzlich Rentenversicherungsfreiheit; Rentner können jedoch freiwillig auf diese verzichten, um durch weitere Beitragszahlungen ihre Rentenanwartschaften zu erhöhen. Für Beschäftigte, die bereits vor dem Stichtag aufgrund der bisherigen Regeln rentenversicherungsfrei beschäftigt waren, gilt ein Bestandsschutz, der unter bestimmten Bedingungen endet.
Weiterlesen: Rentenversicherungspflicht Altersvollrentner 2017
Zeiten der Arbeitslosigkeit zwei Jahre vor Rentenbeginn nicht anrechenbar
Ab Juli 2014 war die so genannten „Rente mit 63“, also der Altersrente für besonders langjährig Versicherte, möglich. Mit dieser besonderen Altersrente konnten Versicherte bereits mit vollendetem 63. Lebensjahr ohne Abschläge in den Ruhestand gehen, wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind. Entscheidend ist dabei eine Mindestwartezeit von 45 Jahren an rentenrechtlichen Zeiten, wobei Zeiten des Arbeitslosengeldbezugs in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn grundsätzlich nicht auf diese Wartezeit angerechnet werden. Diese Regelung dient dazu, Fehlanreize für eine zu frühe Inanspruchnahme der Rente zu vermeiden.
In einem sozialgerichtlichen Klagefall hatte ein 1951 geborener Versicherter aufgrund seiner Arbeitslosigkeit in den zwei Jahren vor Antragstellung die erforderlichen 45 Jahre nicht erreicht und beantragte deshalb eine „Rente mit 63“. Sowohl das Sozialgericht Ulm als auch das Landessozialgericht Baden‑Württemberg bestätigten die gesetzliche Regelung und wiesen die Klage ab; die Nichtanrechnung der Arbeitslosenzeiten wurde für rechtmäßig erklärt, wobei unter bestimmten Umständen – etwa bei Insolvenz oder vollständiger Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers – Ausnahmen möglich sind.
Hinweis: Die Altersgrenze vom vollendeten 63. Lebensjahr wurde bereits wieder schrittweise auf das vollendete 65. Lebensjahr angehoben.
Verfassungsrechtliche Bedenken bestanden
Seit Einführung der Mütterrente am 01.07.2014 wird für Kinder, die vor dem 01.01.1992 geboren wurden, zusätzlich eine weitere Kindererziehungszeit von einem Jahr rentenrechtlich angerechnet, um gegenüber Eltern von nach 1992 geborenen Kindern eine bessere Gleichstellung zu erreichen – dort werden drei Jahre Kindererziehungszeit berücksichtigt.
Unterschieden wird bei der Berechnung zwischen Bestandsrentnern (die am 30.06.2014 bereits eine Rente bezogen) und Neurentnern ab dem 01.07.2014. Bei erstgenannter Gruppe wird pauschal ein zusätzlicher Entgeltpunkt gutgeschrieben, während bei späteren Renteneintritten das zusätzliche Jahr „normal“ in die Rentenberechnung eingeht. Allerdings können die Entgeltpunkte begrenzt werden, wenn Kindererziehungszeiten mit regulären Beitragszeiten zusammenfallen, etwa wegen der Beitragsbemessungsgrenze. Das Bundesverfassungsgericht hat verfassungsrechtliche Bedenken bezüglich der unterschiedlichen Behandlung der Fallgruppen nicht zur Entscheidung angenommen.
Bezieher von Hartz IV sind ab 2016 selbst Mitglied
Ab dem 01.01.2016 endet für Bezieher von Arbeitslosengeld II („Hartz IV“) der grundsätzliche Anspruch auf eine beitragsfreie Familienversicherung in der Gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. Durch Änderungen im Sozialgesetzbuch (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 und § 10 Abs. 1 Satz 1 SGB V) werden ALG-II-Empfänger stattdessen selbst pflichtversicherte Mitglieder; sie müssen also eine eigene Krankenversicherung haben. Ziel der Reform ist es, die Verwaltungsprozesse bei Jobcentern und Krankenkassen zu vereinfachen und zu entlasten.
Betroffene, die bis Ende 2015 familienversichert waren und dann ALG II beziehen, müssen bis zum 31.12.2015 eine Krankenkasse wählen, die ab dem 01.01.2016 zuständig ist. Unterbleibt die Auswahl, meldet das Jobcenter sie bei der zuletzt zuständigen Krankenkasse an. Wer vor dem ALG-II-Bezug privat versichert war, muss sicherstellen, dass auch ab 2016 ein privater Versicherungsschutz besteht. Eine einmal gewählte Krankenkasse bleibt in der Regel auch nach Ende des ALG-II-Bezugs bestehen, da das Wahlrecht bei Ausscheiden aus der Familienversicherung entfällt.
Weiterlesen: ALG II-Bezieher ab 2016 nicht mehr familienversichert
Das neue Pflegestärkungsgesetz
Das Zweite Pflegestärkungsgesetz (PSG II), das zum 01.01.2016 in Kraft trat, brachte eine grundlegende Modernisierung der Sozialen Pflegeversicherung. Zentraler Punkt war die Einführung eines neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs, der körperliche, geistige und psychische Einschränkungen gleichermaßen berücksichtigt und die bisherigen drei Pflegestufen durch fünf neue Pflegegrade ersetzte. Die automatische Überleitung bestehender Leistungsbezieher in das neue System sollte niemanden benachteiligen, viele Versicherte erhielten sogar bessere Leistungen, weil die Einstufung individueller und umfassender erfolgte. Dieser Ansatz entspricht dem staatlichen Ziel, Pflegebedürftigkeit stärker an der realen Alltagskompetenz und Selbstständigkeit der Betroffenen zu bemessen und damit die Versorgung insgesamt zu verbessern.
