Auszahlung erfolgt erstmalig 2028

Mit der beschlossenen Einführung der Mütterrente III beendet der Gesetzgeber eine über viele Jahrzehnte hinweg kritisierte Ungleichbehandlung bei den Versicherten der Gesetzlichen Rentenversicherung, die für ihre Kinder Kindererziehungszeiten anerkannt bekommen haben. Die Einführung der dritten Mütterrente wurde mit dem „Gesetz zur Stabilisierung des Rentenniveaus und zur vollständigen Gleichstellung der Kindererziehungszeiten“ für die Zeit ab dem 01.01.2027 beschlossen. Bis es zur ersten Auszahlung der Mütterrente III kommt, dauert es allerdings noch bis ins Jahr 2028; die Zeit bis dahin benötigen die Rentenversicherungsträger zur technischen Umsetzung der Leistungsverbesserung.

Keine eigenständige Rente

Bei der Mütterrente III handelt es sich um keine eigenständige Rente, wie zunächst die reine Bezeichnung vermuten lässt. Vielmehr versteht man unter der Mütterrente eine Verlängerung der Kindererziehungszeit für Kinder, die vor dem 01.01.1992 geboren wurden.

Mit der Einführung des Sechsten Sozialgesetzbuches im Jahr 1992 – in diesem Gesetzbuch ist das Recht der Gesetzlichen Rentenversicherung verankert – wurde für alle ab dem 01.01.1992 Kinder eine Kindererziehungszeit von drei Jahren gewährt. Für Kinder, die vor diesem Zeitpunkt – also bis 31.12.1991 geboren wurden – wurde weiterhin nur ein Jahr Kindererziehungszeit anerkannt. Diese Ungleichbehandlung führte über die Jahre hinweg zu politischen Diskussionen und seitens der betroffenen Versicherten auch zu zahlreichen sozialgerichtlichen Klagen.

Mit Einführung der ersten Mütterrente ab Juli 2014 wurde die Ungleichbehandlung minimiert, indem ein weiteres Jahr Kindererziehungszeit für vor dem 01.01.1992 geborene Kinder anerkannt wurde. Mit der zweiten Mütterrente ab Januar 2019 wurde ein weiteres halbes Jahr Kindererziehungszeit anerkannt.

Die vollständige Gleichstellung bei den Kindererziehungszeiten hatte die CDU/CSU in ihr Wahlprogramm zur Bundestagswahl 2025 aufgenommen. Nachdem dieser Punkt auch vom Koalitionspartner SPD unterstützt wurde, kommt es nun ab dem Jahr 2027 zu einer gesetzlichen Neuregelung und zu einer vollständigen Gleichstellung bei den Kindererziehungszeiten. Ab dem Jahr 2027 wird damit nicht mehr danach unterschieden, ob das Kind vor oder ab dem 01.01.1992 geboren wurde, für das Kindererziehungszeiten rentenrechtlich anerkannt und bewertet werden.

Der Wert der Mütterrente III

Ein Jahr Kindererziehungszeit bedeutet für die Versicherten grundsätzlich etwa einen Entgeltpunkt bei der Rentenberechnung (exakt 0,9996 Entgeltpunkte). Für das weitere halbe Jahr Kindererziehungszeit, welches die Einführung der Mütterrente III bedeutet, profitieren die betroffenen Versicherten von einer um 20,40 Euro höheren Rente (berechnet nach dem ab 07/2025 geltenden aktuellen Rentenwert).

Mit der Bezeichnung „Mütterrente“ ist eine verlängerte Kindererziehungszeit gemeint, die die Bezeichnung deshalb erhalten hat, weil im Regelfall die Mütter in deren Genuss kommen. Jedoch können auch die Väter die Leistungsverbesserung erhalten, wenn die Kindererziehungszeit in deren Rentenversicherungskonto aufgenommen wurde.

Die praktische Umsetzung

Wie schon bei den ersten beiden Mütterrenten, wird die Mütterrente III für Bestandsrentner praktisch durch eine Zuschlagsleistung umgesetzt. Alle Versicherten, deren Rentenbeginn vor dem 01.01.2028 liegt, erhalten einen pauschalen Zuschlag von 0,5 Entgeltpunkte, der rückwirkend ab Januar 2027 bzw. dem tatsächlichen Rentenbeginn nach Januar 2027 ausgezahlt wird. Für die Bestandsrentner kommt es daher nicht zu einer vollständigen Neuberechnung der Rente, sondern nur zu einem Zuschlag bei den Entgeltpunkten.

Alle Versicherten, deren Rentenbeginn ab Januar 2028 liegt, erhalten in der standardmäßigen Rentenberechnung die bereits neue, verlängerte Kindererziehungszeit von insgesamt drei Jahren.

Wichtig für die Betroffen ist zu wissen, dass die Mütterrente III nicht gesondert beantragt werden muss. Die Rentenversicherungsträger greifen die entsprechenden Rentenzahlungen von Amts wegen auf. Für alle Versicherten, die erst noch in Rente gehen und deren Kinder bislang noch nicht dem Rentenversicherungsträger für die Aufnahme ins Rentenversicherungskonto gemeldet wurden, können diese im Rahmen des Rentenantragsverfahrens nachmelden.

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