Treppensturz nicht als Arbeitsunfall anerkannt
Ein Unfall auf dem Weg in eine auswärtige Kantine ist nicht automatisch über die Gesetzliche Unfallversicherung versichert, wie das Landessozialgericht Baden‑Württemberg in einem Urteil bestätigte. In dem Fall stürzte eine Lehrerin im Treppenhaus eines benachbarten Sparkassengebäudes, als sie nach dem Mittagessen in einer externen Kantine zu ihrer Schule zurückkehrte. Die zuständige Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung als Arbeits- oder Wegeunfall ab mit der Begründung, dass der Unfall außerhalb des versicherten Bereichs stattgefunden habe – nämlich im Inneren des Sparkassengebäudes, das nicht zur eigenen Betriebsstätte gehört. Nach der geltenden Rechtsprechung beginnt und endet der gesetzliche Unfallversicherungsschutz an der Außenhaustür des Kantinengebäudes, sodass der Sturz nicht als versicherter Unfall gewertet wurde.
Die Klägerin argumentierte vergeblich, dass moderne, offene Bauweisen eine solche strikte räumliche Abgrenzung überholt erscheinen ließen. Die Richter hielten jedoch an dem objektiven Kriterium fest, weil nur so klar feststellbar sei, wann der Unfallversicherungsschutz beginnt und endet. Maßgeblich sei allein der Ort des Unfallgeschehens und nicht, ob der Kantinenbesuch betrieblich veranlasst war.
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PC-Arbeit mit Computermaus begründet keine Berufskrankheit
Ein sogenannter Tennisellenbogen, der durch wiederholte Belastung des Unterarms entsteht, gilt trotz häufiger Computerarbeit nicht als Berufskrankheit im Sinne der Gesetzlichen Unfallversicherung.
In einem am Hessischen Landessozialgericht entschiedenen Fall hatte ein Beschäftigter argumentiert, seine ständigen Schmerzen im Ellenbogen stünden ursächlich mit seiner täglichen Arbeit am PC und der intensiven Nutzung der Computermaus im Büro. Die Berufsgenossenschaft hatte seinen Antrag auf Anerkennung als Berufskrankheit bereits abgelehnt, und die Richter bestätigten diese Entscheidung. Die Bewegungsabläufe und Belastungen bei normaler PC‑Arbeit führten nicht zu den für eine Berufskrankheit notwendigen kurzzyklischen, feinmotorischen und kraftintensiven Belastungen, wie sie etwa beim Maschinenschreiben oder Klavierspielen auftreten können. Deshalb sei ein kausaler Zusammenhang zwischen der Mausarbeit und einer Epicondylitis humeri radialis nicht gegeben.
Die Richter stützten sich auf medizinische Gutachten, die zeigten, dass die Bewegungsfrequenz und der Kraftaufwand bei der Nutzung einer Computermaus deutlich geringer sind als bei klassischen Auslösern eines Tennisellenbogens, und dass zudem keine Studien einen eindeutigen Zusammenhang belegten. Damit blieb die rechtliche Qualifikation der Erkrankung als alltägliche Überlastung bestehen und nicht als versicherte Berufskrankheit, was zur Folge hat, dass keine Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung – wie z. B. Verletztenrente oder Reha‑Leistungen – gewährt werden.
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Landessozialgericht Sachsen-Anhalt vom 04.12.2013, L 4 KR 11/11
Nach einem Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 04.12.2013 (Az.: L 4 KR 11/11) müssen gesetzliche Krankenkassen nicht die Kosten für Funk-Rauchwächter übernehmen. Gegenstand des Verfahrens war die Klage eines gehörlosen Versicherten, der sich von einem Funk-Rauchwächter mit Lichtsignal im Brandfall Schutz erhoffte und die Kostenübernahme von etwa 146 Euro durch seine Krankenkasse verlangte. Sowohl vor dem Sozialgericht als auch in der zweiten Instanz blieb der Antrag des Klägers ohne Erfolg, da die Krankenkasse die Leistung ablehnte und die Gerichtsinstanz dieser Ablehnung zustimmte.