Ein weiterer Schwerpunkt des Gesetzes wardie bessere soziale Absicherung von Pflegepersonen, zum Beispiel durch höhere Rentenversicherungsbeiträge für Angehörige, die Pflegebedürftige zu Hause betreuen. Gleichzeitig führte die Ausweitung der Leistungen zu einer Erhöhung des Beitragssatzes in der Pflegeversicherung ab dem 01.01.2017, um die zusätzlichen Ausgaben zu finanzieren. Die Reform sollte damit nicht nur die Pflegequalität verbessern, sondern auch die Rahmenbedingungen für Pflegende und Pflegebedürftige sozialer und nachhaltiger gestalten.
Hessisches Landessozialgericht, Az. L 8 KR 84/13
Ein deutsches Sozialgericht hat entschieden, dass eine Krankenschwester im Operationsdienst, die formal als „freie Mitarbeiterin“ für ein Universitätsklinikum arbeitet, nicht als selbstständig, sondern als abhängig beschäftigt gilt. Die Frau hatte einen Dienstleistungsvertrag geschlossen und argumentiert, ihre Tätigkeit sei nicht weisungsgebunden und in Zeit und Inhalt frei gestaltbar. Sie vergleiche sich mit einem selbstständigen Handwerker. Die Rentenversicherung lehnte daraufhin ihren Antrag auf freiwillige Rentenversicherung ab und stellte fest, dass sie in den Klinikbetrieb eingegliedert ist und somit sozialversicherungspflichtig beschäftigt sei. Dies wurde vom Hessischen Landessozialgericht bestätigt, das die Eingliederung in den Betrieb und die Weisungsgebundenheit als entscheidende Kriterien hervorhob.
Das Urteil macht deutlich, dass die statusrechtliche Einordnung von Pflegekräften im Gesundheitswesen nicht allein aufgrund der vertraglichen Bezeichnung als „freie Mitarbeit“ erfolgt, sondern anhand der tatsächlichen Arbeitsbedingungen. Dazu gehören feste Arbeitszeiten, Eingliederung in betriebliche Abläufe, Nutzung betrieblich bereitgestellter Mittel und fehlende unternehmerische Gestaltungsspielräume. In solchen Fällen gelten die Betroffenen als abhängig Beschäftigte mit Pflichtbeiträgen zur Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen- und Rentenversicherung, auch wenn sie selbst eine selbstständige Tätigkeit anstreben.
Mütterrente jetzt auch in Renteninformation ersichtlich
Die Gesetzliche Rentenversicherung weist seit Juli 2014 auch die sogenannte Mütterrente in der jährlichen Renteninformation aus. Bei der Renteninformation handelt es sich um ein Schreiben, das jedem Versicherten zeigt, welche Rentenanwartschaften bereits erreicht wurden und welche Ansprüche künftig zu erwarten sind. Hintergrund ist eine Reform, durch die Eltern für Kinder, die vor dem 01.01.1992 geboren wurden, ein zusätzliches Jahr Kindererziehungszeit anerkannt bekommen und damit mehr Entgeltpunkte erwerben, was ihre spätere Rente erhöht. Diese Zeiten werden nun auch in der Renteninformation sichtbar gemacht, sodass Versicherte die Auswirkungen der Mütterrente direkt nachvollziehen können. Bereits im Rentenbezug befindliche Versicherte haben den erhöhten Rentenanspruch durch die Mütterrente bereits automatisch erhalten.
Die Renteninformation dient damit nicht nur als Statusbericht zu den bisherigen Leistungen, sondern auch als Orientierungshilfe für die Altersvorsorgeplanung. Um aussagekräftige Angaben zu erhalten, ist es wichtig, dass alle rentenrechtlichen Zeiten korrekt im Rentenversicherungskonto erfasst sind. Fehlen Zeiten oder sind Fehler im Konto, sollten Versicherte eine Kontenklärung bei der Deutschen Rentenversicherung veranlassen, um sicherzustellen, dass auch die Mütterrente und andere Zeiten korrekt berücksichtigt werden.
Für Waisenrentner werden Leistungsverbesserungen umgesetzt
Ab dem 01.07.2015 traten deutliche Verbesserungen bei den Waisenrenten in der Gesetzlichen Rentenversicherung in Kraft. Gesetzlich volljährige Waisen erhalten seither ihre Halb- oder Vollwaisenrente grundsätzlich in voller Höhe, ohne Kürzung aufgrund eigener Einkünfte. Hierbei handelt es sich um einen Systemwechsel, der zuvor bei vielen jungen Rentenbeziehern zu reduzierten Zahlungen geführt hatte. Rund 16.500 volljährige Waisen profitieren von dieser Reform, die die früheren Hinzuverdienst- und Einkommensanrechnungsregeln abschafft und damit mehr finanzielle Sicherheit für junge Menschen nach dem Verlust eines Elternteils bietet.
Zudem wurde der Anspruchskreis bei Hinterbliebenenrenten ausgeweitet. Weitere nationale und internationale freiwillige Dienste, die nach dem Einkommensteuerrecht kindergeldberechtigt sind, werden künftig als qualifizierende Zeiten anerkannt. Das bedeutet, dass auch Waisen, die etwa einen internationalen Freiwilligendienst absolviert haben, einen Anspruch auf eine Waisenrente erwerben können, was eine Angleichung an das Kindergeldrecht darstellt. Die Waisenrente wird in der Regel bis zum 27. Lebensjahr gezahlt, sofern die Anspruchsvoraussetzungen weiterhin erfüllt sind.
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