Verfassungsrechtliche Bedenken bestanden
Seit Einführung der Mütterrente am 01.07.2014 wird für Kinder, die vor dem 01.01.1992 geboren wurden, zusätzlich eine weitere Kindererziehungszeit von einem Jahr rentenrechtlich angerechnet, um gegenüber Eltern von nach 1992 geborenen Kindern eine bessere Gleichstellung zu erreichen – dort werden drei Jahre Kindererziehungszeit berücksichtigt.
Unterschieden wird bei der Berechnung zwischen Bestandsrentnern (die am 30.06.2014 bereits eine Rente bezogen) und Neurentnern ab dem 01.07.2014. Bei erstgenannter Gruppe wird pauschal ein zusätzlicher Entgeltpunkt gutgeschrieben, während bei späteren Renteneintritten das zusätzliche Jahr „normal“ in die Rentenberechnung eingeht. Allerdings können die Entgeltpunkte begrenzt werden, wenn Kindererziehungszeiten mit regulären Beitragszeiten zusammenfallen, etwa wegen der Beitragsbemessungsgrenze. Das Bundesverfassungsgericht hat verfassungsrechtliche Bedenken bezüglich der unterschiedlichen Behandlung der Fallgruppen nicht zur Entscheidung angenommen.
Bezieher von Hartz IV sind ab 2016 selbst Mitglied
Ab dem 01.01.2016 endet für Bezieher von Arbeitslosengeld II („Hartz IV“) der grundsätzliche Anspruch auf eine beitragsfreie Familienversicherung in der Gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. Durch Änderungen im Sozialgesetzbuch (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 und § 10 Abs. 1 Satz 1 SGB V) werden ALG-II-Empfänger stattdessen selbst pflichtversicherte Mitglieder; sie müssen also eine eigene Krankenversicherung haben. Ziel der Reform ist es, die Verwaltungsprozesse bei Jobcentern und Krankenkassen zu vereinfachen und zu entlasten.
Betroffene, die bis Ende 2015 familienversichert waren und dann ALG II beziehen, müssen bis zum 31.12.2015 eine Krankenkasse wählen, die ab dem 01.01.2016 zuständig ist. Unterbleibt die Auswahl, meldet das Jobcenter sie bei der zuletzt zuständigen Krankenkasse an. Wer vor dem ALG-II-Bezug privat versichert war, muss sicherstellen, dass auch ab 2016 ein privater Versicherungsschutz besteht. Eine einmal gewählte Krankenkasse bleibt in der Regel auch nach Ende des ALG-II-Bezugs bestehen, da das Wahlrecht bei Ausscheiden aus der Familienversicherung entfällt.
Weiterlesen: ALG II-Bezieher ab 2016 nicht mehr familienversichert
Das neue Pflegestärkungsgesetz
Das Zweite Pflegestärkungsgesetz (PSG II), das zum 01.01.2016 in Kraft trat, brachte eine grundlegende Modernisierung der Sozialen Pflegeversicherung. Zentraler Punkt war die Einführung eines neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs, der körperliche, geistige und psychische Einschränkungen gleichermaßen berücksichtigt und die bisherigen drei Pflegestufen durch fünf neue Pflegegrade ersetzte. Die automatische Überleitung bestehender Leistungsbezieher in das neue System sollte niemanden benachteiligen, viele Versicherte erhielten sogar bessere Leistungen, weil die Einstufung individueller und umfassender erfolgte. Dieser Ansatz entspricht dem staatlichen Ziel, Pflegebedürftigkeit stärker an der realen Alltagskompetenz und Selbstständigkeit der Betroffenen zu bemessen und damit die Versorgung insgesamt zu verbessern.
Ein weiterer Schwerpunkt des Gesetzes wardie bessere soziale Absicherung von Pflegepersonen, zum Beispiel durch höhere Rentenversicherungsbeiträge für Angehörige, die Pflegebedürftige zu Hause betreuen. Gleichzeitig führte die Ausweitung der Leistungen zu einer Erhöhung des Beitragssatzes in der Pflegeversicherung ab dem 01.01.2017, um die zusätzlichen Ausgaben zu finanzieren. Die Reform sollte damit nicht nur die Pflegequalität verbessern, sondern auch die Rahmenbedingungen für Pflegende und Pflegebedürftige sozialer und nachhaltiger gestalten.
