LSG Niedersachsen-Bremen, Az. L 3 U 151/08
Ein Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen‑Bremen (Az. L 3 U 151/08) verdeutlicht, dass der gesetzliche Unfallversicherungsschutz nicht automatisch gewährt wird, wenn ein Versicherter aus reiner Unachtsamkeit vom versicherten Weg abweicht. Im verhandelten Fall waren Mitarbeiter eines Unternehmens auf dem Weg, ein Fahrzeug für ihren Arbeitgeber zu überführen. Während der Fahrt führten sie ein privates Gespräch und verloren dadurch die Orientierung. Sie fuhren einen erheblichen Umweg, auf dem schließlich ein schwerer Verkehrsunfall passierte. Der Unfallversicherungsträger lehnte Leistungen ab – und die Richter bestätigten dies.
Weil der Abweg auf persönlicher Unachtsamkeit und nicht auf einem betrieblich veranlassten Grund beruhte, war der gesetzliche Unfallversicherungsschutz zum Zeitpunkt des Unfalls unterbrochen.
Seite 3 von 3

Ihr Berater