Gesetzliche Verbesserung für Rentenantragsteller ab 2027
Die Hochrechnung des Arbeitsentgelts vor Rentenbeginn ist ein wichtiger Punkt in der Gesetzlichen Rentenversicherung, um den Übergang vom Erwerbsleben in die Rente reibungslos zu gestalten und eine pünktliche erste Rentenzahlung zu ermöglichen. Dabei kann – muss jedoch nicht – bis Ende des Jahres 2026 das Arbeitsentgelt für die letzten drei Monate vor dem Renteneintritt fiktiv berechnet (hochgerechnet) werden, wenn die tatsächlichen Werte zu diesem Zeitpunkt noch nicht vorliegen.
Ab dem Jahr 2027 wird durch eine gesetzliche Änderung durch das SGB VI-Anpassungsgesetz (kurz: SGB VI-AnpG) die Hochrechnung generell erfolgen. Negative Auswirkungen werden sich für die Rentenantragsteller nicht mehr ergeben, da der Gesetzgeber den methodischen Ansatz der Hochrechnung des Arbeitsentgelts als sinnvoll erachtet und die negativen Auswirkungen – die noch im Jahr 2026 entstehen können – gesetzlich eliminiert hat.
Gesetzliche Regelung bis Ende 2026
Im Rahmen des Rentenantrags wird bis Ende 2026 mit dem Formular R0100 abgefragt, ob eine Hochrechnung des Arbeitsentgelts gewünscht ist. Entscheidet sich der Antragsteller für die Hochrechnung, legt die Rentenversicherung für die letzten drei Monate vor dem Rentenbeginn ein Arbeitsentgelt auf Basis des Durchschnitts der letzten 12 Monate (vor dem Hochrechnungszeitraum) zugrunde. Dieses hochgerechnete Entgelt fließt in die Rentenberechnung ein und beeinflusst die Entgeltpunkte und damit die spätere Rentenhöhe.
Praxis‑Beispiel:
Beginnt die Rente im August 2026, wird das Arbeitsentgelt für Mai bis Juli 2026 aus den gemeldeten Einnahmen bzw. dem gemeldeten Arbeitsentgelt von Mai 2025 bis April 2026 errechnet.
Wurde einmal eine Hochrechnung vereinbart, bleibt sie für die Rentenberechnung dauerhaft bestehen. Dies gilt selbst dann, wenn die später tatsächlichen Entgeltwerte höher sein sollten.
Warum ist die Hochrechnung wichtig?
Ohne Hochrechnung kann sich die Erstellung des Rentenbescheids verzögern, weil die Rentenversicherung erst auf die endgültige Arbeitgebermeldung warten muss, die bis zu sechs Wochen nach Beschäftigungsende erfolgen kann. Die Hochrechnung sorgt dafür, dass die Rente rechtzeitig berechnet und der Rentenbescheid rechtzeitig erstellt werden kann, auch wenn das Arbeitsentgelt für die letzten drei Monate vor Rentenbeginn noch nicht übermittelt ist.
Allerdings gibt es auch Gründe, weshalb davon abzuraten ist, von einer Hochrechnung abzusehen. Dies ist dann der Fall, wenn in den letzten drei Monaten vor Rentenbeginn Sonderzahlungen, Überstunden-Abgeltungen oder variable Vergütungen erwartet werden. Bei einer einmal festgelegten Hochrechnung ist keine nachträgliche Korrektur möglich. Dies kann dazu führen, dass tatsächlich aus einem höheren Arbeitsentgelt Beiträge entrichtet werden, für die Rentenberechnung jedoch das geringere (hochgerechnete) Arbeitsentgelt maßgebend bleibt.
Neue Gesetzeslage ab 2027
Mit dem SGB VI-Anpassungsgesetz wird ab 2027 die freiwillige Entscheidung für oder gegen eine Hochrechnung abgeschafft. Dann wird das Arbeitsentgelt für die letzten drei Monate vor dem Rentenbeginn in jedem Fall automatisch hochgerechnet – ohne Nachteile für die Versicherten bzw. Rentenantragsteller.
Ab dem Jahr 2027 sind Arbeitgeber immer verpflichtet, eine gesonderte Meldung über das Arbeitsentgelt der letzten zwölf Monate vor dem Hochrechnungszeitraum an den Rentenversicherungsträger zu übermitteln. Auf dieser Basis wird die Rentenhöhe ermittelt und der Rentenbescheid zügig erstellt.
Nachmeldung des tatsächlichen Entgelts
Sollte das echte, tatsächliche Arbeitsentgelt höher sein als das fiktiv hochgerechnete, führt dies zu einer Neuberechnung der Rente und einer ggf. höheren Rentenzahlung.
Ist das tatsächliche Arbeitsentgelt gleich hoch oder sogar geringer als das fiktiv hochgerechnete Arbeitsentgelt, erfolgt keine Korrektur der Rentenberechnung mehr.
Fazit – Hochrechnung vor Rentenbeginn
Die Hochrechnung des Arbeitsentgelts hilft, Rentenbescheide frühzeitig zu erstellen und verspätete Rentenzahlungen zu vermeiden.
Bis 2026 entscheidet der Rentenantragsteller freiwillig über die Hochrechnung. Die Rentenantragsteller sollten sich aus o. g. Gründen genau überlegen, ob die Hochrechnung erfolgen soll und sich in diesem Punkt ggf. eine Beratung durch einen registrierten Rentenberater einholen.
Ab 2027 wird die Hochrechnung automatisch durchgeführt, ohne finanzielle Nachteile für die Versicherten. Tatsächliche Entgelte können später zu einer Neuberechnung führen, sofern sie höher sind als die hochgerechneten Werte.
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