GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz bringt Änderungen beim Krankengeld
Am 10.07.2026 wurde vom Bundestag und vom Bundesrat das „Gesetz zur Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung“ (kurz: GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz) verabschiedet. Die Veröffentlichung des Gesetzes erfolgte am 29.07.2026 im Bundesgesetzblatt Teil 1, Nr. 229, womit es am 30.07.2026 in Kraft getreten ist. Dieses Gesetz sieht auch ab dem Jahr 2027, teilweise etwas später, beim „Krankengeld“, welches von der Gesetzlichen Krankenversicherung zu leisten ist, umfangreiche Änderungen vor. Diese Änderungen sind folgend zusammengefasst.
Teilkrankengeld bei teilweiser Krankschreibung
Ab dem 01.01.2028 kann das Krankengeld von der Gesetzlichen Krankenversicherung als Teilkrankengeld geleistet werden. Diese neue Leistung geht mit der Einführung einer Teilarbeitsunfähigkeit (teilweise Krankschreibung) einher.
Die Möglichkeit einer teilweisen Krankschreibung von 25; 50 oder 75 Prozent kommt bei längerfristigen Erkrankungen in Betracht und ermöglicht einen reduzierten Einsatz in der Beschäftigung. Die teilweise Krankschreibung wird bei länger andauernden und schwerwiegenden Erkrankungen von mehr als vier Wochen ermöglicht, sofern sich der Versicherte gesundheitlich in der Lage sieht, die Beschäftigung trotz der bestehenden Arbeitsunfähigkeit noch teilweise auszuüben.
Vorteile der teilweisen Krankschreibung können sich dadurch ergeben, dass durch den teilweisen Einsatz in der Beschäftigung die Arbeitsfähigkeit schrittweise stabilisiert wird, der Kontakt zum Arbeitsplatz erhalten bleibt und es damit auch zu einer Erleichterung zum Wiedereinstieg ins Berufsleben kommt. Die teilweise Krankschreibung ist nur auf freiwilliger Basis sowohl des Beschäftigten als auch des Arbeitgebers möglich. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) muss zur Feststellung und Ausgestaltung der Teilarbeitsunfähigkeit noch gesonderte Regelungen treffen.
Das Teilkrankengeld kommt bei einer Teilarbeitsunfähigkeit zum Tragen. Damit wird diese Leistung eingeführt, damit aufgrund der Flexibilisierung der Krankschreibung auch eine flexible Entgeltersatzleistung zur Verfügung steht. Während der Arbeitgeber bei einer teilweisen Krankschreibung die tatsächliche Arbeitsleistung vergütet, wird mit dem Teilkrankengeld der krankheitsbedingt ausgefallene Arbeitsanteil ausgeglichen.
Rechtsgrundlage für die Teilarbeitsunfähigkeit ist § 44c SGB V, für das Teilkrankengeld § 44 Abs. 1a SGB V. Die Berechnung des Teilkrankengeldes wird in § 47 Abs. 1a SGB V geregelt.
Beschäftigungsende während Krankengeldbezug
Das Krankengeld wird aus dem Arbeitsentgelt der Beschäftigung berechnet und beträgt 70 Prozent des Regelarbeitsentgeltes, maximal 90 Prozent des Nettoarbeitsentgeltes. Endet werden des Krankengeldbezugs das Beschäftigungsverhältnis, wird das Krankengeld nach den bisherigen Regelungen weiterhin in der ursprünglich berechneten Höhe geleistet.
Durch das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz kommt es ab dem Jahr 2027 zu einer wesentlichen Änderung. Wenn während der Arbeitsunfähigkeit das Beschäftigungsverhältnis endet, beträgt das Krankengeld vom Tag nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses nur noch 60 Prozent des Nettoarbeitsentgeltes. Sollte der Versicherte oder der Ehegatte bzw. Lebenspartner mindestens in Kind im Sinne des § 32 Einkommensteuergesetz haben, wird das Krankengeld in Höhe von 67 Prozent des Nettoarbeitsentgeltes geleistet.
Verkürzte Aufforderungsfristen
Die Krankenkassen haben für Versicherte, die im Krankengeldbezug stehen, bestimmte Aufforderungsrechte. Hierzu gehört das Recht zur Aufforderung, einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben zu stellen.
Liegen die Voraussetzungen zur Aufforderung zu dieser Antragstellung vor, musste nach den bisherigen Regelungen dem Versicherten eine Frist von zehn Wochen eingeräumt werden. Ab dem Jahr 2027 wird die Frist auf vier Wochen verkürzt.