Hessisches Landessozialgericht, Az. L 8 KR 84/13
Ein deutsches Sozialgericht hat entschieden, dass eine Krankenschwester im Operationsdienst, die formal als „freie Mitarbeiterin“ für ein Universitätsklinikum arbeitet, nicht als selbstständig, sondern als abhängig beschäftigt gilt. Die Frau hatte einen Dienstleistungsvertrag geschlossen und argumentiert, ihre Tätigkeit sei nicht weisungsgebunden und in Zeit und Inhalt frei gestaltbar. Sie vergleiche sich mit einem selbstständigen Handwerker. Die Rentenversicherung lehnte daraufhin ihren Antrag auf freiwillige Rentenversicherung ab und stellte fest, dass sie in den Klinikbetrieb eingegliedert ist und somit sozialversicherungspflichtig beschäftigt sei. Dies wurde vom Hessischen Landessozialgericht bestätigt, das die Eingliederung in den Betrieb und die Weisungsgebundenheit als entscheidende Kriterien hervorhob.
Das Urteil macht deutlich, dass die statusrechtliche Einordnung von Pflegekräften im Gesundheitswesen nicht allein aufgrund der vertraglichen Bezeichnung als „freie Mitarbeit“ erfolgt, sondern anhand der tatsächlichen Arbeitsbedingungen. Dazu gehören feste Arbeitszeiten, Eingliederung in betriebliche Abläufe, Nutzung betrieblich bereitgestellter Mittel und fehlende unternehmerische Gestaltungsspielräume. In solchen Fällen gelten die Betroffenen als abhängig Beschäftigte mit Pflichtbeiträgen zur Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen- und Rentenversicherung, auch wenn sie selbst eine selbstständige Tätigkeit anstreben.
Mütterrente jetzt auch in Renteninformation ersichtlich
Die Gesetzliche Rentenversicherung weist seit Juli 2014 auch die sogenannte Mütterrente in der jährlichen Renteninformation aus. Bei der Renteninformation handelt es sich um ein Schreiben, das jedem Versicherten zeigt, welche Rentenanwartschaften bereits erreicht wurden und welche Ansprüche künftig zu erwarten sind. Hintergrund ist eine Reform, durch die Eltern für Kinder, die vor dem 01.01.1992 geboren wurden, ein zusätzliches Jahr Kindererziehungszeit anerkannt bekommen und damit mehr Entgeltpunkte erwerben, was ihre spätere Rente erhöht. Diese Zeiten werden nun auch in der Renteninformation sichtbar gemacht, sodass Versicherte die Auswirkungen der Mütterrente direkt nachvollziehen können. Bereits im Rentenbezug befindliche Versicherte haben den erhöhten Rentenanspruch durch die Mütterrente bereits automatisch erhalten.
Die Renteninformation dient damit nicht nur als Statusbericht zu den bisherigen Leistungen, sondern auch als Orientierungshilfe für die Altersvorsorgeplanung. Um aussagekräftige Angaben zu erhalten, ist es wichtig, dass alle rentenrechtlichen Zeiten korrekt im Rentenversicherungskonto erfasst sind. Fehlen Zeiten oder sind Fehler im Konto, sollten Versicherte eine Kontenklärung bei der Deutschen Rentenversicherung veranlassen, um sicherzustellen, dass auch die Mütterrente und andere Zeiten korrekt berücksichtigt werden.
Für Waisenrentner werden Leistungsverbesserungen umgesetzt
Ab dem 01.07.2015 traten deutliche Verbesserungen bei den Waisenrenten in der Gesetzlichen Rentenversicherung in Kraft. Gesetzlich volljährige Waisen erhalten seither ihre Halb- oder Vollwaisenrente grundsätzlich in voller Höhe, ohne Kürzung aufgrund eigener Einkünfte. Hierbei handelt es sich um einen Systemwechsel, der zuvor bei vielen jungen Rentenbeziehern zu reduzierten Zahlungen geführt hatte. Rund 16.500 volljährige Waisen profitieren von dieser Reform, die die früheren Hinzuverdienst- und Einkommensanrechnungsregeln abschafft und damit mehr finanzielle Sicherheit für junge Menschen nach dem Verlust eines Elternteils bietet.
Zudem wurde der Anspruchskreis bei Hinterbliebenenrenten ausgeweitet. Weitere nationale und internationale freiwillige Dienste, die nach dem Einkommensteuerrecht kindergeldberechtigt sind, werden künftig als qualifizierende Zeiten anerkannt. Das bedeutet, dass auch Waisen, die etwa einen internationalen Freiwilligendienst absolviert haben, einen Anspruch auf eine Waisenrente erwerben können, was eine Angleichung an das Kindergeldrecht darstellt. Die Waisenrente wird in der Regel bis zum 27. Lebensjahr gezahlt, sofern die Anspruchsvoraussetzungen weiterhin erfüllt sind.