Das Gericht argumentierte, dass gesetzliche Krankenkassen nur Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zum Ausgleich von Behinderungen im Bereich grundlegender Lebensbedürfnisse erbringen müssen. Ein Funk-Rauchwächter zur Gefahrenabwehr im privaten Bereich falle nicht darunter, selbst wenn er einem schwerhörigen oder gehörlosen Menschen helfen könnte. Er sei vielmehr der allgemeinen Vorsorge für Risiken und Gefahrensituationen zuzuordnen und damit keine Leistung der Krankenversicherung.
Urteil Bayerisches Landessozialgericht vom 31.10.2013, 17 U 180/12
Ein selbstständiger Drogerie- und Lotto-Inhaber rutschte auf einer Eisfläche aus, als er auf dem Weg zwischen seinen Betrieben in einer Waschanlage sein Fahrzeug reinigen ließ und zog sich schwere Beinverletzungen zu. Er forderte daraufhin von seinem Unfallversicherungsträger die Anerkennung als Arbeitsunfall, weil die Fahrzeugwäsche Teil einer geschäftlichen Fahrt gewesen sei. Der Unfallversicherungsträger lehnte ab, da das Auto überwiegend privat genutzt werde und die Autowäsche nicht betrieblich notwendig war. Diese Entscheidung wurde auch vor Gericht bestätigt.
Das Bayerische Landessozialgericht bekräftigte in seinem Urteil, dass ein solcher Sturz beim Autowaschen nicht als Arbeitsunfall gilt. Die Richter argumentierten, dass die Fahrzeugwäsche dem persönlichen Lebensbereich des Klägers zuzurechnen sei und nicht unter den Schutz der Gesetzlichen Unfallversicherung falle, da weder ein „Arbeitsgerät“ im Sinne des Gesetzes vorlag noch ein unmittelbarer betrieblicher Zusammenhang bestand.
Weiterlesen: Sturz beim Autowaschen, Arbeitsunfall verneint
Bundeskabinett verabschiedete Rentenreform
Die Bundesregierung hat mit dem „RV-Leistungsverbesserungsgesetz“ ein umfassendes Rentenpaket auf den Weg gebracht, das am 01.07.2014 in Kraft getreten ist (und bereits am 29.01.2014 vom Bundeskabinett verabschiedet wurde). Im Mittelpunkt standen mehrere Leistungsverbesserungen für die Gesetzliche Rentenversicherung, die unter anderem bestimmte Hürden der bisherigen Regeln beseitigen sollten und sich vor allem an langjährig Versicherte, Mütter und Menschen mit Erwerbsminderung richteten.
Kernpunkt der Reform war die neue Möglichkeit für besonders langjährig Versicherte, nach 45 Beitragsjahren bereits mit 63 Jahren abschlagsfrei in Rente zu gehen. Zudem wurden Zeiten der Kindererziehung für vor 1992 geborene Kinder stärker berücksichtigt; die sogenannte Mütterrente brachte pro betroffenem Kind zusätzliche Entgeltpunkte und damit höhere Rentenbezüge für Millionen von Rentnern. Auch die Berechnung der Erwerbsminderungsrenten wurde verbessert, indem eine längere fiktive Erwerbszeit bis zum 62. Lebensjahr angesetzt wurde und ungünstige Jahre vor dem Eintritt der Erwerbsminderung bei der Rentenhöhe nicht mehr negativ berücksichtigt werden.
Über die direkten Rentenleistungen hinaus passte das Gesetz auch den Rahmen für Leistungen zur Rehabilitation an die demografischen Herausforderungen an, indem die vorherige Deckelung der Ausgaben flexibilisiert wurde, um dem steigenden Bedarf gerecht zu werden. Während Befürworter die Reform als wichtigen sozialen Fortschritt darstellten, betonten Kritiker die finanziellen Belastungen für die Rentenkasse und die Notwendigkeit, langfristig tragfähige Wege zur Stabilisierung des Rentensystems zu finden.
Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, L 5 KR 99/13
Gesetzlich krankenversicherte blinde oder hochgradig sehbehinderte Menschen haben unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf einen Blindenführhund, auch wenn sie bereits mit einem Blindenlangstock versorgt sind. Nach einschlägigen Gerichtsurteilen ist der Blindenlangstock kein gleichwertiger Ersatz, weil er in vielen Alltagssituationen, etwa bei schwierigen Verkehrsüberquerungen, großen Freiflächen oder Hindernissen in Kopfhöhe, nicht dieselbe Sicherheit und Orientierung bieten kann wie ein ausgebildeter Führhund. Gerichte haben deshalb entschieden, dass ein Blindenführhund als Hilfsmittel im Sinne des § 33 SGB V von der Gesetzlichen Krankenversicherung übernommen werden muss, wenn er im Einzelfall einen „wesentlichen Gebrauchsvorteil“ gegenüber dem Langstock bietet.
Eine Versorgung mit einem Blindenführhund erfolgt nicht automatisch. Die Krankenkassen prüfen zunächst Alternativen wie Mobilitätstraining mit einem Langstock, argumentieren häufig mit dessen ausreichender Versorgung und lehnen Anträge auf einen Führhund ab. Dabei kommt es entscheidend auf die individuellen Einschränkungen und den konkreten Nutzen des Hundes für eine sichere selbstständige Mobilität im Alltag an. In Fällen, in denen der Langstock allein nicht ausreicht – beispielsweise bei zusätzlichen Beeinträchtigungen wie Schwerhörigkeit – haben Sozialgerichte wiederholt zugunsten der Versicherten entschieden und die Krankenkassen zur Kostenübernahme verpflichtet.
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Urteil Bundessozialgericht vom 20.03.2013, Az. B 12 KR 4/11 R
Privat krankenversicherte Rentner haben – ebenso wie freiwillig gesetzlich Versicherte – einen gesetzlichen Anspruch auf einen Beitragszuschuss ihrer Krankenversicherungsbeiträge durch den Rentenversicherungsträger. Voraussetzung ist, dass sie eine gesetzliche Rente beziehen und den Zuschuss beantragen, idealerweise gleichzeitig mit dem Rentenantrag. Die Berechnungsgrundlage für den Zuschuss orientiert sich am allgemeinen Beitragssatz der gesetzlichen Krankenversicherung und dem durchschnittlichen Zusatzbeitrag. Hiervon wird jeweils die Hälfte angesetzt, was derzeit rechnerisch rund 8,5 Prozent der Bruttorente entspricht. Bei privat Versicherten ist der Zuschuss jedoch auf maximal die Hälfte der tatsächlich gezahlten PKV‑Prämien begrenzt, sodass in der Praxis der Zuschuss nicht automatisch dem vollen rechnerischen Höchstbetrag entspricht.
Zudem ist wichtig zu wissen, dass sich Rentner selbst um den Antrag kümmern müssen, denn anders als bei Pflichtmitgliedern in der Gesetzlichen Krankenversicherung wird der Zuschuss nicht automatisch gewährt. Der Beitrag zur Pflegeversicherung wird nicht bezuschusst und muss vom Rentner allein getragen werden. Insgesamt hilft der Beitragszuschuss privaten Rentenversicherten, die oft hohen PKV‑Beiträge im Alter abzufedern, doch er kann die vollen Kosten nicht vollständig ausgleichen.
Weiterlesen: Beitragszuschuss für privat Krankenversicherte
LSG Niedersachsen-Bremen, Az. L 3 U 151/08
Ein Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen‑Bremen (Az. L 3 U 151/08) verdeutlicht, dass der gesetzliche Unfallversicherungsschutz nicht automatisch gewährt wird, wenn ein Versicherter aus reiner Unachtsamkeit vom versicherten Weg abweicht. Im verhandelten Fall waren Mitarbeiter eines Unternehmens auf dem Weg, ein Fahrzeug für ihren Arbeitgeber zu überführen. Während der Fahrt führten sie ein privates Gespräch und verloren dadurch die Orientierung. Sie fuhren einen erheblichen Umweg, auf dem schließlich ein schwerer Verkehrsunfall passierte. Der Unfallversicherungsträger lehnte Leistungen ab – und die Richter bestätigten dies.
Weil der Abweg auf persönlicher Unachtsamkeit und nicht auf einem betrieblich veranlassten Grund beruhte, war der gesetzliche Unfallversicherungsschutz zum Zeitpunkt des Unfalls unterbrochen.
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