Gleiches gilt für die Aufforderung zum Antrag auf eine Regelaltersrente bzw. der Alterssicherung der Landwirte mit Erreichen der Regelaltersgrenze. Auch bei dieser Aufforderung musste bislang eine Frist von zehn Wochen eingeräumt werden, die ab dem Jahr 2027 auf vier Wochen verkürzt wird.
Die bisherigen Fristen von zehn Wochen hat in der Praxis zu erheblichen zeitlichen Verzögerungen geführt und die Krankengeldausgaben unnötig erhöht. Ebenso hat die lange Frist zu Verzögerungen bei der Einleitung von rehabilitativen Maßnahmen geführt, welche zur Wiederherstellung bzw. dem Erhalt der Erwerbsfähigkeit erforderlich sind.
Ausschluss des Krankengeldes bei Altersteilrente
Bereits zum 01.01.2017 wurde die Inanspruchnahme einer Altersrente flexibilisiert. Seitdem kann ein Rentenbezug flexibel mit einer weiteren Beschäftigung kombiniert werden. Speziell seit dem kompletten Wegfall der Hinzuverdienstgrenzen bei Altersfrührenten (Altersrenten vor Erreichen der Regelaltersgrenze) ab dem 01.01.2023 machen von dieser Möglichkeit viele Versicherte Gebrauch.
Wird neben der Altersrente noch eine Beschäftigung ausgeübt, konnte durch die Wahl einer Altersteilrente noch der Anspruch auf Krankengeld erhalten werden. Um eine Teilrente handelt es sich bereits dann, wenn die Rente in Höhe von 99,99 Prozent der Vollrente bezogen wird. Das bedeutet, dass bei einem Verzicht von 0,01 Prozent der Rente der grundsätzliche Anspruch auf Krankengeld erhalten werden konnte. In dieser Regelung sah der Gesetzgeber systemwidrige Mitnahmeeffekt.
Ab dem 01.01.2027 besteht nur noch dann ein Anspruch auf Krankengeld, wenn die Altersrente nicht mehr als zwei Drittel der Altersvollrente beträgt. Das hat zur Folge, dass ab Jahresbeginn die Teilrente wesentlich deutlicher vom Anteil reduziert werden muss, als dies noch bis Dezember 2026 der Fall ist, damit der Anspruch auf Krankengeld erhalten bleibt.
Dies bedeutet, dass bei einer Teilrente von mehr als zwei Dritteln der Altersvollrente der Anspruch auf Krankengeld ausgeschlossen ist. In diesem Fall werden die Krankenversicherungsbeiträge aus dem Arbeitsentgelt mit dem ermäßigten Beitragssatz berechnet. Im Falle einer Arbeitsunfähigkeit leistet der Arbeitgeber die gesetzliche (bzw. tarifliche) Entgeltfortzahlung von grds. sechs Wochen. Nach Ende der Entgeltfortzahlung besteht dann kein Krankengeldanspruch mehr.
Neue Wartezeit bei Wahlerklärung auf Krankengeld
Hauptberuflich Selbstständige, die in der Gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichert sind, können gegenüber der Krankenkasse erklären, dass die Mitgliedschaft den Anspruch auf Krankengeld umfassen soll. Nach den bisherigen Regelungen wurde oftmals die Wahlerklärung erst kurz vor einem absehbaren Krankheitsfall abgegeben und hat dann direkt einen Anspruch auf Krankengeld ausgelöst.
Mit der Änderung durch das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz kommt es in bestimmten Fällen zu einer dreimonatigen Wartezeit.
Ab dem Jahr 2027 entsteht der Krankengeldanspruch direkt mit Zugang der Wahlerklärung, wenn:
- erstmals eine freiwillige Mitgliedschaft in der GKV begründet wird oder
- unmittelbar vor Abgabe der Wahlerklärung ein Krankengeldanspruch bestand.
In allen anderen Fällen entsteht der Anspruch auf Krankengeld erst nach Ablauf einer Wartezeit von drei Monaten, nachdem die Wahlerklärung der Krankenkasse zugegangen ist. Sollte die Wahlerklärung während einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit bei der Krankenkasse eingehen oder während der Wartezeit eine Arbeitsunfähigkeit eintreten, wirkt die Wahlerklärung erst zum Tag nach dem Ende der Arbeitsunfähigkeit.
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