Versicherungspflicht endet spätestens mit dem 37. Lebensjahr
Grundsätzlich besteht diese Pflichtversicherung für Studierende in der „Krankenversicherung der Studenten“ (KVdS) bis zum Ende des 14. Fachsemesters oder längstens bis zum 30. Lebensjahr. In bestimmten Ausnahmefällen – etwa bei familiären, persönlichen Gründen oder besonderen Ausbildungswegen – kann die KVdS auch über diese Grenzen hinaus fortbestehen, weil das Gesetz keine feste Altersobergrenze vorgibt und Krankenkassen diese Zeiträume bislang unterschiedlich gehandhabt haben.
Das Bundessozialgericht entschied jedoch in einem Urteil vom 15.10.2014, dass die studentische Krankenversicherung maximal bis zum 37. Lebensjahr bestehen kann, wenn die Voraussetzungen für ein nahtloses Fortbestehen vorliegen. Damit begrenzte der Senat die mögliche Verlängerung auf den Zeitraum, der sich aus der gesetzlichen Grundlage vor dem 30. Lebensjahr (14 Semester = sieben Jahre) ergibt. Überschreitet ein Studierender diese Grenze oder endet die Versicherungspflicht anderweitig, muss er eine freiwillige Krankenversicherung abschließen, für die in der Regel deutlich höhere Beiträge entstehen als im vorherigen studentischen Tarif.
Weiterlesen: Krankenversicherung der Studenten längstens bis 37
Durch neue Mütterrente kann genereller Rentenanspruch entstehen
Die Mütterrente – die erweiterte Anrechnung von Kindererziehungszeiten in der Gesetzlichen Rentenversicherung – kann nicht nur zu einer höheren monatlichen Rente führen kann, sondern unter Umständen sogar den grundsätzlichen Anspruch auf eine Rente begründen. Hintergrund ist, dass die Rentenversicherung für Erziehungszeiten sogenannte Beitragszeiten anrechnet, als hätte der Erziehende Beiträge gezahlt. Je nach Geburtsjahr der Kinder können dadurch mehrere Jahre angerechnet werden, die sich positiv auf die Rentenhöhe auswirken.
Für Personen, die bislang aufgrund fehlender Beitragszeiten keinen Rentenanspruch hatten, können diese rentenrechtlichen Gutschriften – besonders im Zusammenspiel mit weiteren rentenrechtlichen Zeiten – dazu führen, dass die erforderliche Mindestversicherungszeit (Wartezeit) erreicht wird und damit ein Anspruch auf Altersrente entsteht. Voraussetzung ist, dass die Kindererziehungszeiten korrekt im Rentenversicherungskonto eingetragen sind und die Betroffenen rechtzeitig einen Rentenantrag stellen.
Versicherungsschutz besteht nicht für Ausflug kleiner Betriebseinheiten
Der gesetzliche Unfallversicherungsschutz bei Betriebsausflügen und ähnlichen betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltungen gilt nicht automatisch für alle, sondern ist rechtlich eng begrenzt. Zwar sind Beschäftigte grundsätzlich auch bei solchen Veranstaltungen versichert, wenn sie zum Beispiel im Betriebsgeschehen organisiert werden und dem Zusammenhalt der Belegschaft dienen. Entscheidend ist jedoch, dass die Veranstaltung allen Beschäftigten offensteht und von der Unternehmensleitung als solche getragen wird.
Das Hessische Landessozialgericht urteilte in einem konkreten Fall, dass ein Unfall während eines Ausflugs einer kleinen Unterabteilung nicht unter den Unfallversicherungsschutz fällt, weil dieser nur für Veranstaltungen der gesamten Dienststelle oder des gesamten Betriebs gegeben ist und nicht für interne Feiern kleiner Gruppen.
Nicht jede betriebliche Aktivität ist daher automatisch unfallversichert, selbst wenn sie innerhalb der Arbeitszeit stattfindet oder vom Arbeitgeber initiiert wurde. Die gesetzliche Unfallversicherung greift nur, wenn die Veranstaltung im organisatorischen und sozialen Zusammenhang mit dem Betrieb steht und formal als Gemeinschaftsveranstaltung anerkannt wird; Veranstaltungen kleiner Betriebseinheiten können diesen Schutz hingegen ausschließen.
