Sturz beim Auto­­waschen, Arbeits­­unfall verneint

Urteil Bayerisches Landes­sozialgericht vom 31.10.2013, 17 U 180/12

Ein selbstständiger Drogerie- und Lotto-Inhaber rutschte auf einer Eisfläche aus, als er auf dem Weg zwischen seinen Betrieben in einer Waschanlage sein Fahrzeug reinigen ließ und zog sich schwere Beinverletzungen zu. Er forderte daraufhin von seinem Unfallversicherungsträger die Anerkennung als Arbeitsunfall, weil die Fahrzeugwäsche Teil einer geschäftlichen Fahrt gewesen sei. Der Unfallversicherungsträger lehnte ab, da das Auto überwiegend privat genutzt werde und die Autowäsche nicht betrieblich notwendig war. Diese Entscheidung wurde auch vor Gericht bestätigt.

Das Bayerische Landessozialgericht bekräftigte in seinem Urteil, dass ein solcher Sturz beim Autowaschen nicht als Arbeitsunfall gilt. Die Richter argumentierten, dass die Fahrzeugwäsche dem persönlichen Lebensbereich des Klägers zuzurechnen sei und nicht unter den Schutz der Gesetzlichen Unfallversicherung falle, da weder ein „Arbeitsgerät“ im Sinne des Gesetzes vorlag noch ein unmittelbarer betrieblicher Zusammenhang bestand.

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Renten­reform 2014 beschlossen

Bundes­kabinett verabschiedete Renten­reform

Die Bundesregierung hat mit dem „RV-Leistungsverbesserungsgesetz“ ein umfassendes Rentenpaket auf den Weg gebracht, das am 01.07.2014 in Kraft getreten ist (und bereits am 29.01.2014 vom Bundeskabinett verabschiedet wurde). Im Mittelpunkt standen mehrere Leistungsverbesserungen für die Gesetzliche Rentenversicherung, die unter anderem bestimmte Hürden der bisherigen Regeln beseitigen sollten und sich vor allem an langjährig Versicherte, Mütter und Menschen mit Erwerbsminderung richteten.

Kernpunkt der Reform war die neue Möglichkeit für besonders langjährig Versicherte, nach 45 Beitragsjahren bereits mit 63 Jahren abschlagsfrei in Rente zu gehen. Zudem wurden Zeiten der Kindererziehung für vor 1992 geborene Kinder stärker berücksichtigt; die sogenannte Mütterrente brachte pro betroffenem Kind zusätzliche Entgeltpunkte und damit höhere Rentenbezüge für Millionen von Rentnern. Auch die Berechnung der Erwerbsminderungsrenten wurde verbessert, indem eine längere fiktive Erwerbszeit bis zum 62. Lebensjahr angesetzt wurde und ungünstige Jahre vor dem Eintritt der Erwerbsminderung bei der Rentenhöhe nicht mehr negativ berücksichtigt werden.

Über die direkten Rentenleistungen hinaus passte das Gesetz auch den Rahmen für Leistungen zur Rehabilitation an die demografischen Herausforderungen an, indem die vorherige Deckelung der Ausgaben flexibilisiert wurde, um dem steigenden Bedarf gerecht zu werden. Während Befürworter die Reform als wichtigen sozialen Fortschritt darstellten, betonten Kritiker die finanziellen Belastungen für die Rentenkasse und die Notwendigkeit, langfristig tragfähige Wege zur Stabilisierung des Rentensystems zu finden.

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Blinden­führhund und Blinden­lang­stock möglich

Landes­sozialgericht Rheinland-Pfalz, L 5 KR 99/13

Gesetzlich krankenversicherte blinde oder hochgradig sehbehinderte Menschen haben unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf einen Blindenführhund, auch wenn sie bereits mit einem Blindenlangstock versorgt sind. Nach einschlägigen Gerichtsurteilen ist der Blindenlangstock kein gleichwertiger Ersatz, weil er in vielen Alltagssituationen, etwa bei schwierigen Verkehrsüberquerungen, großen Freiflächen oder Hindernissen in Kopfhöhe, nicht dieselbe Sicherheit und Orientierung bieten kann wie ein ausgebildeter Führhund. Gerichte haben deshalb entschieden, dass ein Blindenführhund als Hilfsmittel im Sinne des § 33 SGB V von der Gesetzlichen Krankenversicherung übernommen werden muss, wenn er im Einzelfall einen „wesentlichen Gebrauchsvorteil“ gegenüber dem Langstock bietet.

