Krankengeld, Verletztengeld und weitere Sozialleistungen werden automatisch angepasst
Ab dem 01.07.2026 gilt für zahlreiche Entgeltersatzleistungen in der Sozialversicherung ein neuer Dynamisierungssatz. Der maßgebliche Anpassungsfaktor beträgt 1,0453, wodurch sich die betroffenen Leistungen um 4,53 Prozent erhöhen. Die Regelung gilt bis zum 30. Juni 2027 und soll langfristige Einkommensverluste infolge der Inflation ausgleichen.
Warum werden Entgeltersatzleistungen dynamisiert?
Die Dynamisierung ist gesetzlich in § 70 SGB (Neuntes Buch Sozialgesetzbuch) IX geregelt. Ziel ist es, Versicherte zu schützen, die über einen längeren Zeitraum Entgeltersatzleistungen beziehen. Da sich Löhne und Gehälter im Laufe der Zeit verändern, werden auch bestimmte Sozialleistungen regelmäßig an die allgemeine Einkommensentwicklung angepasst.
Der Anpassungsfaktor wird jährlich neu festgelegt und gilt jeweils vom 1. Juli eines Jahres bis zum 30. Juni des Folgejahres. Grundlage für die Berechnung ist die Entwicklung der durchschnittlichen Bruttoarbeitsentgelte.
Der für den Zeitraum vom 1. Juli 2026 bis 30. Juni 2027 vorgesehene Anpassungsfaktor beträgt 1,0453. Rechtswirksam wurde er mit der Veröffentlichung im Bundesanzeiger. Dies ist am 30.06.2026, BAnz AT 30.06.2026 B3, Va3 - 58043 – 1 erfolgt.
Diese Leistungen profitieren von der Erhöhung
Von der Dynamisierung werden insbesondere folgende Entgeltersatzleistungen erfasst:
- Krankengeld der Gesetzlichen Krankenversicherung
- Verletztengeld der Gesetzlichen Unfallversicherung
- Versorgungskrankengeld
- Übergangsgeld im Rahmen medizinischer oder beruflicher Rehabilitation
Für Versicherte bedeutet dies eine automatische Anpassung ihrer laufenden Leistungen, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Erhöhung erfolgt automatisch
Ein Antrag ist für die Dynamisierung nicht erforderlich. Die zuständigen Sozialversicherungsträger berechnen die Anpassung eigenständig und berücksichtigen den jeweils gültigen Dynamisierungssatz automatisch.
Wichtig ist dabei: Die Erhöhung erfolgt nicht unmittelbar mit Beginn des Leistungsbezugs. Voraussetzung ist, dass ein Jahr seit dem Ende des maßgeblichen Bemessungszeitraums vergangen ist. Erst ab diesem Zeitpunkt wird die Berechnungsgrundlage entsprechend angepasst.
Praxisbeispiel
Ein Arbeitnehmer erhält seit August 2025 Krankengeld. Für die Berechnung wurde der Bemessungszeitraum Juli 2025 zugrunde gelegt.
Da ein Jahr nach dem Ende dieses Bemessungszeitraums am 31. Juli 2026 abgelaufen ist, wird das Krankengeld ab dem 1. August 2026 dynamisiert. Da dieser Zeitpunkt innerhalb des Geltungszeitraums vom 1. Juli 2026 bis 30. Juni 2027 liegt, erhöht sich die Leistung um 4,53 Prozent.
Welche Leistungen nicht angepasst werden
Nicht alle Sozialleistungen unterliegen der gesetzlichen Dynamisierung. Keine Anpassung erfolgt unter anderem bei:
- Arbeitslosengeld
- Grundsicherung (ehemals Bürgergeld)
- Krankengeld, das auf der Höhe eines zuvor bezogenen Arbeitslosengeldes berechnet wird
Für diese Leistungen gelten eigenständige gesetzliche Regelungen.
Fazit
Mit dem neuen Dynamisierungssatz werden wichtige Entgeltersatzleistungen ab Juli 2026 erneut an die allgemeine Lohnentwicklung angepasst. Versicherte, die Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld beziehen und die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen, profitieren automatisch von einer Erhöhung um 4,53 Prozent. Dadurch soll die Kaufkraft langfristiger Leistungsbezieher besser erhalten bleiben und der inflationsbedingte Wertverlust abgefedert werden.
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