Krankenkassen müssen innerhalb von drei Wochen entscheiden
Mit dem Patientenrechtegesetz von 2013 wurden die Krankenkassen verpflichtet, innerhalb bestimmter Fristen über Leistungsanträge zu entscheiden. In der Regel beträgt diese Frist drei Wochen, bei Einschaltung des Medizinischen Dienstes (MD) fünf Wochen, und bei vertragszahnärztlichen Leistungen sechs Wochen. Bleibt die Krankenkasse über diese Fristen hinaus untätig und unterrichtet den Versicherten nicht über Verzögerungsgründe, gilt die beantragte Leistung automatisch als genehmigt („Genehmigungsfiktion“). Das bedeutet, dass der Versicherte die Leistung in Anspruch nehmen kann, als wäre sie offiziell bewilligt worden.
Als konkretes Beispiel ist ein Fall zu nennen, in dem ein Versicherter die Kosten für eine Kniegelenksprothese von seiner Krankenkasse erstattet bekam, weil die Entscheidung nicht innerhalb der dreiewöchigen Frist getroffen wurde und kein Zwischenbescheid vorlag. Das Gericht qualifizierte dies als „fiktive Genehmigung“, die – einmal eingetreten – nicht mehr zurückgenommen werden kann. Diese Regelung dient dem Schutz der Versicherten vor Verzögerungen im Verwaltungsverfahren und stärkt deren Rechtsposition gegenüber den Krankenkassen.
Bundesverfassungsgericht vom 26.03.2014, 1 BvR 1133/12
Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 26. März 2014 (Az. 1 BvR 1133/12) entschieden, dass die niedrigeren Geldleistungen der Sozialen Pflegeversicherung bei häuslicher Pflege durch Angehörige oder ehrenamtliche Pflegepersonen im Vergleich zu den höheren Pflegesachleistungen für professionelle Pflegekräfte nicht gegen das Grundgesetz verstoßen. In dem zugrunde liegenden Fall hatten eine Ehefrau und ihre Tochter geklagt, weil das Pflegegeld in den Pflegestufen deutlich niedriger war als die Sachleistungen: Während das Pflegegeld für die höchste Stufe bei 700 Euro lag, konnte die Sachleistung über 1.500 Euro betragen. Die Klägerinnen sahen darin eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung, insbesondere im Hinblick auf den Gleichheitssatz und den Schutz von Ehe und Familie.
Die Karlsruher Richter hielten dem jedoch entgegen, dass unterschiedliche Leistungsmodelle nicht vergleichbar sind. Das Pflegegeld sei als materielle Anerkennung für selbst organisierte, meist unentgeltliche Pflege gedacht und solle dem Pflegebedürftigen die freie Gestaltung seiner Versorgung ermöglichen. Anders als bei professionellen Pflegediensten trete hier keine vertragliche Beziehung mit der Pflegekasse ein, sodass eine Gleichstellung der Beträge nicht erforderlich sei. Jeder Versicherte könne frei wählen, ob er das geringere Pflegegeld oder die höhere Pflegesachleistung in Anspruch nehme – eine Wahlmöglichkeit, die verfassungsrechtlich zu respektieren sei.
Erwerbsminderungsrente nach § 104 SGB VI angelehnt
Versicherte haben in der Gesetzlichen Rentenversicherung nicht automatisch Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente, selbst wenn alle allgemeinen Voraussetzungen erfüllt sind, wenn die gesundheitliche Beeinträchtigung auf ein strafbares Verhalten zurückgeht. Nach § 104 des Sechsten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB VI) kann die Rentenversicherung die Leistung ganz oder teilweise versagen, wenn der Versicherte die gesundheitliche Schädigung bei einem Verbrechen oder einem vorsätzlichen Vergehen erlitten hat. Das kann beispielsweise nach einem Unfall infolge einer bewusst riskanten oder rechtswidrigen Tat sein.
Ein 28-jähriger Koch erhielt trotz erheblicher Erwerbsminderung keinen Rentenanspruch anerkannt. Er hatte ohne gültige Fahrerlaubnis und erheblich alkoholisiert einen Unfall verursacht und wurde strafrechtlich verurteilt. Das Sozialgericht Gießen bestätigte, dass der Unfall ohne das strafbare Verhalten nicht eingetreten wäre und somit die Rente gemäß der gesetzlichen Regelung zu Recht abgelehnt wurde. Eine derartige Versagung soll verhindern, dass schwerwiegende Straftaten durch soziale Leistungen belohnt werden.
Weiterlesen: Keine Rente nach Verbrechen oder vorsätzlichem Vergehen
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