Eine Versorgung mit einem Blindenführhund erfolgt nicht automatisch. Die Krankenkassen prüfen zunächst Alternativen wie Mobilitätstraining mit einem Langstock, argumentieren häufig mit dessen ausreichender Versorgung und lehnen Anträge auf einen Führhund ab. Dabei kommt es entscheidend auf die individuellen Einschränkungen und den konkreten Nutzen des Hundes für eine sichere selbstständige Mobilität im Alltag an. In Fällen, in denen der Langstock allein nicht ausreicht – beispielsweise bei zusätzlichen Beeinträchtigungen wie Schwerhörigkeit – haben Sozialgerichte wiederholt zugunsten der Versicherten entschieden und die Krankenkassen zur Kostenübernahme verpflichtet.

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Beitrags­zuschuss für privat Kranken­versicherte

Urteil Bundes­sozialgericht vom 20.03.2013, Az. B 12 KR 4/11 R

Privat krankenversicherte Rentner haben – ebenso wie freiwillig gesetzlich Versicherte – einen gesetzlichen Anspruch auf einen Beitragszuschuss ihrer Krankenversicherungsbeiträge durch den Rentenversicherungsträger. Voraussetzung ist, dass sie eine gesetzliche Rente beziehen und den Zuschuss beantragen, idealerweise gleichzeitig mit dem Rentenantrag. Die Berechnungsgrundlage für den Zuschuss orientiert sich am allgemeinen Beitragssatz der gesetzlichen Krankenversicherung und dem durchschnittlichen Zusatzbeitrag. Hiervon wird jeweils die Hälfte angesetzt, was derzeit rechnerisch rund 8,5 Prozent der Bruttorente entspricht. Bei privat Versicherten ist der Zuschuss jedoch auf maximal die Hälfte der tatsächlich gezahlten PKV‑Prämien begrenzt, sodass in der Praxis der Zuschuss nicht automatisch dem vollen rechnerischen Höchstbetrag entspricht.

Zudem ist wichtig zu wissen, dass sich Rentner selbst um den Antrag kümmern müssen, denn anders als bei Pflichtmitgliedern in der Gesetzlichen Krankenversicherung wird der Zuschuss nicht automatisch gewährt. Der Beitrag zur Pflegeversicherung wird nicht bezuschusst und muss vom Rentner allein getragen werden. Insgesamt hilft der Beitragszuschuss privaten Rentenversicherten, die oft hohen PKV‑Beiträge im Alter abzufedern, doch er kann die vollen Kosten nicht vollständig ausgleichen.

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Kein Versicherungs­­schutz bei Unacht­­samkeit

LSG Niedersachsen-­Bremen, Az. L 3 U 151/08

Ein Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen‑Bremen (Az. L 3 U 151/08) verdeutlicht, dass der gesetzliche Unfallversicherungsschutz nicht automatisch gewährt wird, wenn ein Versicherter aus reiner Unachtsamkeit vom versicherten Weg abweicht. Im verhandelten Fall waren Mitarbeiter eines Unternehmens auf dem Weg, ein Fahrzeug für ihren Arbeitgeber zu überführen. Während der Fahrt führten sie ein privates Gespräch und verloren dadurch die Orientierung. Sie fuhren einen erheblichen Umweg, auf dem schließlich ein schwerer Verkehrsunfall passierte. Der Unfallversicherungsträger lehnte Leistungen ab – und die Richter bestätigten dies.

Weil der Abweg auf persönlicher Unachtsamkeit und nicht auf einem betrieblich veranlassten Grund beruhte, war der gesetzliche Unfallversicherungsschutz zum Zeitpunkt des Unfalls unterbrochen.

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Helmut Göpfert

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