Einführung Beitragszuschlag für Familienversicherte ab 01.01.2028
Ab dem 01.01.2028 wird für familienversicherte Ehegatten und familienversicherten Lebenspartner ein Beitragszuschlag eingeführt. Damit wird erstmals für eine Familienversicherung, die in der Gesetzlichen Krankenversicherung durchgeführt wird, ein Beitrag erhoben. Einige Ausnahmeregelungen sorgen dafür, dass der Beitragszuschlag nicht generell erhoben wird.
Die Einführung eines Beitragszuschlags für Familienversicherte erfolgte mit dem Gesetz zur Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz).
Gesetzlich wird der Beitragszuschlag ab dem 01.01.2028 eingeführt und ist daher auch ab Januar 2028 für die Ehegatten bzw. Lebenspartner zu leisten.
Sollte der Zuschlag aus Renten der Gesetzlichen Rentenversicherung oder der Alterssicherung der Landwirte berechnet werden, ist der Zuschlag erst ab Juli 2028 zu leisten; gleiches gilt für Beitragszuschläge, die aus Versorgungsbezügen zu berechnen sind.
Grundsätzlich zum neuen Beitragszuschlag
Die Familienversicherung wurde bislang stets beitragsfrei durchgeführt. Weder das Mitglied noch die Familienversicherten mussten für die Familienversicherung Beiträge leisten.
Ab dem Jahr 2028 müssen durch die gesetzliche Änderung die Mitglieder, aus deren Mitgliedschaft sich die Familienversicherung für den Ehegatten bzw. Lebenspartner ableitet, einen Beitragszuschlag zahlen. Dieser Beitragszuschlag beträgt 2,5 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen des Mitglieds.
In bestimmten, gesetzlich definierten Fallkonstellationen wurde die Pflicht zur Zahlung des Beitragszuschlags für die Familienversicherung des Ehegatten bzw. Lebenspartners ausgenommen. Für folgende Ehegatten bzw. Lebenspartner, die einen Anspruch auf Familienversicherung haben, wird kein Beitragszuschlag erhoben:
Familienversicherter Ehegatte/Lebenspartner:
- hat die Regelaltersgrenze bereits erreicht.
- hat einen der Pflegegrade 3 bis 5.
- pflegt ehrenamtlich einen Angehörigen, der mindestens Pflegegrad 2 hat. Die ehrenamtliche Pflegetätigkeit muss dabei mindestens zehn Stunden wöchentlich, verteilt und mindestens zwei Tage je Woche erfolgen.
- erfüllt die Voraussetzungen einer vollen Erwerbsminderung im Sinne des gesetzlichen Rentenrechts.
- hat einen Grad der Behinderung (GdB) bzw. eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von mindestens 60 Prozent festgestellt bekommen.
- bezieht Grundsicherung in einer Bedarfsgemeinschaft mit dem Mitglied.
Ebenfalls wird kein Beitragszuschlag erhoben, wenn im Haushalt ein Kind des Mitglieds oder des familienversicherten Ehegatten/Lebenspartners wohnt, das das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das als Mensch mit Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.
Berechnung und Tragung des Beitragszuschlags
Der Beitragszuschlag wird aus den beitragspflichtigen Einnahmen des Mitglieds, die maximal bis zur Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt werden, berechnet. Auf die beitragspflichtigen Einnahmen werden 2,5 Prozent erhoben und müssen vom Mitglied alleine aufgebracht werden; eine Beteiligung durch den Arbeitgeber oder den Rentenversicherungsträger erfolgt nicht. Auch in den Fällen, in denen das Mitglied nicht selbst die Beiträge zur Gesetzlichen Krankenversicherung leisten muss (z. B. bei Bezug von Arbeitslosengeld oder Verletztengeld), muss das Mitglied den Beitragszuschlag aufbringen.
Ausnahmen bestehen für Mitglieder in Berufsausbildung, deren Arbeitsentgelt monatlich 325,00 Euro nicht überschreitet. Für diese Mitglieder muss der Arbeitgeber den Beitragszuschlag für den familienversicherten Ehegatten bzw. Lebenspartner übernehmen. Gleiches gilt für Mitglieder, die ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges ökologisches Jahr leisten, wenn dieses nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz oder nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz geleistet wird.
Ein zu erhebender Beitragszuschlag wird nur für volle Abrechnungsmonate erhoben. Sollte die Pflicht zur Zahlung des Beitragszuschlags während eines Monats beginnen, dann wird für diesen Monat kein Beitragszuschlag berechnet – auch nicht anteilig. Die Beitragspflicht tritt erst mit dem Folgemonat ein. Wird also beispielsweise ein Ehegatte, für den der Beitragszuschlag zu leisten ist, ab dem 20. Januar in die Familienversicherung aufgenommen, wird der Beitragszuschlag erst ab Februar berechnet.
Gleiches gilt für den umgekehrten Fall, wenn während eines Monats die Pflicht zur Zahlung des Beitragszuschlags entfällt. In diesem Fall endet die Beitragspflicht mit dem Vormonat. Endet also beispielsweise die Pflicht zur Zahlung des Beitragszuschlags am 20. April (z. B., weil ab diesem Tag der Pflegegrad 3 bestätigt wird), ist letztmals für den Monat März der Beitragszuschlag zu leisten.
Fazit
Ab dem Jahr 2028 wird erstmals in der Geschichte der Gesetzlichen Krankenversicherung eine Beitragspflicht für familienversicherte Ehegatten und Lebenspartner eingeführt. Die Beitragszuschläge sind für Ehegatten und Lebenspartner zu leisten, die aus freier Entscheidung keiner Erwerbstätigkeit nachgehen. Daher wurden einige Ausnahmeregelungen geschaffen, in denen das Mitglied für den familienversicherten Ehegatten und Lebenspartner keinen Beitragszuschlag leisten muss.
Die Familienversicherung für Kinder bleibt unverändert beitragsfrei. Für Kinder, die nach § 10 SGB V familienversichert sind, ist in keiner Fallkonstellation ein Beitragszuschlag zu leisten.
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